Abweichung von Wohnfläche berechtigt Mieter zu fristloser Kündigung des Mietvertrages

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Weicht die tatsächliche Wohnfläche von der im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche ab, kann dies den Mieter zu einer fristlosen Kündigung des Wohnraummietvertrages berechtigen. Dies ist in der Regel gegeben, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten um mehr als 10 % abweicht.

Bei einer Wohnflächenabweichung von mehr als 10 % ist ein Mangel gegeben, der zur Folge hat, dass dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht rechtzeitig gewährt wurde und daher die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB gegeben sind.

Eine fristlose Kündigung erfordert  nicht, dass der Mieter darlegt, warum ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Für die Wirksamkeit einer Kündigung genügt es vielmehr grundsätzlich, wenn einer der in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB aufgeführten Tatbestände vorliegt.

Bei diesen Kündigungsgründen handelt es sich um gesetzlich typisierte Fälle der Unzumutbarkeit. Soweit deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich auch ein wichtiger Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung gegeben.

Ein Recht zur fristlosen Kündigung kann jedoch verwirkt sein, wenn der Mieter bei Einzug oder Mietbeginn bereits erkennt, dass die tatsächliche Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche abweicht, ohne von seinem Kündigungsrecht zeitnah Gebrauch zu machen.

Mirjam Rose

Rechtsanwältin

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