Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch „Nachzügler“ in Wohnungseigentümergemeinschaft

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1) Problem der Nachzügler

Der Bundesgerichtshof hatte sich im vergangenen Jahr zweimal mit Klauseln in Kaufverträgen zu beschäftigen, welche die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen sogenannten Nachzügler betrafen.

Es ging hierbei immer um Wohnanlagen, in denen letztlich fast alle Einheiten verkauft worden waren. Lediglich eine oder wenige Einheiten wurden noch Jahre später (im konkreten Fall: Abnahme Gemeinschaftseigentum 2004, Verkauf der letzten Einheit an den „Nachzügler“ 2006) verkauft.

2) Abnahmeklauseln in Kaufverträgen

In den Kaufverträgen befanden sich beispielhaft folgende Klauseln:

„Die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums ist bereits erfolgt. Der Verkauf gilt nach Maßgabe dieser Abnahme als vereinbart“ oder „Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist durch das Ingenieurbüro X Y am … erfolgt. Die Verjährungsfrist der Ansprüche und Rechte wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum läuft für den Käufer zum selben Termin ab, wie für diejenigen Käufer, welche die gemeinschaftliche Abnahme durchgeführt haben.“

Viele Jahre später traten dann Mängel am Gemeinschaftseigentum auf und die Wohnungseigentümergemeinschaft nahm den Bauträger auf Beseitigung dieser Mängel in Anspruch. Der Bauträger verteidigte sich damit, dass die Verjährungsfrist lange abgelaufen sei, das Gemeinschaftseigentum sei ja bereits seinerzeit abgenommen worden. Die Gemeinschaft leitete Ihre Mängelgewährleistungsansprüche aber aus dem Kaufvertrag des Nachzüglers her und argumentiert damit, dass die Verjährung niemals begonnen habe; denn dieser eine Erwerber habe das Gemeinschaftseigentum ja niemals abgenommen. Die Regelungen in den Kaufverträgen sein unwirksam.

3) Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu Abnahmeklauseln

Der Bundesgerichtshof gab der Wohnungseigentümergemeinschaft in den beiden zitierten Fällen Recht (VII ZR 49/15 vom 25.02.2016 bzw. VII ZR 171/15 vom 12.05.2016). Der Bundesgerichtshof kam in den beiden Entscheidungen zu dem Schluss, dass die von den Bauträgern in den jeweiligen Erwerbsverträgen gegenüber den Nachzügler-Erwerbern verwendeten Formularklauseln unwirksam seien. Damit waren diese Nachzügler-Erwerber an die erfolgte Abnahme aber nicht gebunden. Sie hätten das Gemeinschaftseigentum selbst abnehmen müssen. Das haben Sie aber nie getan. Damit, so die konsequente Logik des Bundesgerichtshofes, hat der Lauf der Gewährleistungsfrist aus diesen „Nachzügler-Erwerberverträgen“ aber niemals zu laufen begonnen. 

In der Entscheidung vom 12. Mai 2016 hat sich der Bundesgerichtshof dann auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob diese Nachzügler-Erwerber das Gemeinschaftseigentum nicht zumindest stillschweigend, also konkludent, durch Ingebrauchnahme abgenommen hätten. Das verneint der Bundesgerichtshof. Denn diese Nachzügler-Erwerber waren ja davon ausgegangen, dass die Klausel im Vertrag wirksam sei. Die Ingebrauchnahme konnte also keinen stillschweigenden Abnahmewillen beinhalten. Wenn ein Eigentümer also meint, er sei an eine bereits erfolgte Abnahme gebunden, kann die Ingebrauchnahme des Gemeinschaftseigentums durch Ihnen keinen Abnahmewillen zum Ausdruck bringen.

Es dürfte unwahrscheinlich sein, dass solche Klauseln, wie sie hier vom Bundesgerichtshof zu entscheiden waren, heute noch in den Bauträgerverträgen verwendet werden. Bis weit in die 2000er Jahre hinein waren solche Klauseln aber durchaus üblich. Im Einzelfall kann es bei auftretenden Mängeln am Gemeinschaftseigentum also auch heute noch Sinn machen, einmal zu prüfen, ob es in einer Gemeinschaft einen Nachzügler-Erwerber gab, der aufgrund einer solchen Vertragsklausel keine Abnahme des Gemeinschaftseigentums erklärt hat. Im Einzelfall können dann noch Gewährleistungsfristen laufen, so dass die Wohnungseigentümergemeinschaft hier noch Gewährleistungsansprüche an sich ziehen und geltend machen kann.

Aber Achtung: Das wird nicht unbefristet gelten. Der Bundesgerichtshof hat ja aber festgestellt, dass eine stillschweigende Abnahme daran scheitere, dass sich die Nachzügler-Erwerber auf diese Klausel und deren Wirksamkeit verlassen hätten. Spätestens seit der aktuellen Entscheidung können sich Nachzügler-Erwerber aber nicht mehr auf die Wirksamkeit solcher Klausel verlassen. Spätestens jetzt dürfte in der weiteren klaglosen Ingebrauchnahme des Gemeinschaftseigentums eine konkludente Abnahme liegen, sodass spätestens jetzt Gewährleistungsfristen zu laufen beginnen.

4) Abnahme des Gemeinschaftseigentums nicht durch WEG

Dass die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ein höchst persönliches Recht des jeweiligen Erwerbers ist, das nicht auf die Gemeinschaft übertragen werden kann, hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 12.05.2016 ebenfalls klargestellt. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Abnahme nicht durch Beschluss an sich ziehen. Der Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist untrennbar auch mit weiteren individualvertraglichen Rechten und Pflichten verknüpft, die ihrerseits nicht vergemeinschaftet werden können. Solche Rechte sind z.B. das Recht auf Rücktritt und Schadenersatz. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat also keine Beschlusskompetenz dafür, die Abnahme des Gemeinschaftseigentums mit Wirkung für und gegen alle Eigentümer an sich zu ziehen.


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