Abmahnung der Otto Kuntz GmbH durch Haremza Rechtsanwälte bekommen?

  • 1 Minuten Lesezeit

Mir wurden mehrere Abmahnungen der Otto Kuntz GmbH durch Haremza Rechtsanwälte wegen Verstößen gegen die „sog. Impressumspflicht im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 6 TMG“ zur Bearbeitung vorgelegt.

Abgemahnte sollten die Vorwürfe in jedem Fall konkret anwaltlich prüfen lassen und keinesfalls ungeprüft die beigefügte vorformulierte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung unterschreiben.

Wie Abgemahnte konkret am besten reagieren habe ich hier

http://www.ipjaeschke.de/rechtsanwalt-giessen/markenschutz-markenrecht-nachrichten/230-abmahnung-der-otto-kuntz-gmbh-durch-haremza-rechtsanwaelte-erhalten.html

zusammengefasst.

Einige (aber nicht alle) wesentliche Informationspflichten von Webseitenbetreibern aus § 5 Telemediengesetz (TMG) (Stand: 28.06.2016)) lauten („Allgemeine Informationspflichten“):

 „Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten (u.a.)

(...)

3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

(...)

6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,

(...) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.“


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke LL.M.

Beiträge zum Thema