Abschluss des Wohnraumietvertrages – Worauf Mieter beim Abschluss des Mietvertrages achten sollen!

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Hier nur einige Tipps, worauf der Mieter beim Abschluss des Vertrages achten sollte:

Mieträume: Dies sind alle Räume, auch Keller und Garage. Sind diese im Vertrag nicht aufgeführt, sind sie kein Bestandteil des Mietvertrages und können so von dem Vermieter auch anderweitig benutzt werden. 

Vertragspartner: Sind alle Bewohner im Mietvertrag aufgeführt, so sind diese alle auch Vertragspartner und Mieter. Sie haften damit voll für mietrechtliche Ansprüche des Vermieters, wie Entrichtung des Mietzinses und Kaution, usw. Dies ist vor allem für nichtverheiratete Paare und Wohngemeinschaften wichtig.

Miethöhe: Bei der Angaben zur Miethöhe sollte man beachten, dass in der Regel zuerst nur die Netto-Kaltmiete aufgeführt ist. Dann kommen noch dazu die Nebenkosten, die an anderer Stelle des Mietvertrages geregelt werden können. Zudem können auch künftige Mietsteigerungen geregelt werden. 

Mietkaution: Die Mietkaution darf höchstens drei Kaltmieten betragen. Höhere Beträge sind unzulässig.

Nebenkosten: Der Mieter muss die Nebenkosten zahlen, nur wenn dies im Mietvertrag steht. Wichtig ist auch die Frage, ob die Mietkosten nach Wohnfläche oder Personenzahl berechnet werden. Je kleiner die Personenzahl, desto weniger Nebenkosten entfallen. Alleinlebende Personen sollten sich daher immer um eine Berechnung nach der Anzahl der Personen bemühen. Beachten muss man auch immer, ob die vereinbarten Nebenkosten auch realistisch sind und ungefähr dem zu erwartenden monatlichen Verbrauch entsprechen. Anderenfalls muss man mit sehr hohen Nachzahlungen rechnen und die Wohnung stellt sich als viel teurer heraus als geplant.

Vertragsdauer: Bei befristeten Mietverträgen wird von Anfang an das Vertragsende festgelegt. Dies bedeutet, dass während der Mietzeit weder Mieter noch Vermieter kündigen können. Seit neuestem können solche Verträge nur abgeschlossen werden, wenn der Vermieter den Grund dafür angibt, z. B. dass er nach Ablauf der Frist selbst in die Wohnung einziehen darf. Fehlt der Befristungsgrund, gilt der Vertrag als unbefristet.

Kündigungsfristen: Der Vermieter darf seine Kündigungsfristen gegenüber dem Mieter nicht unterschreiten. Diese richten sich nach der Wohndauer und betragen zwischen 3 und 9 Monaten. Kürzere Fristen dürfen nicht vereinbart werden. Für eine Kündigung des Mieters gilt grundsätzlich eine Frist von 3 Monaten. 

Unser Rat:

Wer neuen Vertrag abschließen oder mietvertragliche Erklärungen abgeben will, muss die vertraglichen Regelungen eingehend prüfen oder von einem Rechtsanwalt eingehend durchleuchten lassen und nicht sofort unterschreiben. Einmal geschlossene Verträge haben Gültigkeit. Auch wer sich gut mit dem Vermieter versteht, sollte diesem nicht blind vertrauen. Mietverträge enthalten oft viele Tücken und dies stellt man in der Regel viel zu spät fest, wenn die erste Nebenkostenabrechnung eingeht oder die Mieterhöhung bevorsteht.



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