Abschiebungsverbot für afghanisches Ehepaar wegen drohender willkürlicher Gewalt

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Ein älteres afghanisches Ehepaar aus Kabul verweigerte einem einflussreichen Kommandeur der afghanischen Nordallianz die verwitwete Schwiegertochter zur Ehefrau zu geben und wurde infolgedessen von dem Kommandeur zunehmend bedroht.

In Deutschland gewährte das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Schwiegertochter und den Enkelkindern die Flüchtlingseigenschaft, während es zugleich den Antrag des afghanischen Ehepaares auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und von Abschiebungsverboten ablehnte.

Nachdem Rechtsanwalt Zeljko Grgic Klage eingereicht hatte, stellte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 15.03.2012, Az- 7 K 1350/11.F.A, fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG vorliegen.

Zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts konnte im Klageverfahren glaubhaft und überzeugend dargelegt werden, dass das klagende afghanische Ehepaar sich die Feindschaft eines einflussreichen Kommandeurs der afghanischen Nordallianz zugezogen hat. Angesichts der gesellschaftlichen und kulturellen Verhältnisse in Afghanistan musste das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass die Weigerung des afghanischen Ehepaares, die eigene verwitwete Schwiegertochter zur Frau herzugeben, von einem Mann in der Position eines afghanischen Kommandeurs als besonders ehrkränkend empfunden wird und im Falle der Rückkehr des Ehepaares nach Afghanistan es nicht bei Drohungen durch den Kommandeur bleiben würde, sondern sich dieser mit großer Wahrscheinlichkeit rächen würde.

Im Übrigen geht das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Qualifikationsrichtlinie davon aus, dass Familienangehörige in der Regel gefährdet sind, wenn ein Familienmitglied in einer spezifischen Weise bereits verfolgt wird. Da die Schwiegertochter bereits als Flüchtling anerkannt war, musste auch im Falle der klagenden Schwiegereltern von einer tatsächlich drohenden Gefährdung im Falle der Rückkehr nach Afghanistan ausgegangen werden.


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