Abmahnung: Gegendarstellung und häufige Irrtümer

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Hat der Arbeitnehmer eine Abmahnung von seinem Arbeitgeber erhalten, die er für ungerechtfertigt hält, stellt sich häufig die Frage, ob und wie er sich gegen die Abmahnung wehren soll.

Eine Abmahnung gibt dem Mitarbeiter schließlich unmissverständlich zu erkennen, dass der Arbeitgeber mit ihm nicht zufrieden ist. Es wird deutlich, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses in Zukunft gefährdet sein könnte. Um den Vorwurf klarzustellen, gibt es für den Arbeitnehmer verschiedene Möglichkeiten zur Abwehr.

Der Arbeitgeber kann außergerichtlich

  1. Gegenvorstellung schriftlich beim Arbeitgeber einreichen und zugleich
  2. die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen
  3. den Widerruf, der in der Abmahnung wiedergegebenen Erklärungen, verlangen.

Zusätzlich hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich beim bestehenden Betriebsrat zu beschweren (§§ 84, 85 BetrVG).

Hierbei sollte immer rein vorsorglich auch auf mögliche Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag geachtet werden.

Sollte der Arbeitgeber dann weiterhin an der Abmahnung festhalten, ist der Arbeitnehmer nicht gehindert, die Entfernung aus der Personalakte und den Widerruf der Erklärung auch gerichtlich geltend zu machen.

Ungerechtfertigt ist eine Abmahnung z. B. in folgenden Fällen:

  1. Vorwurf von unzutreffenden Tatsachen
  2. falsche rechtliche Würdigung des abgemahnten Verhaltens (Zum Beispiel war das Verhalten erlaubt und der Arbeitgeber geht irrigerweise davon aus, dass das Verhalten verboten war.)
  3. Unverhältnismäßigkeit (Das leichte Fehlverhalten hätte auch mit einer bloßen Ermahnung gerügt werden können.)

Die Abmahnung ist inhaltlich an strenge Vorgaben gebunden. Die Abmahnung muss das abgemahnte Verhalten ganz konkret bezeichnen und die Rüge-, Hinweis- und Warnfunktion erfüllen. 

Fehlt formell insbesondere die Warnfunktion und die Ankündigung, dass bei einem erneuten Verstoß arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu Kündigung folgen, liegt lediglich eine Ermahnung/Rüge oder ein Tadel vor und keine Abmahnung.

Nur Abmahnungen sind für den Ausspruch von späteren Kündigungen erheblich.

Arbeitgeber und ihre Personalabteilungen neigen häufig dazu übereilte Abmahnungen auszusprechen und machen dabei gravierende inhaltliche und formelle Fehler, die zur Unwirksamkeit einer Abmahnung führen.

Häufige Irrtümer von Arbeitnehmern:

Irrtum 1

Die Abmahnung muss vom Arbeitnehmer für ihre Wirksamkeit unterschrieben werden.

Diese Auffassung ist falsch. Häufig lassen sich Arbeitgeber den Zugang der schriftlichen Abmahnung quittieren. Das ist aber kein Wirksamkeitserfordernis. Der Zugang der Abmahnung kann auch mündlich erfolgen. Schwierig ist in solchen Fällen dann aber, den Zugang und den Inhalt der Abmahnung nachzuweisen.

Irrtum 2

Wenn ich krank bin, darf der Arbeitgeber mir gegenüber keine Abmahnung aussprechen.

Das ist ebenfalls unrichtig. Eine Abmahnung kann auch dem kranken Mitarbeiter zugehen.

Irrtum 3

Die Abmahnung darf nur innerhalb von drei Monaten ausgesprochen werden.

Diese Auffassung ist ebenfalls falsch. Es gibt generell keine gesetzliche Ausschlussfrist für die Erteilung einer Abmahnung. Dennoch sollte natürlich eine Abmahnung durch den Arbeitgeber zeitnah erfolgen, da sonst beim Arbeitnehmer der Eindruck entsteht, dass das Verhalten nicht missbilligt werde. Wartet der Arbeitgeber zu lange ab, dann kann die Abmahnung auch verwirkt sein.

Irrtum 4

Der Arbeitnehmer muss vor der Abmahnung immer vorher zum angeblichen Vorwurf angehört werden.

Das ist ebenfalls nicht immer richtig. Es gibt im öffentlichen Dienst diesbezüglich eine Regelung, nach der Bedienstete angehört werden müssen. Außerhalb des öffentlichen Dienstes steht es dem Arbeitgeber aber frei. Er muss den Mitarbeiter vor Ausspruch der Abmahnung nicht anhören.

Irrtum 5

Vor der Abmahnung muss der Betriebsrat angehört werden.

Das ist ebenfalls unrichtig. Vor einer Abmahnung muss auch der Betriebsrat nicht angehört werden.

Irrtum 6

Ein Betriebsratsmitglied darf nicht abgemahnt werden.

Auch das ist falsch. Auch das BR-Mitglied darf abgemahnt werden für Pflichtverletzungen aus dem Arbeitsverhältnis. Nicht dagegen abgemahnt werden darf dieser für seine Verletzung von Amtspflichten als Betriebsrat.

Sollten Sie eine ungerechtfertigte Abmahnung erhalten haben und sich dagegen wehren, helfe ich Ihnen gerne dabei.

Bitte beachten Sie, dass der Begriff Arbeitnehmer zwecks Vereinfachung gewählt wurde und jede Geschlechtszugehörigkeit erfassen soll.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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