Abmahnung droht: Vorsicht bei der Bewerbung von Taschen für Akkus mit „feuerfest“, oder „explosionssicher“

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Wenn ein Produkt mit einer bestimmten Eigenschaft beworben wird, muss diese Eigenschaft tatsächlich auch gegeben sein. Anderenfalls liegt eine Irreführung vor, die wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann. Es kann in diesem Fall eine Abmahnung ausgesprochen werden mit der Forderung nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie der Erstattung von Abmahnkosten.


Hintergrund ist § 5 Abs. 2 UWG:


„Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände:


1. Die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung, wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringen, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit…"


„Mutige“ Werbeaussagen über die Eigenschaften eines Produktes sind daher wettbewerbsrechtlich häufig problematisch.


Endgültig problematisch werden Werbeaussagen, wenn sehr weitreichende Eigenschaften eines Produktes beworben werden, wie z.B. aktuell aus unserer Beratungspraxis die Bewerbung von Taschen für Akkus, insbesondere E-Bike-Akkus.


Aktuelle Akkus, insbesondere, wenn sie größer sind, wie bei einem E-Bike haben das Problem, dass sie auf kleinem Raum hohe Energiemengen enthalten. Das Elektrolyt, welches im Akku enthalten ist, kann brennbar sein, insbesondere bei Lithium-Akkus. Ein entsprechender Brand eines Akkus kann schnell außer Kontrolle geraten, eine Explosion ist möglich.


Die Brandgefahr für einen Akku ist wohl während eines Ladevorganges am größten. Es gibt genug Berichte im Internet über in Brand geratene oder explodierte E-Bike-Akkus.


An dieser Stelle kommen die Anbieter von Akku-Taschen ins Spiel. Mit Blick auf die Befürchtung von Verbrauchern, dass ein Akku in Brand gerate oder explodieren könnte, werden Taschen für Akkus angeboten, die versprechen, genau das verhindern zu können.


Genau an dieser Stelle wird es für den Anbieter problematisch:


Die Bewerbung für eine Akku-Tasche mit der Eigenschaft „feuerfest“, „flammhemmend“, „explosionsgeschützt“, etc. kann wettbewerbsrechtlich schnell für den Anbieter problematisch werden. Wenn die Aussagen zutreffend sind, liegt keine Irreführung vor. Genau dies ist jedoch für die Anbieter ein Problem:


Wer mit derartigen Aussagen wirbt, muss im Zweifel oder im Fall einer Abmahnung beweisen können, dass die Aussage auch zutreffend ist.


Heruntergebrochen auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung bedeutet dies, dass der Abmahner zunächst Indizien vortragen muss, warum diese Aussagen nicht zutreffend sind. Danach dreht sich jedoch die Beweislast zu Lasten des Abgemahnten:


Der Abgemahnte ist verpflichtet, die erforderliche Aufklärung zu leisten, sofern sie ihm nach den Umständen zuzumuten ist. Man spricht hier auch von der sogenannten sekundären Darlegungs- und Beweispflicht. Insbesondere bei Werbeaussagen mit einem Sicherheitsbezug spricht Einiges dafür, dass den Anbieter und Abgemahnten die Beweislast dahingehend trifft, ob die sicherheitsrelevanten Aussagen zutreffend sind.


Dies ist in der Praxis kaum möglich bzw. konkrete Informationen, bspw. des Herstellers über eine Zertifizierung liegen häufig schlichtweg nicht vor.


Eigene Tests des Verkäufers werden in der Regel kaum ausreichend sein. Hinzukommt, wie eigentlich konkret getestet wird, wenn z.B. es möglich ist, in eine größere Akku-Tasche mehrere Akkus zu legen.


Des Weiteren können derartige Aussagen über ein Produkt auch Produkthaftungsansprüche zur Folge haben, wenn z.B. tatsächlich ein Akku brennt und die Tasche nicht feuerfest ist.


Ein Hersteller, Importeur oder Händler, der ein Produkt mit einer derartigen Aussage anbieten möchte, sollte daher entsprechende Aussagen mit einem Prüfinstitut für noon-food-Produkte abklären oder alternativ die Produktaussage erheblich abschwächen, es gibt Produkteigenschaften, die erheblich weniger versprechen als z.B. die Aussage „feuerfest“.


Ich berate Sie bei einer Abmahnung wegen des Angebotes einer Batterietasche mit „feuerfest“ oder „explosionsgeschützt“.


Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  


Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?


Wenn Sie auch eine Abmahnung wegen des Angebots einer Akkutassche erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:


  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).



  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.



Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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