Abmahnung Urheberrechtsverletzung an Film "Joker" durch Waldorf Frommer, 935,80€ bezahlen?

  • 5 Minuten Lesezeit

Unserer Kanzlei wurde eine Waldorf Frommer Abmahnung für den Film "Joker" zur Bearbeitung vorgelegt. Wir möchten mit dem Beitrag 5 wertvolle Tipps geben, was Sie nach Erhalt einer solchen Abmahnung tun können.

Name des betroffenen Werke: Joker (Film)

Rechteinhaber: Warner Bros. Entertainment Inc., Burbank

Filesharing-Protokoll: torrent-Datei

Zeitpunkt der Abmahnung: Januar 2021

anwaltliche Vertretung: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, München

Ansprüche und Inhalt des Schreibens von Waldorf Frommer

  • Darstellung und Zeitpunkt der Rechtsverletzung
  • Angaben zu IP-Adresse und Anschrift sowie Benutzerkennung des Anschlussinhabers
  • Schadensersatz für den Film "Joker" 700 €
  • Ersatz der Anwaltskosten 235,80 €
  • Gesamtbetrag der Abmahnung von Waldorf Frommer "Joker", Film 935,80 EUR
  • Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung 10 Tage
  • Zahlungsfrist beträgt ca. 14 Tage
  • als Anlage sind beigefügt eine vorbereitete Unterlassungserklärung, Hinweise zur Datenverarbeitung sowie der Beschluss  zur Auskunft der Verkehrsdaten

5 Tipps vom Anwalt nach Erhalt einer Waldorf Frommer Abmahnung des Films "Joker"

Da sich die Abmahnung nur gegen den Anschlussinhaber richtet, kommt es nicht selten vor, dass dieser gar nicht verantwortlich für die abgemahnte Urheberrechtsverletzung ist. Wir hören häufig von den Betroffenen, dass Sie weder den Film noch die in der Abmahnung bezeichnete Filesharingsoftware kennen. Die gute Nachricht, ein Anschlussinhaber ist nicht generell für alle über dessen Internetanschluss festgestellten Urheberrechtsverletzungen verantwortlich. Die schlechte Nachricht, zunächst wird bei einer feststehenden Rechtsverletzung vermutet, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung auch begangen hat und dafür verantwortlich ist.

1. Tipp: Die Vermutung der alleinigen Täterschaft sollte ausgeräumt werden!

Als Anschlussinhaber haben Sie nach Erhalt der Abmahnung jedoch die Möglichkeit, die Vermutung der Täterschaft auszuräumen. Hierbei sind Angaben erforderlich, die es möglich erscheinen lassen, dass außer dem Anschlussinhaber weitere Personen als alleinige Rechtsverletzer in Betracht kommen, die können u.a. Haushalts- und Familienangehörige, Besucher, Gäste sowie in Wohngemeinschaften Mitbewohner sein.

2. Tipp: Stellen Sie Nachforschungen an!

Als Anschlussinhaber ist man zu Nachforschungen verpflichtet. Es genügt also nicht, dass behauptet wird, dass der Anschlussinhaber nicht zu Hause war und weitere Familienmitglieder den Anschluss auch mit eigenen Geräten selbständig nutzen können. Vielmehr muss der Anschlussinhaber anhand des konkreten Rechtsverletzungszeitpunkt die in Betracht kommenden Personen befragen. Im Ergebnis geht die Nachforschungspflicht nicht soweit, dass man Ihnen auch hinterherspionieren muss, vielmehr genügen zumutbare Nachforschungsbemühungen anzustellen, d.h. Mitbewohner nach Nutzung von Filesharing-Software oder zum abgemahnten Film "Joker" zu befragen. Zudem kann auch recherchiert werden, wer zum konkreten Zeitpunkt anwesend war und ob ggf. noch weitere zugriffsberechtigte Personen (z.B. Gäste, Besucher) für die Rechtsverletzung in Betracht kommen. 

Das Herausfinden eines verantwortlichen Täters der abgemahnten Rechtsverletzung ist nicht erforderlich, es genügt die Angabe von konkreten Möglichkeiten durch andere Personen oder konkrete Umstände.

