Abmahnung des Interessenverbandes IDO – Grundpreisangabe

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Erneut ist unserer Kanzlei eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch den IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. aus Leverkusen zugegangen. Der Verein verfolgt tatsächliche und angebliche Verstöße gegen Wettbewerbsrecht in großer Zahl und dürfte den meisten (Online-)Händlern mittlerweile ein Begriff sein.

Wie lautet der in der vorliegenden Abmahnung erhobene Vorwurf des IDO Verbandes?

Bei dem Adressaten der aktuellen Abmahnung handelt es sich um einen eBay-Online-Händler, der dort im Verkauf von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugzubehör tätig ist. Der IDO Interessenverband rügt den Verkauf grundpreispflichtiger Waren ohne eine Nennung des Grundpreises. Ebenso wie der Gesamtpreis ist der Grundpreis bei Waren nach den Vorgaben von § 2 PAngV (Preisangabenverordnung) verpflichtend anzugeben.

Durch das Vorenthalten einer gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformation verschaffe sich der Abgemahnte einen rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Mitbewerbern, wodurch ein Verstoß gegen §§ 3, 3a, 5, 5a UWG erfüllt sei.

Aus diesem Wettbewerbsverstoß leitet der Interessenverband einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG her.

Welche Forderungen des Unternehmensverbands enthält das aktuelle Schreiben?

Aus der vorgeworfenen Verletzungshandlung durch den abgemahnten Händler leitet der IDO Interessenverband e.V. folgende Forderungen her:

  • Fristgerechte Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung unter Androhung einer der Höhe nach noch zu bestimmenden Vertragsstrafe im Wiederholungsfall
  • Erstattung der dem Verband für die Abmahnung entstandenen Kosten

Wie sollte ich auf eine Abmahnung dieser Art reagieren?

Abmahnungen durch Verbände wie den IDO Interessenverband e.V. sind keine Seltenheit. Die Schreiben sind häufig unübersichtlich und absichtlich in einer komplizierten Fachsprache verfasst. Man sollte bei Erhalt eines solchen Schreibens Ruhe bewahren und einen im aktuellen Wettbewerbsrecht versierten Fachanwalt aufsuchen. Durch diesen kann dann auch eine Überprüfung der von dem Interessenverband dargelegten Gründe erfolgen. Außerdem kann er Sie zu geeigneten rechtlichen Schritten als Reaktion auf die gestellten Forderungen beraten.

Insbesondere die beigefügten Unterlassungserklärungen sollten auf keinen Fall ohne eine Vorprüfung unterzeichnet werden. Wird das Fehlen eines Grundpreises abgemahnt, raten wir tendenziell im Gegenteil von der Abgabe einer Unterlassungserklärung ab, auch wenn hier selbstverständlich immer die Umstände und das Interesse des Mandanten eine Rolle spielen. Die eingeforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung bindet nicht nur 30 Jahre lang, sondern ist hinsichtlich der Verpflichtung zur richtigen Grundpreisangabe aus vielen Gründen gerade im Internet sehr schwer einzuhalten. Hier drohen in erhöhtem Maße Vertragsstrafen.

Zunächst sollte man aber versuchen, es als Online-Händler gar nicht erst zu einer solchen Situation kommen zu lassen. Ihm ist dazu zu raten, sich vor der Erstellung eines eigenen Online-Auftritts genau über die geltenden rechtlichen Anforderungen zu informieren, unter Umständen auch dann schon unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.

Anwalt für Wettbewerbsrecht: Dr. Wallscheid & Drouven

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