Adventsrabatt bei eBay sorgt für Streit

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Im Streit um eine Rabattaktion auf Bücher der Online-Verkaufsplattform eBay hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einen Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetzt verneint (Urteil vom 14.03.2023 - 11 U 20/22). Den an die Kunden gewährte Rabatt stuften die Richter damit als rechtmäßig ein.

Verstoß gegen Buchpreisbindung?

Im Dezember 2019 hatte der Online-Händler eBay seinen Kunden für einige Stunden einen 10%-igen Adventsrabatt, unter anderem auf Bücher, gewährt. Käufer, die beim Buchkauf den Adventsrabatt einlösten, schlossen einen Kaufvertrag mit den Buchhändlern über den vollen Preis. Nach Eingabe des Gutscheincodes zahlten sie aber lediglich 90% des Kaufpreises, die restlichen 10% wurde von eBay an die Verkäufer gezahlt.

In diesem Vorgehen aus dem Bereich des E-Commerce sah der Kläger, der für die Sicherung der Preisbindung von Büchern eintritt, einen Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz und klagte auf Unterlassung. Nach einer abweisenden Entscheidung der Vorinstanz, hat nun auch das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main eine Verletzung der Buchpreisbindungsgrundsätze abgelehnt.  

eBay lediglich online-Marktplatz

Die ein­ma­li­ge Ad­vents­ra­batt­ak­ti­on von eBay, bei dem die Käufer le­dig­lich 90% des ursprünglichen Kauf­prei­ses zah­len muss­ten, ver­stieß nicht gegen das Buch­preis­bin­dungs­ge­setz, so die Entscheidung der Richter aus Frankfurt. Damit bestehe auch keine Grundlage für einen Unterlassungsanspruch des Klägers.

Entscheidend für das Urteil des Gerichts ist dessen Auffassung, dass eBay nicht unmittelbar unter die Vorgaben des Buchpreisbindungsgesetz falle, da eBay selbst nicht gewerbsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft. eBay fungiert lediglich als online-Marktplatz. Die Kaufverträge werden nicht mit eBay, sondern unmittelbar zwischen den auf der Plattform präsenten Buchhändlern und den Käufern geschlossen.

Auch die von den Buchhändlern an eBay zu zahlende Provision ändere an dieser Einschätzung nichts. Diese stehe nicht im preisbindungsrechtlichen Zusammenhang mit dem Rabatt, so das Gericht. Die Provision falle vielmehr grundsätzlich an und diene dem Ausgleich allgemeiner Vermittlungsleistungen – auch unabhängig der umstrittenen Rabattaktion.

Buchhandel sieht Handlungsbedarf

Als Reaktion auf das Urteil sieht der deutsche Buchhandel allgemein Handlungsbedarf. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels sieht in solchen drittfinanzierten Preisnachlässen, wie im Fall von eBay, einen vom Gesetz verbotenen Preiswettbewerb begründet und dadurch die Buchpreisbindung umgangen. Gefordert werden daher klare Regelungen bei Dreiecks-Konstellationen wie Gutschein-, Affiliate- oder Rabattmodellen. In diesen Fällen müssten Regelungen bestehende Lücken schließen, so Christian Sprang, Justiziar des Börsenvereins.

Weitere Informationen zum Thema E-Commerce finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/e-commerce-mobil-commerce.html


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