Abrechnung der Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall

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Alle fünf Minuten kommt es in Deutschland zu einem Verkehrsunfall, oftmals unter Beteiligung von Kraftfahrzeugen. Grundsätzlich sind die dabei entstehenden Sachschäden vom Unfallverursacher bzw. seiner Haftpflichtversicherung zu ersetzen – so weit, so gut.

Zum Streit kommt es allerdings meist dann, wenn es um den Ersatz der Reparaturkosten geht, da die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs einerseits dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprechen muss und andererseits die Erstattung der Reparaturkosten nicht zu einer Bereicherung des Geschädigten führen darf.

Nach der aktuellen Rechtsprechung kommt es für die Berechnung des ersatzfähigen Fahrzeugschadens auf das Verhältnis zwischen dem sogenannten Wiederbeschaffungswert, dem Wiederbeschaffungsaufwand und den Reparaturkosten des beschädigten Fahrzeugs an. Dabei gibt der Wiederbeschaffungswert im Grunde den Marktwert des beschädigten Fahrzeugs vor dem Unfallereignis an. Der Wiederbeschaffungsaufwand gibt die Mehrkosten an, welche dem Geschädigten verbleiben, wenn er sein beschädigtes Fahrzeug verkaufen und sich ein entsprechendes unbeschädigtes Fahrzeug kaufen würde, ergibt sich also aus der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs.

Liegen die Reparaturkosten für die Unfallschäden über 130 % des Wiederbeschaffungswertes (Marktwert vor dem Unfall) , hat die Abrechnung auf der Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens zu erfolgen. Ersatzfähig ist hierbei nur der Wiederbeschaffungsaufwand (Marktwert vor dem Unfall minus Restwert).

Sollten die Reparaturkosten zwischen 100 % und 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegen, gewährt die Rechtsprechung dann den Ersatz der vollständigen Reparaturkosten, wenn die Reparatur auch nachweisbar fachgerecht durchgeführt wurde und der Geschädigte das reparierte Fahrzeug über einen weiteren Zeitraum von 6 Monaten nach dem Unfallereignis weiter nutzt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erfolgt die Abrechnung wiederum in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes (Marktwert vor dem Unfall minus Restwert ).

Reparaturkosten, welche zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen, sind im Falle einer tatsächlich vorgenommenen Reparatur in voller Höhe auszugleichen. Wird eine Reparatur, aus welchen Gründen auch immer, nicht durchgeführt (also nur fiktiv nach den voraussichtlichen Reparaturkosten abgerechnet), kommt es wiederum darauf an, dass der Geschädigte sein Fahrzeug 6 Monate weiter nutzt.

Unproblematisch ersatzfähig sind schließlich die Reparaturkosten, welche unterhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes liegen.

Aufgrund dieser Festlegungen der Rechtsprechung kann nur empfohlen werden, für die Schadensermittlung in jedem Fall, mit Ausnahme der Bagatellfälle (Schadenshöhe bis 1.000,00 €), einen unabhängigen Sachverständigen einzuschalten und sich anwaltlichen Rat einzuholen, bevor weitere Maßnahmen ergriffen werden.

Michael Möwes

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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