Abmahnung Longchamp S.A.S. durch Klaka Rechtsanwälte vom 14.03.2024

  • 2 Minuten Lesezeit

Aktuell liegt uns eine umfangreiche wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma Longchamp S.A.S. durch die Rechtsanwälte Klaka vor. Die Firma Longchamp S.A.S. ist bekannt für ihre luxuriösen Taschenmodelle. Gegenstand des uns vorliegenden Abmahnschreibens ist der Vorwurf an unsere Mandantschaft, sie habe täuschend ähnliche Nachahmungen der Taschen der Reihe „Le Pliage“ im Internet angeboten. Es handele sich bei den von unserer Mandantschaft angebotenen Taschen um solche, bei denen sämtliche prägenden Merkmale des Originals übernommen worden sind.


Die Rechtsanwälte Klaka berufen sich hierbei für ihre Mandantschaft auf den sogenannten wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz und verweisen in diesem Zusammenhang auf die im gewerblichen Rechtsschutz durchaus bekannten Grundsatzentscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte.


Zum Verständnis ist darauf hinzuweisen, dass der Rechteinhaber hierbei nicht aus Marke oder Design vorgeht, sondern seiner Ansprüche alleine auf den sogenannten wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz gem. der §§ 8, 4 Nr. 3 a) und b) UWG stützt. Es handelt sich hierbei um durchaus diffizile Tatbestände des UWG, dessen genaue Kenntnis für die Beurteilung dieser Fälle von entscheidender Bedeutung ist.


Was wird in der Abmahnung gefordert?


Es wird zunächst die Abgabe einer umfangreichen strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Diese sieht eine feste Vertragsstrafe von 6.000,00 € vor. Daneben werden Kosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 250.000,00 € geltend gemacht, was bei dem Ansatz einer 1,3er Geschäftsgebühr einem Betrag in Höhe von 3.247,90 € entspricht. Daneben werden Auskunftsansprüche sowie Schadenersatzansprüche geltend gemacht.


Wie ist mit einer solchen Abmahnung umzugehen?


Wie üblich, ist natürlich zunächst zu überprüfen, inwieweit der in der Abmahnung erhobene Vorwurf in materiell rechtlicher Hinsicht zutrifft. Wir haben bereits in der Vergangenheit häufig gegen die Firma Longchamp S.A.S. vertreten und diverse Mandanten beraten. Experimente sind an dieser Stelle alleine vor dem Hintergrund des hohen Streitwertes sicherlich fehl am Platz. Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz wird mit der notwendigen Sicherheit beurteilen können, ob die in der Abmahnung erhobenen Vorwürfe zutreffen. Gerade der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz bedarf hierbei einer genauen Kenntnis in Umfang und Anwendung.


Was ist bei Erhalt dieser Abmahnung zu raten?


Halten Sie unbedingt die in der Abmahnung gesetzten Fristen ein und nehmen Sie unmittelbar Kontakt zu einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz auf. Es sollte hierbei grundsätzlich vermieden werden, unmittelbar mit der Gegenseite in Kontakt zu treten. Selbst für den Fall, dass die Abmahnung berechtigt ist, ist es von entscheidender Bedeutung, dass für Sie durch eine ordnungsgemäße Beratung und Vertretung die notwendige Rechtssicherheit hergestellt wird. Dies gilt vor allem bei entsprechenden Angeboten im Internet, da gerade in diesen Fällen die Gefahr von Zuwiderhandlungen enorm sind, soweit Sie als Betroffener einer solchen Abmahnung nicht die notwendig umfassende Beratung erhalten.


Wir bieten Ihnen im Falle des Erhaltes einer Abmahnung eine kostenlose Ersteinschätzung an. Hierzu rufen Sie uns an unter 02307/17062 oder senden uns das Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu. Wir rufen Sie in diesem Fall sodann noch am gleichen Tage zurück. Das Erstgespräch ist bei uns unverbindlich und kostenlos. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jan B. Heidicker

Beiträge zum Thema