Abmahnung DETOX Entgiftung bei Pflastern und Tee

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Abmahnung VsW e.V., Verband sozialer Wettbewerb; Themen: Lebensmittel und Health Claims Verordnung für „Detox“

Die Werbung mit reizvollen Beschreibungen von Produkten boomt, insbesondere auf den Marktplätzen wie Amazon und Co. Schlüsselwörter werden zum Magneten für Kunden. Aber viele Beschreibungen dürfen nicht verwendet werden, da sie irreführend sind, so auch der Begriff „Detox“ für Kosmetikartikel sowie Lebensmittel. Über die entgiftende Wirkung gibt es keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse. Auch wenn sich der Begriff umgangssprachlich vielleicht eingebürgert hat, verwenden darf man ihn nicht.

Der englische Begriff „Detox“ bedeutet übersetzt so viel wie „Entgiften“. Bei entsprechender Anwendung der Produkte, beispielsweise Pflaster oder Tee sollen schädliche Umweltgifte, die sich im Körper abgelagert haben, dem Körper entzogen werden. Um mit diesen Begriffen werben zu dürfen benötigt es nach der Rechtsprechung jedoch einer gesicherten wissenschaftlichen Studie, welche auch veröffentlicht wurde.

Uns liegen mehrere Abmahnungen des Verbandes Sozialer Wettbewerb e.V. vor, welche sich auf die irreführende Werbung für Kosmetikprodukte bezieht. Der Mandantschaft wird vorgeworfen, dass auf Amazon irreführende gesundheitsbezogene Aussagen gemacht werden, beispielsweise auch „Detox“ für Pflaster, dabei soll der Körper über Nacht entgiftet werden und das Produkt zu mehr Wohlbefinden führen. 

Gerichte haben bereits wiederholt darüber entschieden, ob diese Werbung zulässig ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung vom 06.12.2017 AZ I ZR 167/16 jedoch für endgültige Rechtssicherheit gesorgt und klargestellt, dass es sich bei der Nutzung des Begriffs „Detox“ um eine gesundheitsbezogene Angabe gemäß der Health-Claims-Verordnung handelt.

Konsequenz dieser Entscheidung ist, dass die Benutzung des Begriffs „Detox“ irreführend und täuschend für die Verbraucher ist und damit nicht verwendet werden darf. Dies betrifft die Artikelbeschreibung, als auch die Verwendung von Schlüsselwörtern und Suchbegriffen.

Was kann ich für Sie tun?

Unsere Kanzlei vertritt Mandanten seit Jahren im Bereich Wettbewerbsrecht, insbesondere bei der Überprüfung von Werbemaßnahmen und Werbetexten. Sollten Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, schicken Sie mir diese einfach per E-Mail zu und Sie erhalten umgehend eine kostenlose Ersteinschätzung und den Vorschlag für das weitere Vorgehen, insbesondere der Einschätzung, ob die Höhe der geforderten Kosten gerechtfertigt erscheint. Für die Beweissicherung ist es sinnvoll, wenn Sie vor Änderung oder Löschung der Angebote einen Screenshot der bisherigen Nutzung fertigen, damit wir einen Einblick in die konkrete Abmahnsituation haben.

Foto(s): Bild von Ulrike Leone auf Pixabay

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