Abmahnung durch Meur Media Datenschutzgemeinschaft wegen Google Fonts

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Seit einiger Zeit werden datenschutzrechtliche Abmahnungen wegen der rechtswidrigen Nutzung von Google Fonts versendet. Zuletzt waren insoweit insbesondere zwei offenbar größere Abmahnwellen bekannt geworden, in denen einer Berliner Rechtsanwalt sowie eine Anwaltskanzlei aus Meerbusch im Auftrag derer jeweiligen Mandanten Schadenersatz im unteren dreistelligen Bereich gefordert hatten, weil Internetseitenbetreiber Google Fonts dynamisch in deren Internetseiten eingebunden und ohne vorherige Einwilligung durch den Seitenbesucher genutzt haben. Zahlreiche Berichte zu der Problematik finden sich auf einschlägigen Portalen im Internet, auch wir haben in unserem Kanzleiblog wiederholt über die – aus unserer Sicht streitbaren – Angelegenheiten berichtet.

Gestern sind mir von Mandanten weitere Abmahnungen vorgelegt worden, in der die rechtswidrige Nutzung von Google Fonts gerügt wird. 

Droht hier möglicherweise eine weitere Abmahnwelle?

Abmahnung wegen Google Fonts durch die Meur Media Datenschutzgemeinschaft

Die vorgelegten Abmahnungen datieren vom 11.11.2022 und stammen von der Meur Media Datenschutzgemeinschaft aus 74921 Flinsbach (OT Helmstadt-Bargen). Bislang ist uns dieser Abmahner nicht bekannt gewesen, allerdings wird in dem Schreiben eine Internetseite benannt, deren Domain nach unseren Recherchen wohl Mitte August 2022 registriert wurde. Auf der Internetseite selbst bezeichnet sich der Abmahner jedenfalls schon einmal als „Ihre Datenschutzexperten in Deutschland“, was angesichts der Abmahnung und der Internetseite selbst durchaus in Zweifel gezogen werden kann.

Interessant an der Internetseite der Meur Media Datenschutzgemeinschaft ist dabei nämlich, dass diese selbst Datenschutzverstöße aufweist: unter anderem werden auch hier Google Fonts dynamisch eingebunden und genutzt, ohne dass der Seitenbesucher vorab einwilligen könnte. Auch von diesem Umstand abgesehen erweckt die gesamte Internetseite den Eindruck, dass hier bereits frühzeitig ersucht werden soll, das eigene Vorgehen gegen den Vorwurf eines möglichen Rechtsmissbrauchs abzusichern, wobei dies allerdings eher misslingt.

Die Abmahnung selbst ist mehr oder weniger vergleichbar zu den Abmahnungen aufgebaut, die man aus anderen Google Fonts-Fällen kennt: es werden verschiedene Ansprüche geltend gemacht, wobei sowohl zur Unterlassung als auch Auskunftserteilung aufgefordert wird. Hauptsächlich geht es aber– man möchte fast sagen: wie immer – um einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO, der sich hier auf 159,00 Euro belaufen soll. Dabei stützt sich die Anmahnung auf eine (nicht rechtskräftige) Entscheidung des LG München I. Dazu passend liegt auch gleich eine Rechnung bei, bei deren Ausgleich auch gleich noch ein Vergleich angeboten wird: durch Zahlung des Betrags in Höhe von 159,00 Euro sollen alle Ansprüche erledigt sein.

Für wen die Meur Media Datenschutzgemeinschaft tätig wird, geht indessen aus dem Abmahnschreiben bestenfalls kryptisch hervor: das Schreiben beginnt mit der Information, dass die Interessen eines Mitglieds der Gemeinschaft wahrgenommen werden. Namentlich benannt wird die vertretene Person nicht direkt, im Gegenteil wird in dem Schreiben gar angegeben, dass „zur Wahrung der Anonymität“ die besagte Rechnung beigefügt wurde. Im Ergebnis sinnfrei erscheint es dabei dann aber, dass der Ausgleich der Rechnung auf das Konto des Mitglieds erfolgen soll, so dass in der Rechnung dann eben doch der Name der möglicherweise vertretenen Person auftaucht (hier: eine Frau Mandy Helga Marie).

Die Meur Media Datenschutzgemeinschaft fordert allerdings auch zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, in der als Unterlassungsgläubigerin die Meur Media Datenschutzgemeinschaft genannt wird. Selbst ohne juristisches Vorwissen ist klar: das kann so nicht stimmen, da die Ansprüche ja für ein Mitglied (und nicht die Meur Media Datenschutzgemeinschaft) erhoben werden.

