Bundesgerichtshof entscheidet Streit um „Biomineralwasser“

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BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser: Die Verwendung der Bezeichnung „Biomineralwasser" ist nicht irreführend gemäß § 5 UWG.

In Zeiten nahezu täglicher Lebensmittelskandale greifen die Verbraucher immer öfter zu Bioprodukten. Der Marktanteil von Bioprodukten steigt daher immer weiter. Auch in Supermärkten und Discountern werden immer mehr Bioprodukte angeboten. Doch auch im Bereich der Bioprodukte häufen sich Nachrichten, dass entsprechende Standards nicht eingehalten werden.

Wegen der höheren Nachfrage werden immer mehr Lebensmittel und Produkte angeboten, die mit dem Zusatz „Öko" oder „Bio" beworben werden. Allerdings herrscht oft Unklarheit, unter welchen Voraussetzungen ein Produkt mit den Bezeichnungen „Öko" oder „Bio" beworben werden kann. Diese Voraussetzungen haben wir bereits in der Vergangenheit hier http://www.anwalt.de/rechtstipps/werbung-mit-den-bezeichnungen-oeko-oder-bio-wann-liegt-eine-irrefuehrung-vor_019200.html erörtert.

Aktuell hat der BGH über die Verwendung der Bezeichnung „Biomineralwasser" entschieden. Ein Getränkehersteller bietet ein „Biomineralwasser" an. Die Verbraucherzentrale hielt dies für irreführend und meinte, der Verkehr verbinde mit „Biomineralwasser" Qualitätsmerkmale, die für ein natürliches Mineralwasser bereits gesetzlich vorgeschrieben und daher selbstverständlich seien. Sie hat den Getränkehersteller abgemahnt und anschließend, da dieser keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, auf Unterlassung verklagt. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben, das OLG hat auf die Berufung des Getränkeherstellers die Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Wettbewerbszentrale Revision zum BGH eingelegt.

Der BGH hat das Urteil des Berufungsgerichts bestätigt. Der Verkehr erwarte von einem als „Biomineralwasser" bezeichneten Mineralwasser, dass es nicht nur unbehandelt und frei von Zusatzstoffen sei, sondern dass Rückstände und Schadstoffe deutlich unterhalb der für natürliche Mineralwässer geltenden Höchstwerte liegen. Nach Auffassung des BGH unterscheide sich ein Mineralwasser, das die gesetzlichen Grenzwerte deutlich unterschreite, erheblich von anderen Mineralwässern, bei denen der Gehalt an Rückständen und Schadstoffen nahe an den Grenzwerten liege.

Ein weiterer wichtiger Aspekt wurde ebenfalls vom BGH klargestellt: Der Verkehr erwarte nicht, dass die Verwendung von „Bio" bei Mineralwässern gesetzlichen Vorgaben unterliege oder staatlich überwacht werde. Zwar habe der Gesetzgeber eine gesetzliche Regelung für die Verwendung von „Bio" getroffen. Dies führe nicht dazu, dass diese Bezeichnung beim Fehlen einer gesetzlichen Regelung nicht verwendet werden dürfe. Schließlich ergebe sich auch aufgrund der lebensmittelrechtlichen Vorgabe der Verkehrsbezeichnung „natürliches Mineralwasser" nichts anderes. Diese verbiete nicht eine zusätzliche Bezeichnung als „Biomineralwasser".

Fazit: Bei der Verwendung der Bezeichnungen „Bio" oder „Öko" ist Vorsicht geboten. Die Verwendung ist rechtmäßig, wenn das so gekennzeichnete Produkt aus natürlichen Stoffen besteht und keine gefährlichen Zusätze enthält. Im Bereich von Produkten, die schon grundsätzlich als „naturrein" oder „natürlich" gelten, kann eine Verwendung in Betracht kommen, wenn sich das so beworbene Produkt von dem Durchschnitt noch weiter positiv abgrenzt, also entsprechend weniger Schadstoffe etc. enthält.

Zur Verwendung der Bezeichnung „Bio-Oil" für Kosmetikprodukte siehe hier:

http://www.anwalt.de/rechtstipps/olg-hamm-entscheidet-ueber-irrefuehrende-bezeichnung-eines-kosmetikproduktes-als-bio-oil_026408.html.

Rechtsanwalt Axel Dreyer, LL.M. Gewerblicher Rechtsschutz

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