Abzweigung des Kindergeldes für behinderte Kinder an den Träger der Grundsicherung

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Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 25.03.2011 (12 K 1891/10) festgestellt, dass den Trägern der Grundsicherung nicht zwingend ein Anspruch auf Abzweigung des Kindergeldes für behinderte Kinder seitens der Familienkasse zusteht.

Es komme in jedem Einzelfall auf die Prüfung an, ob bei den betroffenen Eltern eine finanzielle Deckungslücke für den individuellen Lebensbedarf des Kindes entsteht, der nicht durch die Einkünfte und Bezüge des Kindes gedeckt wird und durch das Kindergeld geschlossen werden kann.

Das Urteil konkretisiert die von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zuletzt aufgestellten Grundsätze für eine Abzweigung von Kindergeld an den Grundsicherungsträger und verneint den Anspruch auf Abzweigung, wenn die Eltern behinderter Kinder die Aufwendung konkret beziffern und glaubhaft machen.


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