Abschluss des Mietvertrages - welche Fragen sind erlaubt?

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Vermieter möchten gerne wissen, wem sie ihre Wohnung überlassen und ein möglichst störungsfreies Mietverhältnis haben. Daher wird den Mietern häufig eine Mieterselbstauskunft vorgelegt. Dem Fragrecht sind allerdings Grenzen gesetzt. 


1. Angaben zu den persönlichen Verhältnissen:

Hierbei sind Namen, bisherige Anschrift, Telefonnummern, Geburtsdatum. und Ort, Anzahl der im Haushalt lebenden Personen einschließlich der Kinder erlaubt. Nach zukünftigem Kinderwunsch darf allerdings nicht gefragt werden. Auch den Familienstand abzufragen dürfte kritisch sein.

Nicht zulässig sind Fragen nach der Religion, Behinderungen, Bestehen einer Rechtsschutzversicherung oder einer Mitgliedschaft in einer Partei oder Organisation oder sexuellen Präferenzen. Ebenso wenig darf danach gefragt werden, ob der Mieter ein Instrument spielt oder Raucher ist. 

2. Haustiere

Nach Haustieren darf gefragt werden, allerdings dürfen Kleintiere wie Fische und Hamster auch ohne Zustimmung des Vermieters gehalten werden, weshalb nach diesen nicht gefragt werden sollte. 

3. Finanzielle Verhältnisse

Natürlich möchte der Vermieter wissen, ob sich der Mieter die Wohnung dauerhaft leisten kann. Gefragt werden darf daher nach Beruf und Arbeitgeber und auch danach, ob Lohnpfändungen oder Mietrückstände aus dem bisherigen Mietverhältnis bestehen. Auch nach dem Netto-Einkommen darf sich der Vermieter berechtigter Weise erkundigen. Kritisch gesehen wird die Frage nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses.  

Es ist auch zulässig, eine Schufa-Selbstauskunft zu verlangen. Diese umfassende Auskunft können Mieter selbst kostenlos bei der Schufa anfordern. Mietern ist jedoch zu empfehlen, hier eine eine besondere Auskunft zur Vorlage beim Vermieter anzufordern, die nur die für das Mietverhältnis wesentlichen Informationen über die Bonität des Mieters enthält und gegen eine geringe Gebühr ausgestellt wird, um hier nicht unnötig viele Informationen über sich selbst preiszugeben. 

Grundsätzlich kann auch eine Bescheinigung des Vormieters verlangt werden, dass keine Mietschulden bestehen, sog. Mietschuldenfreiheitsbescheinigung oder sogar darüber, ob das Verhalten des Mieters einwandfrei war. Der bisherige Vermieter ist jedoch in der Regel nicht dazu verpflichtet, eine solche Bescheinigung auszustellen. Kann eine solche nicht besorgt werden, sollte diese keinesfalls gefälscht werden, da dies wiederum zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen kann. 

4. Ungefragte Auskünfte

Den Mieter treffen durchaus auch Pflichten, bestimmte Umstände ungefragt zu offenbaren, etwa wenn bereits die eidesstattliche Versicherung über die finanziellen Verhältnisse abgelegt wurde oder aber zur Zahlung der Miete staatliche Hilfen in Anspruch genommen werden müssen. 

5. Welche Folgen haben falsche Auskünfte des Mieters?

Macht der Mieter bei berechtigten Fragen falsche Angaben, kann dies zu zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die falschen oder verschwiegenen Angaben tatsächlich auf das Mietverhältnis auswirken.  

6. Umgang mit den Mieterdaten

Sobald ein Mietvertrag mit einem der Interessenten geschlossen ist, muss der Vermieter die Daten der anderen Interessenten aus der Selbstauskunft löschen. 



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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