Erwartungsgemäß ist dem Schreiben auch keine Vollmacht beigefügt oder anderweitige Legitimation zu entnehmen.

Rechtslage

Bei der Nutzung von Google Fonts kommen zwei verschiedene Wege in Betracht: möglich ist zunächst die statische Variante, bei der die gewünschte Schriftart auf den eigenen Server hochgeladen und sodann lokal in die eigene Webseite eingebunden wird. Bei Aufruf der Internetseite durch einen Nutzer werden in diesem Fall keine Daten an Google übertragen, so dass kein Datenschutzverstoß droht. Anders hingegen die dynamische Variante: hier erfolgt die Einbindung der Schriftart nicht über den eigenen Server, sondern durch ein Code-Snippet im HTML-Code der Webseite. Wird die Internetseite nunmehr aufgerufen, so wird eine Verbindung zu den Google-Servern aufgebaut, wobei sodann zumindest die IP-Adresse des Seitenbesuchers an Google übertragen wird. Erfolgt diese Datenübertragung ohne vorherige Einwilligung des Nutzers, so kann hierin ein Datenschutzverstoß liegen. Das LG München, Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20, hat in einem solchen Fall einen Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz zugesprochen.

Zu betonen ist: das Urteil des LG München I ist noch nicht rechtskräftig.

Wie sollte auf die Abmahnung reagiert werden

Zunächst einmal sollten betroffene Webseitenbetreiber Ruhe bewahren und keinesfalls vorschnell die erhobenen Ansprüche erfüllen. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist es so, dass wir den Empfängern solcher Abmahnungen tendenziell immer dazu raten, sämtliche Ansprüche zurückzuweisen. Im Einzelfall kann es dabei durchaus sinnvoll sein, vorab eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen bzw. einen Rechtsanwalt mit der Anspruchsabwehr zu beauftragen. In der vorliegenden Sache macht eine solche Beratung bzw. Beauftragung eines Rechtsanwalts auch durchaus Sinn, da mit der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durchaus einige Risiken verbunden sind. Wir übernehmen in unserer Kanzlei gern die Beratung und Vertretung zu einem Pauschalhonorar, so dass Betroffene auch wirtschaftlich sinnvoll handeln können, und freuen uns daher auf Ihre Kontaktaufnahme.

Im Übrigen ist es so, dass betroffene Webseitenbetreiber – da ein Datenschutzverstoß in den meisten Fällen wohl tatsächlich vorliegen wird – völlig unabhängig von den geltend gemachten Ansprüchen ihre Internetseite rechtskonform gestalten sollten. Das bedeutet, dass entweder auf die Nutzung von Google Fonts verzichtet wird, diese nur lokal eingebunden werden oder dass bei einer dynamischen Einbindung eine vorherige Einwilligung von Seitenbesuchern mittels einem Consent-Tool eingeholt wird. Diese technische Änderung muss jeder Webseitenbetreiber umsetzen (lassen), um nicht datenschutzwidrig zu handeln.

Neben diesen technischen Änderungen sind sodann je nach Einzelfall und Risikobewusstsein die übrigen Ansprüche zu klären, namentlich

  • die Frage, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte,
  • falls eine Unterlassungserklärung abgegeben wird: wie die Unterlassungserklärung formuliert werden sollte,
  • ob Auskunft erteilt werden sollte und
  • ob Zahlungen geleistet werden sollten.

Tendenziell ist es derzeit so, dass sämtliche Ansprüche mit entsprechender Begründung zurückgewiesen werden sollten. Die genaue Vorgehensweise im Einzelfall sollte dabei aber nach anwaltlicher Beratung abgestimmt werden.

Für den Fall, dass auch Sie eine Abmahnung der Meur Media Datenschutzgemeinschaft erhalten haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir vertreten zahlreiche Mandanten in ähnlich gelagerten Fällen aufgrund Abmahnungen wegen der Nutzung von Google Fonts, so dass wir abweichend von den Gebühren aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ein reduziertes und gleichzeitig für beide Seiten faires Pauschalhonorar für die Beratung und Beantwortung einer solchen Abmahnung anbieten. 

Soweit Sie mit uns in Kontakt treten möchten, bitten wir um bevorzugte Kontaktaufnahme per E-Mail unter Beifügung einer Kopie der Abmahnung und Mitteilung Ihrer vollständigen Kontaktdaten (insbesondere auch eine Telefonnummer). Sie können sich insoweit an unsere E-Mail Adresse recht@schreiner-lederer.de wenden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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