Abrechnung Corona-Tests, Rückforderung Kassenärztliche Vereinigung: Plausibilitätsprüfung & vertieftes Prüfverfahren

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Sie sind Betreiber einer Corona-Teststation und haben Post von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) erhalten? Ihre Abrechnung wird auf Plausibilität geprüft oder es wurde ein vertieftes Prüfverfahren bei Ihnen wegen Corona-Schnelltests angekündigt? Hier erfahren Sie, was nun zu tun ist.

Während der Pandemie wurden monatlich mehrere Millionen Schnelltests durchgeführt. Die Testzentren rechneten ihre Leistungen sodann mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ab. Die Abrechnungen erfolgten zunächst aufgrund der schieren Masse von Schnelltest und Teststellenbetreibern schnell und unbürokratisch. 

Mittlerweile erfolgen vermehrt Nachprüfungen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen bzw. die nun mehr zuständigen Gesundheitsämtern, ob die Schnelltests tatsächlich durchgeführt und insbesondere ordnungsgemäß dokumentiert wurden. Betreibern, die ihren Dokumentationspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind, drohen Regresse in empfindlicher Höhe, je nach Testvolumen schnell im sechs- bis siebenstelligen Bereich!

Neben der Rückforderung von bereits ausgezahlten Leistungen drohen den Teststellensbetreibern daneben auch strafrechtliche Probleme, wenn sich aus der Plausibilitätsprüfung ein Anfangsverdacht für einen sogenannten Abrechnungsbetrug ergibt. In solchen Fällen leitet die zuständige Staatsanwaltschaft strafrechtliche Ermittlungen ein.

Rechtsanwalt Dr. Frank Zander war 15 Jahre im Gesundheitswesen (Rettungsdienst) tätig und hat bereits außergerichtliche und gerichtliche Verfahren bezüglich Regressforderungen gegen Ärzte nach Plausibilitätsprüfungen geführt. Mit Rechtsanwalt Daniel Gönnheimer steht Ihnen ein Fachanwalt für Strafrecht zur Verfügung, wenn die Staatsanwaltschaft die Abrechnung ihrer Corona-Testzentrum überprüft.


Plausibilitätsprüfung und vertiefte Prüfung - was ist das?

Im Rahmen einer sogenannten Plausibilitätsprüfung prüft die KV bzw. nunmehr das zuständige Gesundheitsamt, ob die Zahlen, welche der Betreiber einer Corona-Teststation, eingereicht hat nachvollziehbar sind, also nach erster oberflächlicher Prüfung plausibel erscheinen und stimmen können.

Daneben besteht die Pflicht der KV, stichprobenartig sogenannte vertiefte Prüfungen durchzuführen. Solche vertiefte Prüfungen können anlasslos aufgrund einer Stichprobe geschehen oder auch dann, wenn Verdachtsmomente dafür bestehen, dass die Schnelltests nicht ordnungsgemäß abgerechnet wurden.Im Rahmen einer vertieften Prüfung werden umfangreiche Unterlagen vom Betreiber einer Teststation gefordert. Bereits hier kann ein erfahrener Rechtsanwalt helfen, zu prüfen, ob tatsächlich so viele Unterlagen bereitgestellt werden müssen. Denn Fehler in der Dokumentation können zur Rückforderung bereits ausgezahlter Honorare führen.

Was kann ich als Betreiber eines Testzentrums bei einer vertieften Prüfung tun?

Sind Sie als Betreiber einer Corona-Teststation von einer vertieften Prüfung getroffen, sollten Sie bereits frühzeitig einen Rechtsanwalt einschalten. Über den Rechtsanwalt kann bei der KV sodann Akteneinsicht beantragt werden, damit man auf Grundlage des jeweiligen Akteninhalts zu den entsprechenden Vorwürfen Stellung nehmen kann. 

Sie sollten weiterhin penibel die entsprechenden Dokumentationen vorbereiten. Die Testverordnung sieht hier umfangreiche Dokumentationspflichten für Testbetreiber vor. Je besser diese Dokumentationen aufbereitet werden, umso wahrscheinlicher ist ein positiver Ausgang des Prüfverfahrens. Bitte beachten Sie auch, dass die Testverordnung vorsieht, die entsprechenden Unterlagen bis zum 31.12.2024 vorzuhalten.

Was wird angefordert?

§ 7a der TestV sieht umfangreiche Rechte der KV vor. Zunächst wird geprüft, ob die erforderlichen Angaben vollständig sind und die gesetzlichen Formvorgaben eingehalten wurden. Es wird auch die rechnerische Richtigkeit und etwaige Auffälligkeiten geprüft.

Im Rahmen des Aufforderungsschreibens, indem die Übersendung von Unterlagen gefordert wird, werden häufig alle Nachweise angefordert, die die TestV vorsieht. Dies können Kaufverträge zu den Sachkosten nach § 11 TestV sein, hinsichtlich der abgerechneten Tests aber auch Angaben zur getesteten Person, Art des Testes (Schnelltest, PCR etc.), Testgrund, Datum und Uhrzeit etc. Daneben wird häufig auch die Angabe der individuellen Test-ID für die verwendeten Antigentests gefordert.

Für Betreiber von Testzentren ist wichtig zu wissen, dass es sich bei den Dokumentationen um sogenannte Pflichtinformationen handelt, die jeder Betreiber eines Testzentrums auf Verlangen nachzuweisen hat, § 7 Abs. 5 TestV.

Wie hilft Ihnen der Anwalt?

Das größte Risiko für Sie als Betreiber eines Testzentrums besteht im Rahmen der Abrechnungsprüfung darin, dass ein Rückforderungsbescheid erlassen wird und Sie das bereits ausgezahlte Honorar zurückzahlen müssen. Dr. Frank Zander steht Ihnen als erfahrener Rechtsanwalt in einem solchen Prüfverfahren zur Seite. Bereits frühzeitig wird die Kommunikation zum Gesundheitsamt und/oder der Kassenärztlichen Vereinigung gesucht. Ebenfalls wird versucht, die häufig pauschal angeforderte Dokumentationsflut einzugrenzen, um nur einen überschaubaren Prüfzeitraum zu erhalten. Lässt sich eine Rückforderung nicht vermeiden, wird ebenfalls im Rahmen von Verhandlungen versucht, die Kosten hierfür so gering wie möglich zu halten. 

Ein besonderes Hauptaugenmerk liegt auch auf den strafrechtlichen Konsequenzen. Sollten Unregelmäßigkeiten bei den Abrechnungen auftreten, ist es wichtig, hier einen Vorsatz zu verneinen, da ein Abrechnungsbetrug stets nur vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen des Betreibers erfolgen kann. Ein fahrlässiger Abrechnungsbetrug ist nicht strafbar.

Dr. Frank Zander berät und vertritt deutschlandweit Betreiber von Corona Teststellen steht auch Ihnen bei Rückforderungen durch die KV oder das Gesundheitsamt gerne zur Seite.

Foto(s): Dr. Frank Zander

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