Absagen von Asien-Kreuzfahrten wegen des Coronavirus

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Ich verklage gerne Kreuzfahrtveranstalter – wenn ein Anspruch besteht. Im Moment erhalte ich vermehrt Anfragen zum Stichwort Absage einer Asien-Kreuzfahrt wegen des Coronavirus. Ich hatte in 2014 zur Absage einer Kreuzfahrt einmal einen Rechtstipp auf anwalt.de verfasst. Dabei ging es darum, dass eine Kreuzfahrt unvermutet ein halbes Jahr vor Reisebeginn abgesagt wurde, weil das Kreuzfahrtschiff als Hotelschiff für die Olympischen Spiele in Sotschi komplett verchartert worden war. 

Das Gericht hatte Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit – oder auch „vertaner“ Urlaubszeit – in Höhe von 50 % des Reisepreises zugesprochen. Das war eine Absage einer Kreuzfahrt aus rein kommerziellen Erwägungen und damit eine völlig andere Situation.

Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände

Die jetzigen drohenden oder tatsächlichen Absagen von Kreuzfahrten nach Asien im Zusammenhang mit dem Coronavirus beruhen auf unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen. Dabei geht es um mögliche Gefahren für Leben und Gesundheit der Reisenden. Wird die Kreuzfahrt deswegen abgesagt, muss der Veranstalter im Prinzip nur den gezahlten Reisepreis erstatten. 

Das ist in § 651h Absatz 4 Ziffer 2 BGB geregelt. Danach kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist – er verliert aber den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

Rückzahlung des Reisepreises

In Absatz 5 von § 651h BGB heißt es, dass der Reisepreis unverzüglich, auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten ist. Das ist im Interesse der Reisenden eine außergewöhnlich kurze Rückzahlungsfrist für den Kreuzfahrtveranstalter. 

Wie ich höre, bietet etwa ein Kreuzfahrtveranstalter deswegen statt einer Stornierung die Umbuchung auf andere Routen oder auch andere Reisezeiten an – bei gewissem Preisnachlass. Das kann durchaus eine Win-win-Situation sein.

Kein Schadensersatzanspruch

Ein Anspruch auf Schadensersatz entfällt nach § 651n Absatz 1 Ziffer 3 BGB. Nach meiner Einschätzung besteht kein Zweifel daran, dass bei aktuellen Absagen von Asien Kreuzfahrten wegen des Coronavirus unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände vorliegen – auch wenn China vom Coronavirus am stärksten betroffen ist.

Damit hat der Reisende keinen Schadensersatzanspruch wegen „vertaner“ Urlaubszeit und auch keinen Kostenerstattungsanspruch, wenn er selbständig neben der Kreuzfahrt zum Beispiel die Flüge und eine Hotelübernachtung vor dem geplanten Aufenthalt nicht „im Paket“ bei dem Veranstalter der Kreuzfahrt gebucht hat. 

Der Reisende bleibt auf diesen Kosten sitzen, wenn er nicht die Flüge und die Hotelübernachtungen für einen „Landurlaub“ weiterverwenden kann. Wenn ein Landurlaub nicht möglich ist, sollten Flüge und Hotelübernachtungen frühzeitig auch umgebucht oder storniert werden, um den Verlust zu begrenzen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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