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Abmahnung – wie kann der Betriebsrat helfen?

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Abmahnung – wie kann der Betriebsrat helfen?

Abmahnung und Kündigung sind der Schrecken eines jeden Arbeitnehmers. Während die Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet, weist die Abmahnung als Vorstufe einer Kündigung darauf hin, dass der Arbeitsplatz in Gefahr ist. Ganz allgemein dient die Abmahnung dazu, entweder eine Vertragsverletzung oder eine Gesetzesverletzung zu rügen, wobei der Verletzer unter Androhung von Konsequenzen aufgefordert wird, diese in Zukunft zu unterlassen. Bei der Abmahnung im Arbeitsrecht rügt meist der Arbeitgeber eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten und droht im Wiederholungsfall mit der Kündigung. Vordergründiges Ziel der arbeitsrechtlichen Abmahnung ist es daher, den Arbeitnehmer auf eine Verletzung seiner vertraglichen Pflichten hinzuweisen und ihn zu warnen. Trotz dieser schlichten Rügefunktion und Warnfunktion, wird die Abmahnung von den betroffenen Arbeitnehmern als besondere Härte empfunden – schließlich droht der Arbeitgeber mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Für viele Arbeitnehmer stellt sich deshalb die Frage, was sie gegen eine Abmahnung tun können, wie sie sich richtig verhalten und ob ihnen vielleicht der Betriebsrat helfen kann. Den Betriebsrat gibt es in vielen Unternehmen, denn für die Wahl eines Betriebsrats reichen bereits fünf wahlberechtigte Mitarbeiter aus. Aber was genau ist der Betriebsrat, wofür ist der Betriebsrat zuständig, welche Aufgaben und Rechte hat der Betriebsrat und was kann der Betriebsrat bei Kündigung oder Abmahnung tun?

Betriebsrat – ein Gremium der Arbeitnehmer 

Der Betriebsrat ist ein Organ, das Arbeitnehmer zur Vertretung ihrer Interessen wählen können. In der juristischen Fachsprache ist der Betriebsrat das betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsorgan. Wie viele Mitglieder dieses Organ hat, hängt von der Größe des Unternehmens ab. In der Umgangssprache nennt man häufig auch diese einzelnen Mitglieder selbst Betriebsrat.

Die zentrale Aufgabe des Betriebsrats besteht darin, das Ungleichgewicht zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern auszugleichen. Damit der Betriebsrat die kollektiven Interessen der Arbeitnehmer wahrnehmen kann, hat er vom Gesetzgeber einige spezielle Rechte erhalten und steht unter einem ganz besonderen Schutz. Dadurch hat der Betriebsrat im Vergleich zum einzelnen Arbeitnehmer mehr Möglichkeiten und Verhandlungsmacht, um die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten und durchzusetzen.

Aufgaben und Rechte des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) eine Reihe unterschiedlicher Aufgaben. Das Tätigkeitsfeld des Betriebsrats beschreiben die allgemeinen Aufgaben. Zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats gehört z. B., die Einhaltung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu überwachen, Maßnahmen beim Arbeitgeber zu beantragen, die den Mitarbeitern dienen, oder die Beschäftigung insgesamt zu fördern und zu sichern. Außerdem hat der Betriebsrat in manchen Bereichen wie etwa bei sozialen Angelegenheiten, personalen Angelegenheiten, wirtschaftlichen Angelegenheiten oder beim Arbeitsschutz einige spezielle Aufgaben. Damit der Betriebsrat diese Palette an unterschiedlichen Aufgaben erfüllen kann, hat der Gesetzgeber den Betriebsrat mit verschiedenen Rechten ausgestatten. Zu den wichtigsten Rechten des Betriebsrats zählen das Initiativrecht des Betriebsrats, das Recht auf Information, das Recht auf Mitbestimmung und Mitwirkung, das Anhörungsrecht, das Beratungsrecht, das Zustimmungsverweigerungsrecht und das Widerspruchsrecht.  

