Adoption und Lebenspartnerschaft
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Viele Lebenspartner stellen sich die Frage unter welchen Voraussetzungen sie ein Kind adoptieren können.
1. Wenn ein Lebenspartner bereits ein Kind adoptiert hat, kann der andere Partner dieses Kind nicht adoptieren.
Es gibt hier nur die Möglichkeit, Vorsorgeregelungen für den Tod zu treffen. Der Lebenspartner muss dabei durch ein Testament den anderen Lebenspartner als Vormund des Kindes benennen. Dieser Anordnung ist grundsätzlich Folge zu leisten. Das Vormundschaftsgericht kann den anderen Lebenspartner nur dann nicht als Vormund einsetzen, wenn seine Bestellung das Wohl des Kindes gefährden würde.
2. Eine Adoption ist dagegen möglich, wenn das Kind, das adoptiert werden soll, das leibliche Kind des Lebenspartners ist. Man spricht dabei von der sogenannten „Stiefkindadoption". Dies setzt folgendes voraus:
- Antrag beim Vormundschaftsgericht, notariell beurkundet
- Alter der Lebenspartner mindestens 25 und 21 Jahre
- Einwilligungserklärung sämtlicher Beteiligter, notariell beurkundet
Für den Antrag gelten die allgemeinen Adoptionsgrundsätze.
Danach ist die Adoption nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem annehmenden Partner und dem Kind ein Eltern - Kind - Verhältnis entsteht bzw. bereits besteht. Dazu beauftragt das Vormundschaftsgericht das Jugendamt mit der Überprüfung der Familie.
Hier empfiehlt es sich, dass man bereits vor Antragstellung mit dem Jugendamt Kontakt aufnimmt. Das Jugendamt soll ermitteln, ob sich zwischen dem Kind und dem adoptierenden Elternteil bereits eine stabile, positive Beziehung entwickelt hat bzw. ob erwartet werden kann, dass sich eine solche Beziehung entwickeln wird. Dabei überprüft das Jugendamt auch die Gesundheit des Stiefelternteils und die wirtschaftlichen Verhältnisse. Diese Überprüfung wird durchgeführt, da das Kind durch die Adoption seinen Unterhaltsanspruch gegen seinen leiblichen Elternteil verliert. Einem Antrag auf Adoption müssen das Kind und die Eltern einwilligen.
Solange das Kind noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, muss an Stelle des Kindes der gesetzliche Vertreter die Einwilligung erteilen.
Die Einwilligung der Eltern kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sollte der Vater nicht bekannt sein, muss dieser nicht zustimmen.
Wenn einer der Beteiligten einer Adoption nicht zustimmt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass man die Einwilligung nach § 1748 Abs. 1 BGB durch das Vormundschaftsgericht ersetzen lässt. Dies setzt jedoch voraus, dass
- der verweigernde Elternteil seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend grob verletzt hat oder
- durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist und
- wenn das Unterbleiben der Adoption zu einem Nachteil für das Kind führen würde.
Nach der erfolgreichen Adoption erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Lebenspartner.
Rechtsanwältin Antje Hirlinger
Fachanwältin für Familienrecht
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