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Abo-Fallen sind strafrechtlich relevante Täuschungshandlungen

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit einem Beschluss vom 17.12.2010, Aktenzeichen 1 Ws 29/09, entschieden, dass eine konkludente Täuschung im Sinne des § 263 StGB durch den Webseitenbetreiber dann gegeben ist, wenn eine Internetseite ein kostenpflichtiges Angebot enthält und auf diese Zahlungsverpflichtung nicht deutlich hingewiesen wird.

Im vorliegenden Fall betrieben die Angeklagten im Internet verschiedene kostenpflichtige Webseiten, die Routenplaner, Grußkarten-Archive, Rätsel- und Hausaufgabenangebote und Gehaltsrechner umfassten. Ihnen wurde vorgeworfen, die Kostenpflichtigkeit dieser Angebote durch das Layout und die Gestaltung der Seiten verschleiert zu haben.

Nach Ansicht  des Oberlandesgerichts Frankfurt bestehe durch das Betreiben der Websites eine Täuschungshandlung im strafrechtlichen Sinne gemäß § 263 StGB. Eine ausdrückliche Täuschung sei hier zwar nicht gegeben, da die Internetseiten keine Erklärung enthielten, die das Angebot als kostenlos bezeichneten. Weiterhin werde zwar auch an zwei Stellen auf die Kostenpflichtigkeit hingewiesen, jedoch müsse von einer konkludenten Täuschung gesprochen werden, da die Hinweise auf die Kostenpflichtigkeit an versteckter Stelle untergebracht wären.

Eine Täuschung sei auch dann zu bejahen, wenn der Erklärungsempfänger bei sorgfältiger Prüfung den wahren Charakter der Erklärung hätte erkennen können.


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