Urteil des Bundesgerichtshofs zu Verkehrssicherungspflichten im Urlaubshotel auf Lanzarote

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Der Bundesgerichtshof berichtet aktuell in einer Pressemitteilung von einem BGH Urteil vom 14. Januar 2020 zum Aktenzeichen X ZR 110/18. In dem Fall geht es um Verkehrssicherungspflichten im Eingangsbereich eines Urlaubshotels auf Lanzarote. In der Pressemitteilung des BGH heißt es zum Sachverhalt, dass der Kläger linksseitig oberschenkelamputiert sei, eine Prothese trage und auf eine Unterarmstütze angewiesen sei. 

Am Tag nach der Ankunft sei der Kläger beim Verlassen des Hotels gestürzt, als er die regennasse Rollstuhlrampe vor dem Hoteleingang zu Fuß passieren wollte. Der Kläger erlitt eine Handgelenksfraktur.

Das Landgericht Hannover hat die Klage abgewiesen, auch die Berufung des Klägers beim Oberlandesgericht Celle blieb ohne Erfolg. Jetzt hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 

Das OLG Celle wird nun klären müssen, ob der Bodenbelag der Rollstuhlrampe im Urlaubshotel den für die Hotelanlage maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprach.

Das OLG Celle hat diese Frage als nicht entscheidungserheblich angesehen, weil es als ausreichend betrachtet hat, einen Hotelgast bei Nässe mit einem Warnschild vor einer Rutschgefahr zu warnen. Der Bundesgerichtshof hält das aber nur dann für richtig, wenn die Rollstuhlrampe den maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprochen hat und damit den Sicherheitsstandard bot, den ein Hotelgast erwarten durfte. 

Für den Fall aber, dass die Rollstuhlrampe diesem Standard nicht entsprochen haben sollte, bestand nach Auffassung des Bundesgerichtshofes eine besondere Gefährdungslage, in der ein Warnschild im Bereich der Rampe wiederum nicht ausgereicht hätte.

Dazu folgende Anmerkung von mir:

Nach diesem Urteil des BGH muss das OLG Celle nun klären, ob der Bodenbelag der Rollstuhlrampe im Urlaubshotel in Lanzarote den für die Hotelanlage maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften, also den Bauvorschriften auf Lanzarote in Spanien entsprach. 

Zu betonen ist also, dass die maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften einschlägig sind. Da helfen also irgendwelche deutschen DIN Normen nicht weiter, es geht um das Baurecht am Urlaubsort.

Wenn das OLG Celle die einschlägigen spanischen Bauvorschriften zum Bodenbelag einer Rollstuhlrampe in einem Urlaubshotel auf Lanzarote in Spanien nicht selbst kennt oder selbst ermitteln kann, dürfte das Gericht eine Auskunft dazu einholen. 

Das dürfte das Verfahren erneut verzögern. Das Urteil des Landgerichts in Hannover ist vom 7. September 2017 und die Akte hat schon 3 Instanzen durchlaufen.

Für den Fall, dass das OLG Celle feststellen sollte, dass der Bodenbelag der Rollstuhlrampe im Urlaubshotel den für die Hotelanlage maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprochen hat, hätte die Klage im Ergebnis keinen Erfolg. Dann hätte nämlich ein Warnschild ausgereicht. 

Wenn aber der Bodenbelag der Rollstuhlrampe den örtlichen Bauvorschriften nicht entsprochen haben sollte, dürfte der Anspruch dem Grunde nach bestehen. Bezüglich der Höhe des Anspruchs dürfte der Reiseveranstalter die Frage eines etwaigen Mitverschuldens des Klägers aufwerfen.


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