Die Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats richten sich somit also nach dem Umfang des Rechts, das ihm der Gesetzgeber in Bezug auf eine bestimmte Angelegenheit eingeräumt hat. Den größten Einfluss hat der Betriebsrat in Fällen der sog. echten Mitbestimmung, denn hier benötigt der Arbeitgeber explizit die Zustimmung des Betriebsrats. Maßnahmen, die der Arbeitgeber nur mit Zustimmung des Betriebsrats ergreifen darf, sind z. B. die Einführung von Sonn- und Feiertagsarbeit, die Versetzung von Mitarbeitern oder die Videoüberwachung. Den geringsten Handlungsspielraum hat der Betriebsrat dagegen beim Informationsrecht, denn hier har er kein Recht zur eigenen Mitwirkung, sondern ist lediglich zu informieren.

Abmahnung und Kündigung gehören zu den personalen Angelegenheiten, bei denen der Betriebsrat unterschiedliche Rechte und Möglichkeiten hat. Zwar hat der Betriebsrat sowohl auf den Ausspruch einer Kündigung als auch auf die Erteilung einer Abmahnung nur wenig Einfluss. Er hat aber trotzdem vielfältige Möglichkeiten, um betroffene Arbeitnehmer zu unterstützen.

Welche Rechte hat der Betriebsrat bei einer Abmahnung?

Welche Beteiligungsrechte der Betriebsrat bei einer Abmahnung hat, richtet sich zunächst danach, ob es im Betrieb eine entsprechende Betriebsvereinbarung gibt. Eine solche Betriebsvereinbarung ist grundsätzlich freiwillig und kann z. B. Regelungen zu Abmahnfristen, Abmahngesprächen und dem Abmahnverfahren enthalten. Ohne eine solche Betriebsvereinbarung richten sich die Rechte des Betriebsrats nach dem Gesetz, wobei das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hierzu nur wenig regelt.

Grundsatz: Keine Mitbestimmung bei Erteilung einer Abmahnung

Nach dem Gesetz kann der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer abmahnen, ohne den Betriebsrat hinzuzuziehen, denn die individualrechtliche Abmahnung soll einen einzelnen Arbeitnehmer lediglich auf ein bestimmtes eigenes Fehlverhalten hinweisen und vor einer Kündigung im Wiederholungsfall warnen. Es steht dem Arbeitgeber als einer Partei des Arbeitsvertrages zu, ein vertragswidriges Verhalten seiner Vertragspartei formell zu rügen, ohne hierfür den Betriebsrat einschalten zu müssen. Gesetzlich hat der Betriebsrat damit vor Erteilung einer Abmahnung weder ein Mitbestimmungsrecht noch einen Beteiligungsanspruch.

Informationsanspruch nach Ausspruch der Abmahnung

Zu der Frage, ob der Betriebsrat nach einer Abmahnung vom Arbeitgeber über diese informiert werden muss, schweigt das Gesetz. Einige Stimmen lehnen daher auch einen solchen Informationsanspruch ab. Nach der herrschenden Rechtsauffassung hingegen ist der Betriebsrat nach einer Abmahnung aber über diese zu informieren. Dieser Informationsanspruch bezieht sich auf den Ausspruch der Abmahnung, ihren genauen Inhalt und den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt. Begründet wird der Anspruch damit, dass der Betriebsrat nach einer Abmahnung verschiedene Aufgaben hat, die er ohne eine entsprechende Information nicht erfüllen kann. So gehört z. B. auch die Beratung des betroffenen Arbeitnehmers zum allgemeinen Aufgabenkreis des Betriebsrats. Rechtliche Basis für den im Betriebsverfassungsgesetz nicht ausdrücklich geregelten Informationsanspruch ist daher die Pflicht von Arbeitgeber und Betriebsrat, zum Wohle der Belegschaft vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.

Deshalb muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor einer Abmahnung grundsätzlich nicht hinzuziehen, ihn aber im Nachhinein zumindest informieren. Nur so kann der Betriebsrat prüfen, ob es sich tatsächlich um eine mitbestimmungsfreie Abmahnung handelt, ob die Abmahnung rechtmäßig oder unrechtmäßig ist, und seiner Beratungsaufgabe gerecht werden.

