Abmahnung Statt Nahrungsmittelmaschinen e.K. wegen unzulässiger Einschränkung des Widerrufsrechtes

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Aktuell wurde uns ein wettbewerbsrechtliches Abmahnschreiben des Herrn Daniel Statt, handelnd unter der Firma Statt Nahrungsmittelmaschinen e.K. vorgelegt.


Das entsprechende Abmahnschreiben richtet sich gegen einen unserer Mandanten, welcher ebenfalls in einem ähnlichen Gewerbe tätig ist. Auch unsere Mandantschaft betreibt hierbei Onlinehandel, sodass die Gegenseite hieraus das für das Abmahnschreiben grundsätzlich erforderliche Wettbewerbsverhältnis zieht.


Was wird in dem Abmahnschreiben wettbewerbsrechtlich genau gerügt?


Gerügt wird, dass unsere Mandantschaft bei einem konkreten Artikel potentielle Rücknahmebedingungen ausgeschlossen hat. Es wird im Rahmen des Abmahnschreibens darauf hingewiesen, dass dem Verbraucher auch in diesem Fall ein Widerrufsrecht zustünde. Der Verbraucher wäre nach § 312d Abs. 1 BGB i. V. m. Artikel 246a § 1 Abs. 2 und 3 EGBGB über die Bedingung, insbesondere über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechtes zu informieren.


Im Rahmen des Abmahnschreibens wird, sicherlich vor dem Hintergrund der Reform aus dem Jahre 2021, darauf abgestellt, dass sich die potentielle Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens nicht aus des Verweisungsvorschrift des § 3a UWG ergebe, sondern sich als sogenannte Informationspflichtverletzung kommerzieller Art gemäß § 5a UWG darstelle.


Der Anspruchsteller sei vor diesem Hintergrund berechtigt, vollumfänglich Ansprüche auf Unterlassung sowie insbesondere auch auf Kostenerstattung geltend zu machen.


Weiterhin wird im Rahmen des Abmahnschreibens gerügt, dass es unsere Mandantschaft zu unterlassen habe, nach der Richtlinie 2011/83/EU den Verbraucher über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechtes nicht zu informieren. Auch dieser Verstoß stelle keinen Verstoß in Form des klassischen Rechtsbruches nach § 3a UWG dar, sondern sei ebenfalls eine unlautere Handlung, die über § 5a UWG geahndet werde.


Was wird in dem Abmahnschreiben gefordert?


Zunächst wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, wonach es der Abmahnadressat zu unterlassen habe, das gesetzliche Widerrufsrecht einzuschränken sowie nicht über das gesetzliche Mängelhaftungsrecht zu informieren. Des Weiteren werden Kosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 15.000,00 €, mithin zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.134,55 € brutto, geltend gemacht.


Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen?


Grundsätzlich ist festzustellen, dass Verstöße gegen die Nichteinhaltung der Regeln über das Widerrufsrecht sowie auch die Nichteinhaltung von Informationspflichten sich per se als wettbewerbswidrig gestalten. Hiermit ist jedoch vor dem Hintergrund der Reform des UWG im Jahre 2021 nicht gleichzeitig geklärt, ob im Rahmen derartiger Abmahnungen kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Auch in dem uns vorliegenden Abmahnschreiben lässt sich hierüber sicherlich trefflich streiten. Insofern muss die Abmahnung unbedingt durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden. Unabhängig davon, ob die Verstöße bestehen, sollte daran gedacht werden, eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese sollte im Regelfall nie so abgegeben werden, wie diese vorformuliert ist.


Bei dem Erhalt von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sowie natürlich auch im Falle des Erhaltes von Abmahnungen aus dem Urheberrecht, dem Markenrecht oder dem Designrecht gelten grundsätzlich immer folgende Regeln:


1.    Ruhe bewahren

2.    Fristen notieren

3.    Keinerlei Kontaktaufnahme, weder telefonisch noch schriftlich, mit dem Abmahner

4.    Keinesfalls die strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen und im Anschluss ungeprüft absenden


Wir sind auf das Wettbewerbsrecht hoch spezialisiert. In unserer Kanzlei wurden in den letzten 14 Jahren weit über 10.000 Abmahnungen aus unseren Kerngebieten bearbeitet. Wichtig ist, dass Sie neben einer potentiellen Reduzierung der geltend gemachten Beträge immer die Rechtssicherheit in diesen Angelegenheiten im Auge haben. Wir erleben es immer wieder, dass vorschnell strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben werden, ohne die dafür zuvor erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Vielfach erfolgen hier auch keinerlei Hinweise im Falle der Vertretung von fachfremden Rechtsanwaltskollegen. In vielen Abmahnfällen ist es insofern sogar wichtiger, die erforderlichen Maßnahmen für die Einhaltung der strafbewehrten Unterlassungserklärung zu beraten, als einige 100,00 € von den geltend gemachten Kosten zu reduzieren. Um Missverständnisse zu vermeiden: Auch dies ist natürlich unsere Aufgabe, jedoch wissen wir genau, dass eine im Nachgang geltend gemachte Vertragsstrafe zu weitaus höheren Kosten führen würde.


Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an. Senden Sie uns hierzu Ihr Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unmittelbar an. Wir sind bundesweit für Sie tätig und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.


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