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BAMF: Abschiebungsverbot für Afghanistan

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Sehr geehrte Damen und Herren,


in einem laufenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach einer Anfrage des Verwaltungsgericht für meinen Madnanten Abschibungsverbote bezüglich Afghanistan gem. § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt und den Bescheid insoweit aufgehoben.

Die Entscheidung begründet das BAMF wie folgt:

"Aufgrund der individuellen Umstände der Antragsteller ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass sich die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die
Abschiebung außergewöhnlich erhöht und deswegen ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5
AufenthG festzustellen ist."

Aus dem Aktenvermerk des Bundesamtes ergibt sich, dass die Feststellung des Abschiebungsverbots aufgrund der geänderten Lage nach der Machtübernahme der Taliban und aus individuellen Gründen des Antragstellers erfolgt ist.

Anzumerken wäre, dass schon Anfang des August letzten Jahres der Autor die teilweise Aufhebung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angeregt hat, als die Taliban eine Provinz nach der anderen erobert haben.

Was übrig bleibt, ist die Frag nach der Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes und hilfweise des subsidiären Schutzes. Aus der hiesigen Sicht spricht die individuelleBedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1, Satz 2, Nr. 3 AsylG für die mögliche Zuerkennung des subsidiären Schutzes für meinen Mandanten.

Für abgelehnte Schutzsuchende aus Afghanistan kann sinnvoll sein, einen Folgeantrag zu stellen, mit dem Ziel der Feststellung der Abschiebungsverbote bzgl. Afghanistans.

Falls Sie Fragen haben oder einen Folgeantrag stellen möchten, so können Sie sich telefonisch oder per Email mit mir in Verbindung setzen.


Ihr Denis König

Rechtsanwalt

 


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