Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrug und Steuerhinterziehung durch Pflegedienste- Rat und Hilfe vom Fachanwalt!

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Immer häufiger geraten Pflegedienste wegen angeblicher Steuerhinterziehung oder begangenen Abrechnungsbetrug in die Schlagzeilen. Das immer bessere Zusammenspiel von Spezialabteilungen der Staatsanwaltschaft mit den Kranken- und Sozialkassen hat als Ergebnis, dass auch Missstände vermutet werden, wo keine sind.

Zwei Ansätze werden bei Ermittlungen gegen Pflegedienste verfolgt. 

Einmal wird immer ein Abrechnungsbetrug gegenüber den Vertragspartnern vermutet. Die Vergütung im medizinischen Bereich führt noch zu einer Verschärfung des überall akuten Fachkräftemangels. Arbeitsvermittler aus Osteuropa und gering Qualifizierte sollen dann meist die Lücken füllen. Wenn aber die fachliche Ausbildung nicht den zugesicherten Qualifikationen entspricht, ist keine Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse gegeben. Dieses ist sogar dann der Fall, wenn die Leistung im Übrigen ordnungsgemäß und vollständig erbracht wurden (BGH 3 StR 161/02, 4 StR 280/94). Sind formale Ausbildungs- und Weiterbildungsqualifikationen nicht gegeben, kann eine exakte Qualitätskontrolle durch die Krankenkassen nicht erfolgen (BSGE 98, 12 Rn. 32 m.w.N; HRRS 2014 Nr. 830). Wird trotzdem der Anschein erweckt, dass die Pflege qualifiziert erfolgte, liegt ein Abrechnungsbetrug vor. Dieser geht meist einher mit Lohnsteuerhinterziehung und Schwarzarbeit bzw. § 26 a UStG i.V.m. § 14 Abs. 2 UStG und Schwarzarbeit. Das "schwarz" in der Kasse befindliche Geld wird nicht selten zur Einflussnahme auf Ärzte hinsichtlich entsprechender Überweisungen und Pflegestufennachweise genutzt. Hier liegt dann eine Strafbarkeit auch § 299a,b StGB und eine Mithilfe zur Steuerhinterziehung der Ärzte vor. 

Der zweite Ermittlungsansatz betrifft die Steuerhinterziehung durch die Pflegedienste selbst. Hier wird sehr vorschnell vermutet, dass die in der Bilanz angebenden Ausgaben durch überhöhte Rechnungen für Werbung, Fortbildung, medizinisches Material u.ä. in die Höhe getrieben und so die zu zahlende Steuer verkürzt wurde. 

Neben der eigentlichen Strafe drohen in allen Fällen massive Nachzahlungen samt Zinsen. Diese sind fast immer existenzbedrohend und langfristig belastender als das Strafverfahren. 

Es lohnt sich daher immer so früh wie möglich einen versierten Strafverteidiger zu beauftragen. Mit entsprechenden Zusatzkenntnissen im Steuer- und Sozailrecht gelingt es nicht selten die Verfahren zur Einstellung zu bringen und die Verhandlungen und Stundungsvereinbarungen nicht nur die Freiheit sondern auch die wirtschaftliche Existenz der Betroffenen zu retten.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist seit 2008 Fachanwalt für Strafrecht und außerdem Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht. Er hat schon in unzähligen Wirtschaftsstrafverfahren bundesweit die Interessen seiner Mandanten erfolgreich verteidigt und vor allem eine Vielzahl von Verfahren zur Einstellung gebracht. Selbst bei Verurteilungen konnte durch entspechende Zahlungsvereinbarungen die finanzielle Zukunft der Betroffenen gesichert werden.

Senden Sie einfach Ihre Fragen per mail oder rufen Sie in seiner Kanzlei an. Diese hat Niederlassungen in Berlin, Kiel und Cottbus. Die eventuelle örtliche Entfernung ist aber kein Hinderungsgrund für eine erfolgreiche Verteidigung.

Die anwaltliche Erstberatung ist kostenfrei und begründet keinerlei Verpflichtung.

Eine schnelle Kontaktaufnahme ist auch unter 01792346907 möglich, die üblichen Messengerdienste stehen zur Verfügung. 


Foto(s): andreas junge

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