Änderung der Mehrwertsteuer beim Bauen – ab dem 1.7.20

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Ab dem 1.7.2020 wird die Mehrwertsteuer bis zum 31.12.2020 auf 16 % bzw. in bestimmten Bereichen auf 5 % reduziert.

Dieses hat auch Auswirkungen auf Handwerkerleistungen und allgemein für Bauvorhaben:

Für Personen/Firmen, die selbst vorsteuerabzugsberechtigt sind, spielt es keine Rolle, wenn sie Rechnungen erhalten, da die Umsatzsteuer nur ein durchlaufender Posten ist.

Anders ist es aber, wenn nicht vorsteuerabzugsberechtigte Personen/Firmen Rechnungen erhalten. Das betrifft Privatpersonen, kann aber auch Bauträger betreffen, die selbst keine Umsatzsteuer ihren Erwerbern berechnen. Dann kann der verminderte Mehrwertsteuersatz eine große Rolle spielen.

Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist. Das ist dann der Fall, wenn eine Abnahme vorliegt oder das Werk selbst abnahmefähig ist! Das bedeutet aber nichts anderes, als dass die Ausführungsdauer eine geringe Rolle spielt. Von daher ist es etwas irreführend darauf abzustellen, wann die Leistung ausgeführt wurde. Natürlich wird diese über einen Zeitraum geleistet. Darauf kommt es aber nicht an, sondern eben auf die Abnahme.

Beispiel: Wenn Sie am 1.7.20 ein Auto beim Autohändler kaufen, wird dieser auch den Mehrwertsteuersatz von 16 % berechnen, obwohl die Produktion des Fahrzeugs sehr viel früher war. 

Es kommt also bei Werkverträgen auf die Abnahme an, oder ob die Leistung abnahmefähig ist. Ist diese zwischen dem 1.7.20 und dem 31.12.20 erfolgt, können 16 % Mehrwertsteuer zu berechnet werden und zwar für die ganze Bausumme. 

Ausnahme: selbständige Teilleistungen, die auch selbständig abgenommen sind

Bei längeren Bauvorhaben, die erst im Jahre 2021 enden , ( also abgenommen sind), wären bei einem Vertrag also der höhere Mehrwertsteuersatz von 19 % zugrunde zu legen, selbst wenn Abschlagsrechnungen dann mit geringerer Mehrwertsteuer ausgewiesen sind.

Beispiel:

Die Bauarbeiten beginnen im Juni 2020. In der Zeit v. 1.7.20 bis 31.12.20 werden Abschlagsrechnungen geschrieben mit 16 %. Diese werden auch gezahlt. Die Abnahme wäre in dem Beispiel am 5.1.2021 und dann käme die Schlußrechnung mit 19 % Mehrwertsteuer über den gesamten Betrag.

Umgekehrt ist bei Werkverträgen, die bis zum Jahresende 2020 abgenommen werden, dann die geringere Mehrwertsteuer anzusetzen! 

Beispiel: DIe Arbeiten beginnen im Mai 2020. Abschlagsrechnungen im Juni werden mit 19 % Mehrwertsteuer berechnet. Die Arbeiten werden am 10. 12.2020 abgenommen. 

Die Abschlagsrechnungen bis zum 1.7.20 weisen 19 % Mehrwertsteuer aus. Die Endabrechnung berechnet für alles aber 16 %!

Das ist ein Ansatz, um von dem günstigeren Mehrwertsteuersatz zu profitieren.

Bei Werkverträgen wäre also die Abnahme oder eine abnahmefähige Leistung zugrunde zu legen. 

Damit es keine Schwierigkeiten gibt, sollte also genau dokumentiert werden, warum eine Abnahme vor dem 1.7.20 nicht möglich war, oder warum diese noch in 2020 erfolgen kann! Wenn es auch auf die abnahmefähige Leistung ankommt, muß genau diese Abnahmefähigkeit geprüft und nachgewiesen werden! 

Abnahmefähig ist die Leistung, wenn die Arbeiten im wesentlichen mangelfrei erstellt sind. Wesentliche Mängel berechtigen zur Verweigerung der Abnahme. Dabei liegt ein wesentlicher Mangel dann vor, wenn dieser z.B. den Gebrauch hindert.

Es gibt also mehrere Varianten:

1. Bauvertrag vor dem 1.7.20 und Abnahme / