Abmahnung - Was ist zu beachten?

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Begriff und Funktion

Spricht der Arbeitgeber eine Abmahnung aus, duldet er ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers nicht. Die Abmahnung dient dazu, den Arbeitnehmer zu einem vertragsgemäßen Verhalten aufzufordern. Bessert der Arbeitnehmer das abgemahnte Verhalten nicht, drohen weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen. Im schlimmsten Fall droht die Kündigung. Die Abmahnung hat hierbei drei Funktionen:

  • Rügen: Der Arbeitgeber macht den Arbeitnehmer auf seine Pflichten gemäß Arbeitsvertrag aufmerksam. Er zeigt auf, wo der Arbeitnehmer seine Pflicht verletzt hat.
  • Warnen: Der Arbeitgeber warnt vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wenn der Arbeitnehmer weiterhin die Pflichten verletzt.
  • Ermahnen: Der Arbeitgeber ermahnt den Arbeitnehmer, sich künftig vertragstreu zu verhalten.

Für eine rechtlich wirksame Abmahnung ist es notwendig, dass alle Funktionen zutreffen. Erfolgt eine Abmahnung unberechtigt, ist diese wirkungslos. Die Abmahnung beinhaltet eine Beweis- und Dokumentationspflicht. Wiederholt sich das abgemahnte Verhalten, ist es dem Arbeitgeber so möglich, die Kündigung auszusprechen.


Die Gestaltung der Abmahnung 

Eine Abmahnung ist durch jede weisungsbefugte Person möglich. Das bedeutet: Nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch jeder andere Vorgesetzte hat die Berechtigung, eine Abmahnung auszusprechen. Dieser hat dem Arbeitnehmer deutlich zu machen, welches Verhalten zur Abmahnung führt. Der Vorgesetzte gibt dann dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, das gerügte Verhalten zu ändern.

Wichtig ist hierbei, die Abmahnung von der Ermahnung abzugrenzen. Im Gegensatz zur Ermahnung beinhaltet die Abmahnung deutlich, dass weiteres Fehlverhalten zu einer Kündigung führt. Einer Ermahnung fehlt es an den drei oben genannten Funktionen.


Abmahnung und Kündigung

Die Abmahnung dient als erste notwendige Maßnahme. So hat der Arbeitgeber im Falle einer Wiederholung desselben Verhaltens die Möglichkeit, ordentlich zu kündigen. Nur eine fristlose Kündigung ist ohne vorherige Abmahnung wirksam. Dies setzt jedoch gravierende Pflichtverletzungen voraus. Auch bei der außerordentlichen Kündigung hat gemäß Arbeitsrecht zuerst eine Abmahnung zu erfolgen. Schließlich betreffen gravierende Pflichtverstöße nicht immer das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Es ist zum Beispiel bei Betrug oder Diebstahl möglich, dass dies nicht zur Kündigung, sondern lediglich zur Abmahnung führt.


Was bei einer Abmahnung zu tun ist 

Es liegt eine Abmahnung vom Arbeitgeber vor? Hier ist zu überlegen, ob es sich hierbei um eine berechtigte Maßnahme handelt. Anbei folgt ein Leitfaden, was bei einer Abmahnung zu tun ist:

  1. Ruhe bewahren und überlegen, was vorgefallen ist. Gibt es Zeugen des Vorfalls?
  2. Sofern im Unternehmen vorhanden: Betriebsrat in Kenntnis setzen. Dieser vermittelt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
  3. Erfolgte die Abmahnung ungerechtfertigt? Dann ist es ratsam, die Löschung der Abmahnung aus der Personalakte zu fordern. Es ist auch möglich, diese Löschung einzuklagen. Der Arbeitgeber hat hierbei Beweispflicht. Das heißt, dieser muss beweisen, dass es sich um eine gerechtfertigte Abmahnung handelt.
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