Abschließende Leistungsfestsetzung durch das Jobcenter

  • 1 Minuten Lesezeit

Frau B. schreibt Folgendes: „Ich bin selbständig tätig. Da das Einkommen noch nicht ausreicht, erhalte ich vom Jobcenter ergänzende Leistungen. Durch das Jobcenter wurde ich aufgefordert, meine Unterlagen für den abgelaufenen Bewilligungszeitraum einzureichen. Dieser Aufforderung kam ich zwar nach, allerdings hatte sich meine Antwort etwas verzögert. Das Jobcenter hat den Leistungsanspruch nun auf NULL festgesetzt. Es ist der Ansicht, die Unterlagen, die ich nach dem gesetzten Termin eingereicht habe, müsse es nicht mehr berücksichtigen. Ist das so?“

Die vorläufige Leistungsbewilligung ist in § 41a SGB II geregelt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist es in der Tat so, dass das Jobcenter dem Leistungsempfänger eine Frist zur Einreichung der maßgeblichen Belege setzt. Verstreicht diese Frist, setzt das Jobcenter den Leistungsanspruch für die Monate, in denen das tatsächliche Einkommen nicht ermittelt werden kann, auf NULL fest und fordert die vorläufig bewilligten Zahlungen zurück. In der Vergangenheit war streitig, ob dann erst im Widerspruchsverfahren nachgereichte Unterlagen noch berücksichtigt werden (können oder müssen). Dank des Sozialgerichts Berlin ist die Sache nun eigentlich geklärt. Das Sozialgericht Berlin hatte eine Revision zu der bestehenden Rechtsfrage zugelassen. Das Bundessozialgericht (BSG) entschied nun kürzlich, dass Unterlagen, die im Widerspruchsverfahren vorgelegt werden, berücksichtigt werden müssen. Ehe sich die Jobcenter an die Rechtsprechung halten, wird es eventuell allerdings noch eine Weile dauern. Der Hintergrund ist, dass sich die Mitarbeiter der Jobcenter für gewöhnlich an die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 41a SGB II halten. Solange die fachlichen Weisungen zu dem Punkt nicht geändert sind, werden die Jobcenter von sich aus die bisherige Verfahrensweise nicht ändern. Man kann in der Situation nur zum Widerspruch raten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Bertram Petzoldt

Beiträge zum Thema