Ändert sich durch die Volljährigenadoption der Nachname des Kindes?

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Die Volljährigenadoption gehört spätestens seit der Reform des Erbschaftsteuerrechts im Jahre 2009 aus Steuerersparnisgründen zu den legitimen Mitteln der Nachlassplanung. Die Reform des Erbschaftsteuerrechts hat die Steuertarife für nicht eng verwandte Personen stark angehoben und zeitgleich die Freibeträge für Kinder und Enkel erheblich erhöht.

Adoptionswilligen Eltern und volljährigen anzunehmenden Kindern sind oft gerade die Folgen im Namensrecht nicht hinreichend bekannt. Erfolgte keine geeignete Beratung im Vorfeld, kann das zu unliebsamen Folgen führen.

Die adoptionsrechtlichen Vorschriften halten für die Volljährigenadoption keine weniger strengen Regeln bereit wie für die Minderjährigenadoption. Auch das volljährige anzunehmende Kind erhält gemäß § 1757 BGB mit der Adoption als Geburtsnamen den Familiennamen des oder der Annehmenden.

Hierzu ein Beispiel:

Das zu adoptierende 30-jährige Kind hat seit seiner Geburt den Geburtsnamen Müller. Das adoptierende 60-jährige Ehepaar heißt mit Ehenamen Schmidt. Mit der Adoption erhält das anzunehmende volljährige Kind nun den Ehenamen Schmidt als Geburtsnamen. Dieser Geburtsnamen wird auch in seiner Geburtsurkunde eingetragen. Es hat künftig den Nachnamen Schmidt zu nutzen. Da der Volljährige bislang in seinem privaten und beruflichen Umfeld unter dem Namen Müller bekannt war, ist die offizielle Namensänderung nicht nur mit viel finanziellem Aufwand für Urkundenänderungen, etc, sondern auch mit teils unangenehmen Nachfragen verbunden. Zudem ist der unter dem Geburtsnamen bereits hergestellte Bekanntheitsgrad in der Öffentlichkeit gerade für Selbständige und Freiberufler ein oft herber Verlust.

Interessant wird die Angelegenheit, wenn das annehmende Ehepaar keinen gemeinsamen Ehenamen führt. Heißt der adoptierende Ehemann beispielsweise Schmidt und seine Ehefrau Hoffmann, dann müssen sie im Rahmen der Adoption bestimmen, welchen dieser Namen das adoptierende volljährige Kind nun erhält.

Eine namensrechtliche Gestaltungsmöglichkeit bietet sich lediglich dem volljährigen Anzunehmenden, der selbst schon verheiratet ist, wenn er den Adoptionsantrag stellt. Ist das 30-jährige anzunehmende Kind namens Herr Müller in unserem Fall verheiratet und ist Müller auch der Ehename in dieser Ehe (d.h. die Ehefrau hat ihren Mädchennamen abgelegt und den Ehenamen Müller angenommen), ist die Ehefrau namens Müller dazu zu befragen, ob sie sich der Namensänderung Ihres Ehemannes hin zu Schmidt anschließen will. Wenn die Ehefrau namens Müller erklärt, dass sie sich nicht vorstellen kann künftig Schmidt zu heißen wie die Adoptiveltern, behalten das anzunehmende volljährige Kind und seine Ehefrau den Ehenamen Müller. Lediglich der Geburtsname des anzunehmenden Kindes wird von Müller in Schmidt geändert. Diese Änderung ist dann lediglich in der Geburtsurkunde des anzunehmenden 30-jährigen Kindes ersichtlich, tritt aber nicht im beruflichen oder privaten Leben sofort zu Tage.

Volljährigenadoptionen sind ein wenig bekanntes Spielfeld der anwaltlichen Beratung. Sie bieten diffizile Gestaltungsmöglichkeiten für den Einzelfall, halten aber einige Fallstricke -hier auch im Unterhaltsrecht- bereit. Bevor ein Adoptionsantrag gestellt wird, bedarf es daher einer ausführlichen juristischen Beratung, so dass auch in jedem Falle alle juristischen Möglichkeiten bei der Adoption ausgeschöpft werden können.

Wenn Sie Fragen zum Thema der Volljährigenadoption haben, können Sie mich gerne anrufen oder mir eine E-Mail schreiben.

Simone Huckert

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht

Fachanwältin für Erbrecht


Mediator

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zu dem oben genannten Thema. Er kann eine anwaltliche Beratung zu Ihrem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen.


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