Achtung vor Stornogebühren nach Reiserücktritt – sind die Stornokosten zu hoch?

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In folgende Situation kommt man schneller als gedacht: Man bucht eine Reise und kann diese dann, sei es aus persönlichen oder beruflichen Gründen, dann plötzlich doch nicht antreten.

Es gibt ein gesetzliches Rücktrittsrecht

Laut Gesetz kann man in derartigen Fällen jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten.

Tritt man vom Reisevertrag zurück ist der Reiseveranstalter allerdings berechtigt, eine angemessene Entschädigung zu verlangen.

Überwiegend regeln die Reiseveranstalter in Ihren Reisebedingungen für diesen Fall, dass man einen pauschalen Ersatzbetrag zu zahlen hat. Dieser bewegt sich in der Regel zwischen 20 % und 90 %, je nachdem wie viel Zeit noch zwischen Rücktritt und Reisebeginn liegt.

Teilweise behalten sich die Reiseveranstalter in den Reisebedingungen aber auch vor, anstelle von Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern.

Klauseln in den Reisebedingungen können unwirksam sein

Die Allgemeinen Reisebedingungen müssen aber wirksam sein und dürfen den Urlauber nicht benachteiligen.

Bei einer zeitlichen Staffelung hinsichtlich des pauschalen Ersatzbetrages muss u. a. berücksichtigt werden, ob die Reise in der Haupt-, Zwischen- oder Nachsaison stattfinden soll und ob es sich gegebenenfalls um eine Last-Minute-Reise handelt. Als unzulässig eingestuft wurden z. B. Stornogebühren in Höhe von 100 %, ebenso 80 % bei Rücktritt 30 Tage vor Reisebeginn. Auch muss die Möglichkeit des Nachweises, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist, ausdrücklich geregelt sein. Viele von den Reiseveranstaltern verwendeten Pauschalierungsklauseln sind daher unwirksam.

Auch die Forderung von Reiseveranstaltern einer höheren, individuell berechneten Entschädigung anstelle der Entschädigungspauschale ist nicht immer gerechtfertigt. In derartigen Fällen muss der Reiseveranstalter nämlich nachweisen, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. Auch ist der Reiseveranstalter dann verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.

Teilweise versuchen die Reiseveranstalter schon gar nicht, die Reiseleistung anderweitig zu verwenden. In derartigen Fällen ist von einem Verstoß gegen Treu und Glauben auszugehen. Folge ist, dass der Reiseveranstalter die geforderte Stornierungsgebühr „so oder so“ nicht fordern kann. Auch ist der Reiseveranstalter dann verpflichtet, die vom Kunden geleistete Anzahlung für die stornierte Reise in voller Höhe zurückzuzahlen.

Was wir für Sie tun können

Mussten Sie von einer geplanten Reise zurücktreten und der Reiseveranstalter fordert von Ihnen nun eine Stornogebühr?

Gerne prüfen wir für Sie, ob die Stornogebühr dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt ist.

Auch prüfen wir, ob eine von Ihnen ggf. geleistete Anzahlung für die stornierte Reise zurückgefordert werden kann.

Eine Erstanfrage bei unserer Kanzlei ist für Sie immer kostenlos. Sollten Sie uns anschließend beauftragen und eine Rechtschutzversicherung haben, kann die Abrechnung über diese erfolgen. Auch ein Antrag auf Beratungshilfe (oder Prozesskostenhilfe) ist möglich, sollten Sie nicht viel Geld zur Verfügung haben. Sprechen Sie dies einfach in Ihrer Erstanfrage an.

Einfache Kommunikation mithilfe unserer Online WebAkte

Mithilfe unserer eigenen digitalen WebAkte vertritt unsere Kanzlei Mandanten in ganz Deutschland, Ihr Wohnort spielt folglich keine Rolle. Zudem läuft unsere Kommunikation mit Ihnen überwiegend digital ab, Briefe erhalten Sie nur, wenn sie dies ausdrücklich wünschen.

Alexander Hufschmid

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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