Abmahnung und wettbewerbsrechtliche Probleme bei Solarmodulen für 0% Umsatzsteuer

  • 4 Minuten Lesezeit

Durch das Jahressteuergesetz hat sich zum 01.01.2023 das Umsatzsteuergesetz geändert.

Bei Solarmodulen für eine Photovoltaikanlage einschließlich der wesentlichen Komponenten und Speicher ermäßigt sich die Mehrwertsteuer auf 0%.

Konkrete heißt es in § 12 Abs. 3 UStG:

Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;

2. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

In diesem Beitrag beschäftige ich mich mit wettbewerbsrechtlichen und fernabsatzrechtlichen Fragen beim Angebot von Photovoltaik-Modulen unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuerbefreiung.

Unsere Kanzlei ist nicht steuerberatend tätig. Wir empfehlen jedem Verkäufer, der Solarmodule, Komponenten und Speicher mit 0% Umsatzsteuer anbieten möchte, dringend, sich fachkundig bei einem Steuerberater oder einem Fachanwalt für Steuerrecht beraten zu lassen. Sollten die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nicht gegeben sein, schuldet der Verkäufer die Umsatzsteuer und muss diese dann im Einzelfall beim Käufer geltend machen. Zu dem Thema gibt es eine FAQ-Liste des Bundesministeriums der Finanzen vom 16.12.2022. In der Praxis halten es einige Händler wohl so, dass über ein Formular oder einer Abfrage der Käufer versichern soll, dass er die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt.


Wenn die Voraussetzungen von § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG für die Steuerermäßig auf 0% gegeben ist, muss der Käufer einer entsprechenden Lieferung keine Umsatzsteuer zahlen. Die Bruttorechnung einschließlich Mehrwertsteuer entspricht somit dem Nettobetrag ohne Mehrwertsteuer.

Umsetzung der Preisangabenverordnung

Gemäß § 6 Preisangabenverordnung (PANGV) muss bei Internetangeboten angegeben werden, dass der für die Ware geforderte Preis die Umsatzsteuer enthält. Dies erfolgt in der Praxis durch den Hinweis „inkl. MwSt.“. Die Verpflichtung, den Mehrwertsteuersatz mit anzugeben (somit 0% oder 19%) gibt es zunächst nicht.

Bei einem Solarmodul für eine Photovoltaikanlage, Komponenten oder Speichern 0% Umsatzsteuer ist der Bruttobetrag gleich der Nettobetrag. Dennoch muss nach unserer Auffassung angegeben werden, dass der Preis inklusive Mehrwertsteuer ist. Die Mehrwertsteuer beträgt in diesem Fall jedoch nur 0%. Eine Information in derartigen Fällen, dass der Preis exklusive Mehrwertsteuer ist, weil diese 0% beträgt, ist nach unserer Auffassung nicht zulässig.

Bedingung für die Inanspruchnahme von 0% Mehrwertsteuer muss deutlich gemacht werden


0% Mehrwertsteuer für Solarmodule, Komponenten und Speicher sind gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Es ist somit durchaus denkbar, dass ein Kunde diese Produkte erwirbt und diese Voraussetzungen gerade nicht erfüllen will und auch bereit ist, Mehrwertsteuer zu zahlen.

Ein entsprechendes Angebot für Solarmodule mit 0% Mehrwertsteuer steht somit unter der Bedingung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG. Dass der Preis ohne 19% Mehrwertsteuer an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, muss daher aus dem Angebot deutlich hervorgehen. Die entsprechende Darstellung in einem Internetshop mag noch unproblematisch möglich sein. Problematisch wird es jedoch in einer Preiswerbung z.B. bei Google-Shopping oder Preissuchmaschinen. Sollte es Bedingungen für die Inanspruchnahme eines bestimmten Preises geben, hier § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG, muss in dem Angebot selbst bereits darauf hingewiesen werden. Ohne einen entsprechenden Hinweis wäre das Angebot irreführend, der interessierte Kunde wird über die Anzeige eines Solarmoduls mit 0% Umsatzsteuer in diesem Fall auf das konkrete Angebot gelockt, bei dem er erst an dieser Stelle erfährt, dass dieses Angebot gar nicht ohne Wenn und Aber gilt. Eine entsprechende Werbung wäre irreführend und damit wettbewerbswidrig.

Ein entsprechender Hinweis auf die Voraussetzungen der Inanspruchnahme von 0% Mehrwertsteuer in der Werbung selbst muss transparent sein, was  angesichts der Vielzahl der Voraussetzung in der Darstellung sorgfältig umgesetzt werden sollte.              

Meiner Kanzlei ist aus der Beratungspraxis bekannt, dass Wettbewerber das Thema bereits wettbewerbsrechtlich abmahnen.

Ich berate Sie zu wettbewerbsrechtlichen Fragen beim Angebot von Solarmodulen mit 0% Mehrwertsteuer, wie aber auch bei der Gestaltung entsprechender Angebote im Internet.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte und Internethändler wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Beratungen.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Beratung zu Solarmodule mit 0 % Mehrwertsteuer

Wenn Sie auch eine Abmahnung aufgrund des Angebots von Solarmodule mit 0 % Mehrwertsteuer erhalten haben oder aussprechen möchten oder Fragen zur Gestaltung ihrer Angebote haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen. Beachten Sie bitte, dass wir nicht steuerberatend tätig sind.

  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
  • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Johannes Richard

Beiträge zum Thema