Abmahnung vom Arbeitgeber erhalten?

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Was ist eine Abmahnung?

Mit einer Abmahnung zeigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein bestimmtes Fehlverhalten aus dem Arbeitsverhältnis auf (Rügefunktion), benennt gleichzeitig die korrekte Verhaltensweise (Hinweisfunktion) und droht im außerdem für den Wiederholungsfall die Kündigung des Arbeitsverhältnisses an (Warnfunktion)

Was gibt es für Arbeitnehmer bei Erhalt einer Abmahnung zu beachten:

Grundsätzlich ist eine solche Abmahnung an keine Fristen oder Form gebunden, d.h. die Abmahnung kann auch mündlich oder erst einige Wochen später erfolgen. Meistens wird der Arbeitgeber die Abmahnung jedoch zu Beweiszwecken schriftlich festhalten und dann zur Personalakte nehmen.

=> Keine Frist und kein Formzwang!

Weiter ist zu beachten, dass der Arbeitgeber nicht erst drei Abmahnungen aussprechen muss, bevor er das Arbeitsverhältnis kündigen kann. Das ist ein weitverbreiteter Irrglaube unter Arbeitnehmern. Theoretisch kann bereits nach der ersten Abmahnung eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden. Eine fristlose Kündigung kann auch ohne vorherige Abmahnung wirksam sein! Es kommt dabei auf die Umstände des Einzelfalls an.

=> Eine Abmahnung oder ggf. gar keine Abmahnung kann schon für eine Kündigung ausreichen!

Abmahnungsfähig ist im Prinzip alles was gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt z.B.:

- zu spät zur Arbeit kommen (wenige Minuten reichen aus, wenn dies sehr häufig vorkommt!)

- nicht ordnungsgemäß arbeitsunfähig krank melden (früher auch das verspätete Einreichen der AU-Bescheinigung) - Krankheit selbst ist kein Grund für eine Abmahnung!

- sexuelle Belästigung (Achtung hier kann es auch direkt eine fristlose Kündigung geben!)

- Arbeitsanweisungen werden nicht beachten und ignoriert

Was kann ich gegen eine unberechtigte Abmahnung unternehmen?

Ist die Abmahnung falsch z.B. weil sich der Sachverhalt aus Ihrer Sicht ganz anders darstellt, besteht die Möglichkeit, eine sog. Gegendarstellung beim Arbeitgeber einzureichen. Der Sachverhalt wird dann Punkt für Punkt richtig gestellt und der Arbeitgeber häufig zusätzlich aufgefordert, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen oder zumindest die Gegendarstellung zur Personalakte zu nehmen. 

Reagiert der Arbeitgeber auf diese Aufforderung nicht, kann dann auch Entferung der Abmahnung beim zuständigen Arbeitsgericht geklagt werden. 

Bei diesem Vorgehen ist jedoch Vorsicht geboten, da meistens dann auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Raum steht. 

Die Klage auf Entfernung der Abmahnung ist außerdem ein bliebtes Mittel, um zu seiner Abfindung zu gelangen, wenn der Arbeitgeber nicht von sich aus kündigt. 

Die Abmahnung muss aber nicht zwingend angegriffen werden. Der Richter prüft im Rahmen der Kündigungsschutzklage die Abmahnung (inzident) mit. Die Abmahnung gilt also nicht als "richtig", nur weil Sie vorher nicht angegriffen worden ist.

Sollten Sie Fragen zum Thema Abmahnung haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Christian Bachnik

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für Arbeitsrecht 

Kanzlei Bachnik | Welserstr. 2 | 91522 Ansbach

Tel.: 0981 / 81 79 98 66 | Fax: 0981 / 81 79 71 70 

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