So könnte auch eine Sicherheitslücke des (W-LAN) Routers eine Möglichkeit für unbekannte Dritte (Nachbarn)sein, welche die Rechtsverletzung begangen haben können. Sie können dann jedoch nicht jeden Nachbarn befragen. Vielmehr genügt hier, das eingesetzte Routermodell (genaue Modellbezeichnung) sowie die sich aus einer seriösen Quelle ergebende Sicherheitslücke für genau dieses Modell zu benennen und anzugeben, dass damit auch eine hinreichende konkrete Wahrscheinlichkeit der Rechtsverletzung für fremde (unbekannte) Personen bestanden hat. 

Pauschale Verweise auf mögliche Haushaltsangehörige oder Besucher/Gäste die häufig da sind und auch Hinweise auf YouTube Videos mit dem Verweis, dass jeder W-LAN Router gehackt werden könne, genügend dazu nicht.

3. Tipp: Unterschreiben Sie nicht voreilig die beigefügte Erklärung!

Mit der beigefügten Unterlassungserklärung vereinbaren Sie für den Fall einer zukünftigen erneuten Rechtsverletzung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Eine solche Erklärung ist daher immer auch mit einem Risiko verbunden und dies sollte Ihnen klar sein. Notfalls kann eine Unterlassungserklärung auch rechtsverbindlich, jedoch ohne die Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben werden. Eine Verpflichtung zur Erfüllung des Unterlassungsanspruchs ergibt sich entweder für den Rechtsverletzer oder einen Störer. Zumeist wird durch Waldorf Frommer bei Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs eine solche Unterlassungserklärung zum Inhalt des Vergleichs gemacht. Vor Unterzeichnung sollte sich dessen bewusst sein.

4. Tipp: Wenn Sie die Vermutung ausräumen können, sollten Sie dies im Zweifel auch belegen können!

Da die Rechtsanwälte von Waldorf Frommer teilweise nach Ablauf von mehreren Jahren (Verjährung erst nach Ablauf von 3 bzw. 10 Jahren) erst gerichtliche Schritte, wie einen Mahnbescheid beantragen oder eine Klage erheben, wird empfohlen, sich auf diese Situation vorzubereiten und die Nachforschungen und deren Ergebnisse als auch die in Betracht kommenden Möglichkeiten (Nutzer, Routermodell, Screenshots) zu speichern und abzusichern. In einem Gerichtsverfahren muss wiederum der Anschlussinhaber die Vermutung durch geeignete Angaben widerlegen können. Dies könnte nach Ablauf von Jahren ansonsten schwierig werden.

5. Tipp: Sollten Sie den Täter durch Nachforschungen herausgefunden haben, muss dieser außergerichtlich nicht benannt werden!

Wenn Sie die vorgenannten Tipps beherzigt und dabei auch den Verantwortlichen der Rechtsverletzung ausfindig gemacht haben, so müssen Sie diesen außergerichtlich nicht mitteilen. Es genügt die oben beschriebenen konkreten Möglichkeiten aufzuzeigen. Falls es jedoch irgendwann zu einem gerichtlichen Klageverfahren kommen sollte, müsste bei dessen Kenntnis der Täter auch mitgeteilt werden. 

So entschied dies auch bereits der BGH, Ur­teil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16 - "Loud" :

Leitsatz:

Im Falle einer über den von Eltern unterhaltenen Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Internettauschbörse umfasst die sekundäre Darlegungslast der Anschlussinhaber bei Inanspruchnahme durch den Urheber oder den Inhaber eines verwandten Schutzrechts - hier durch den Tonträgerhersteller - die Angabe des Namens ihres volljährigen Kindes, das ihnen gegenüber die Begehung der Rechtsverletzung zugegeben hat.


Fazit: 

Oftmals kann die Vermutung widerlegt werden, so dass gute Aussichten auf Zurückweisung der Ansprüche besteht, zumindest bestehen dann sehr gute Verhandlungsmöglichkeiten, um ein risikobehaftetes Gerichtsverfahren vermeiden zu können.

Gern stehen wir Ihnen mit unserer gesamten Erfahrung bei Abmahnungen wegen Urheberechtsverletzungen durch die Rechtsanwälte von Waldorf Frommer für eine weitere persönliche Beratung und Beurteilung zu Chancen und zur Besprechung der einzelnen Handlungsmöglichkeiten als auch einer Vertretung kompetent zur Seite. 

Sprechen Sie uns an, wir freuen uns auf Ihren Anruf.


Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Tel: 0341-22522780

db@baumgaertner-friedrich.com



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