Abmahnung von Abmahnkanzlei erhalten?

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Abmahnung wegen unerlaubten Downloads/Filesharing – was ist zu tun?

Seit Jahren lassen Rechtsinhaber wegen der illegalen Nutzung von Tauschbörsen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen aussprechen. Die Fallzahlen sind dabei beachtlich, sodass man von einer regelrechten „Abmahn-Welle“ sprechen kann. Etliche Kanzleien haben sich auf diese Tätigkeit spezialisiert und verdingen sich ausschließlich mit dieser Tätigkeit, wobei sie nicht selten standardisierte Schreiben versenden.

Für Betroffene ist der Schock zunächst groß. Deshalb lohnt es, sich die Thematik näher zu betrachten, um zu wissen, wie man sich verhalten soll, wenn man – beispielsweise durch die Rechtsanwälte Waldorf Frommer in München – ein Abmahnungsschreiben erhält.

Von der Anwaltskanzlei wird in der Regel die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Geldsumme verlangt. Letztere setzt sich aus einer Strafzahlung sowie dem anwaltlichen Honorar zusammen. Verlangt werden in der Regel Summen um 1.000 €. Der falsche Weg ist in jedem Fall der, ein solches anwaltliches Schreiben nicht ernst zu nehmen. Genauso wenig sollte man jedoch der Zahlungsaufforderung einfach nachkommen.

Ganz allgemein ist eine Abmahnung die Aufforderung einer Person/Unternehmens an eine andere Person, eine bestimmte Handlung in Zukunft zu unterlassen. Wenn ein Werk im Internet ohne Erlaubnis des Rechteinhabers verbreitet wird, kann dieser eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung aussprechen. Der konkrete Vorwurf bezieht sich dabei nicht auf einen Download, sondern die Weitergabe an Dritte über eine Tauschbörse. Diese Filesharing-Plattformen sind so ausgestaltet, dass jeder Nutzer die Werke (bewusst oder unbewusst) auch anderen zur Verfügung stellt.

Grundlage für alle in diesem Zusammenhang geltend gemachten Ansprüche ist die vermutete Haftung des Inhabers des Internetanschlusses. Es geht deshalb im Kern darum, darzulegen, dass Anschlussinhaber die Vermutung seiner Haftung entkräftet; er muss einer sog. sekundären Beweislast nachkommen. Will er sich wirksam entlasten, muss er einen alternativen Geschehensablauf aufzeigen, der die Täterschaft einer anderen Person zumindest nahelegt.

In den letzten Jahren hat es zahlreiche höchstrichterliche Urteile gegeben, in denen festgestellt wurde, unter welchen Voraussetzungen sich der Anschlussinhaber entlasten kann und eine Haftung deshalb nicht besteht. Folgende Leitsätze haben dabei besondere Beachtung gefunden:

Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu solchen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 15.11.2012; Az.: I ZR 74/12).

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Insbesondere ist eine Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen den Anschluss nutzen konnten. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Anschluss bewusst anderen zur Nutzung überlassen war oder nicht hinreichend gesichert war (BGH, Urteil vom 08.01.2014; Az.: I ZR 169/12).

Der Inhaber eines Internet-Anschlusses genügt seiner sekundären Darlegungslast nur dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen (und gegebenenfalls welche anderen Personen) selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH, Urteil vom 11.06.2015; Az.: I ZR 75/14).

Festzuhalten bleibt damit, dass es keinesfalls so ist, dass der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich für alle Aktivitäten zur Verantwortung gezogen werden kann, die von seinem Anschluss ausgehen. Die Erfahrung zeigt zudem, dass die Abmahn-Kanzleien aufgrund der oftmals unsicheren Erfolgsaussichten zu nicht unerheblichen Zugeständnissen bereit sein können. In vielen Fällen lohnt es daher, sich gegen eine Abmahnung fachgerecht zur Wehr zu setzen. Von zivilrechtlichen Haftungsansprüchen zu unterscheiden ist die Frage möglicher strafrechtlicher Konsequenzen.  

Mitgeteilt von Christian John, Rechtsreferendar

Dingeldein • Rechtsanwälte

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