Änderung beim befristeten Arbeitsverhältnis

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Nach § 14 Abs. 2 S 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegenden eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG gilt dies nicht, wenn mit demselben Arbeitnehmer bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Diese Regelung hat den Sinn, keine ständig aneinander gereihten befristeten Arbeitsverhältnisse (Kettenarbeitsverhältnis) zuzulassen, weil dies zu einer Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes führen würde.

Als nachteilig wurde empfunden, dass diese Vorschrift zugleich verhinderte, dass ein früherer Mitarbeiter später wieder eingestellt wurde, weil eine derartige Neueinstellung nur als unbefristeter Arbeitsvertrag möglich war. Eine Neueinstellung mittels befristeten Vertrages wurde durch § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verboten.

Nunmehr hat das BAG in seinem Urteil vom 06.04 2011 (Az. 7 AZR 716/09) dankenswerterweise dieses Problem, dass der Gesetzgeber wohl nicht bedacht hatte, nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes in der Weise gelöst, dass eine befristete Wiedereinstellung dann zulässig ist, wenn zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Beginn des nächsten Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegt.


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