Zustimmungspflicht bei Betriebsbuße

Der Grundsatz der Mitbestimmungsfreiheit gilt aber nur bei einer reinen arbeitsvertraglichen Abmahnung. Handelt es sich bei der Abmahnung hingegen auch um eine schriftliche Verwarnung, liegt möglicherweise eine mitbestimmungspflichtige Betriebsbuße vor. Während die Abmahnung sicherstellen soll, dass der Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erfüllt, dient die Betriebsbuße dazu, Disziplin, Sicherheit und Ordnung im Betrieb wiederherzustellen. Die Betriebsbuße ist damit eine betriebliche Disziplinarmaßnahme, die sich gegen den Verstoß der betrieblichen Ordnung wendet (z. B. Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften, Diebstahl am Arbeitsplatz oder Verstoß gegen das betriebliche Alkoholverbot). Die Betriebsbuße hat deshalb im Gegensatz zur Abmahnung auch einen Bußcharakter und Strafcharakter. Sie ist nicht mitbestimmungsfrei wie die Abmahnung, sondern erfordert die Zustimmung des Betriebsrats.

Die Betriebsbuße kann verschiedene Formen haben und reicht von einer einfachen Verwarnung bis zu einer Geldbuße. Bei einer Abmahnung entscheidet daher häufig ihr Wortlaut, ob es sich um eine mitbestimmungsfreie arbeitsvertragliche Maßnahme oder eine mitbestimmungspflichtige schriftliche Verwarnung handelt.

Beratungsaufgabe des Betriebsrats

Zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats zählt auch die Beratung der Arbeitnehmer. Arbeitnehmer können deshalb nach einer erhaltenen Abmahnung den Betriebsrat aufsuchen und ihn um Unterstützung bitten. Zu den Rechten des Betriebsrats gehört es auch, eine Sprechstunde für Arbeitnehmer einzurichten. Diese dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich auch während ihrer Arbeitszeit besuchen. Arbeitnehmer müssen sich aber vor Besuch der Sprechstunde des Betriebsrats bei ihrem Vorgesetzten abmelden und dürfen nicht gerade dann gehen, wenn Not am Mann ist. Das heißt, man muss sich als Arbeitnehmer einerseits an den betrieblichen Belangen orientieren, braucht sich aber andererseits nicht auf die Ruhepause vertrösten lassen. Arbeitnehmer können sich also nach einer erhaltenen Abmahnung an den Betriebsrat wenden und dessen Sprechstunde auch während ihrer Arbeitszeit aufsuchen.

Der Betriebsrat kann die Abmahnung prüfen, mit dem Arbeitnehmer erörtern, ob es sinnvoll ist, die Abmahnung (notfalls auch gerichtlich) aus der Personalakte zu entfernen, oder den Arbeitnehmer bei einer Gegendarstellung unterstützen bzw. ihm seine Rechte aufzeigen. Eine Abmahnung muss grundsätzlich sowohl inhaltliche als auch formelle Kriterien erfüllen. Tut die Abmahnung dies nicht, ist sie ungerechtfertigt. Bei einer ungerechtfertigten Abmahnung haben Arbeitnehmer verschiedene Rechte. So haben sie etwa einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte oder das Recht, eine eigene Gegendarstellung zu verfassen, die zur Abmahnung in die Personalakte gelegt wird. Der Betriebsrat hilft dabei, die Rechtmäßigkeit einzuschätzen und eine sinnvolle Vorgehensweise zu finden. So besteht zwar bei einer ungerechtfertigten Abmahnung ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Diesen gerichtlich durchzusetzen kann aber zur Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses führen und damit taktisch unklug sein.

Beschwerde beim Betriebsrat

Arbeitnehmer können aber nicht nur die Entfernung einer ungerechtfertigten Abmahnung aus der Personalakte verlangen oder eine Gegendarstellung zur Abmahnung einreichen, sondern haben zudem noch ein Beschwerderecht. Das heißt, sie können bei verschiedenen Gremien eine Beschwerde wegen der Abmahnung einlegen. Zu diesen Gremien gehört auch der Betriebsrat. Er ist im Falle einer Beschwerde sogar verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Abmahnung zu prüfen und sich beim Arbeitgeber für eine Abhilfe einzusetzen, wenn er die Abmahnung für unrechtmäßig hält. Wird also wegen einer Abmahnung Beschwerde beim Betriebsrat eingelegt, muss dieser die Beschwerde prüfen und den Arbeitgeber ggf. auffordern, die Abmahnung zurückzunehmen. Der Betriebsrat kann dabei auch die Einigungsstelle anrufen, falls er sich mit dem Arbeitgeber nicht über die Rechtmäßigkeit der Abmahnung einigen kann.

Foto(s): ©Fotolia.com

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