Adoption nach Leihmutterschaft?

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Beschluss des Oberlandesgerichts München, von 12.02.2018, 33 UF 1152/17

Das Konzept der Leihmutterschaft ist für Paare mit Kinderwunsch manchmal der einzige Weg zum Glück. Aus verschiedenen Gründen moralisch umstritten, wirft es auch rechtliche Fragen auf.

Ist Leihmutterschaft legal?

Das ist sie nicht, denn das Embryonenschutzgesetz verbietet es Ärzten, bei einer Leihmutterschaft tätig zu werden. Das Gesetz verbietet es, eine befruchtete Eizelle einer anderen Frau zu übertragen oder sonst eine Schwangerschaft mit dem Ziel herbeizuführen, das Kind an Dritte zu übergeben. Die genannten Handlungen stellen eine Straftat dar. Dies führt dazu, dass deutsche Paare immer öfter versuchen, sich ihren Wunsch im Ausland zu erfüllen.

Leihmutterschaft z. B. in der Ukraine

Noch fehlt es an einer tragfähigen rechtlichen Grundlage in Europa, um internationale Leihmutterschaft zu legalisieren. In einigen Ländern Europas wird sie allerdings praktiziert, wie in dem hier besprochenen Fall, in dem zwei Väter mit Hilfe einer ukrainischen Leihmutter Eltern wurden. Unter Verwendung von Samenzellen des Vaters und den Eizellen einer Spenderin, kam es zu einer Schwangerschaft.

Vaterschaftsanerkennung und Einverständniserklärung der Leihmutter

Noch in der Ukraine erkannte der leibliche Vater die Vaterschaft an. Die Leihmutter erklärte in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland ihre Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung sowie ihr Einverständnis, dass das Kind die deutsche Staatsbürgerschaft annimmt. Sie erteilte zudem dem Vater umfassende Vollmacht zur elterlichen Sorge. Der Vater und sein Partner nahmen das Kind mit nach Hause und betreuten es seitdem im gemeinsamen Haushalt.

Legalisierung der Elternschaft des Partners mittels Adoption

Nachdem sie geheiratet hatten, beantragte der Partner des Vaters mittels notarieller Urkunde die Annahme des Kindes durch ihn auszusprechen. Er beantragte die Adoption des Kindes; die Mutter erklärte auch hierzu ihre Einwilligung. Das Jugendamt verweigerte sie mit der Begründung, sie diene dem Kindeswohl, sei aber aus rechtlichen Gründen nicht erforderlich.

Das OLG München stellt klar: Adoption ist nötig und entspricht dem Kindeswohl

Das Gericht stellte fest, dass zwischen dem Kind und dem Antragsteller ein Eltern-Kind-Verhältnis bestehe. Zudem erklärte das Gericht: Bei einem mithilfe einer Leihmutter unter Verwendung einer anonymen Eizellspende im Ausland geborene Kind, handelt es sich nicht um eine gesetzes- oder sittenwidrige Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme.

Verhinderung von Leihmutterschaft versus Kindeswohl

Zwar sollen in Deutschland Leihmutterschaften verhindert werden. Das ist das Ziel des Adoptionsvermittlungsgesetz und des Embryonenschutzgesetzes. Dies verhindert aber nicht, dass eine Leihmutterschaft im Ausland zu einer Adoption in Deutschland führen kann. Auch hier geht es letztlich nur um das Kindeswohl.


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