Achtung Betreuungsrechtsreform: wichtige Gesetzesänderungen ab 1. Januar 2023 Teil 3

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Die Regeln zu rechtlichen Betreuungen finden sich in §§ 1814 bis 1888 BGB. Die §§ 1889 BGB bis 1921 BGB sind weggefallen.

Die Magna Charta der Reform – Selbstbestimmung statt Paternalismus

Die Art und Weise, wie die Betreuung geführt werden soll, ist grundlegend neu geregelt worden und wird deshalb auch als Magna Charta bezeichnet. Eine markige Bezeichnung, die sonst für Verfassungen von Staaten verwendet wird. Größer geht es nahezu nicht. Bei der Führung der Betreuung gilt für den Betreuer künftig zu beachten:

  • Der Erforderlichkeitsgrundsatz 
  • Der Unterstützungscharakter
  • Der Vorrang des subjektiven Willens

Die Wünsche des Betreuten stehen im Vordergrund und der Betreuer hat diese festzustellen und ihnen zu folgen, unabhängig davon, ob er das für vernünftig hält oder nicht. 

Dies gilt ausdrücklich auch für in einer vorsorglichen Betreuungsverfügung bereits geäußerten Wünsche. 

Eine Abweichung ist dem Betreuer nur gestattet bei erheblicher Gefährdung, krankheitsbedingt verminderter Erkenntnis oder Unzumutbarkeit. Dies betrifft insbesondere auch die Vermögensangelegenheiten.

Der Betreuer hat somit auch dann die Wünsche des Betreuten vorrangig zu berücksichtigen, wenn sie wirtschaftlich unvernünftig sein sollten, sofern sie auf freier Willensbildung beruhen. 

Der Betreute kann künftig auch wirtschaftlich unvernünftige Entscheidungen treffen. 

Dies gilt sogar dann, wenn durch die Erfüllung seiner Wünsche sein Vermögen erheblich geschmälert wird.

Trotzdem bleibt es dabei, dass der Betreuer der gesetzliche Vertreter des Betroffenen ist und deshalb grundsätzlich Entscheidungen auch über seinen Kopf hinweg treffen kann – auch wenn er das nicht darf. 

Damit darf der Betreuer den Betroffenen nur dann vertreten, wenn es nicht ausreicht, dass der Betroffene dabei unterstützt wird, selbst Entscheidungen zu treffen. Der Betreuer darf daher nicht wie bisher geschäftsfähige aber pflegebedürftigen Personen, etwa MS-Kranke oder Schwerbehinderte Menschen, aus der Ferne verwalten. Vielmehr müsste er Angebote zur Unterstützung machen, um die eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln.

Die Reform hatte weitere Änderungen zur Folge, über wir hier ebenfalls berichten. 

Foto(s): ASRA

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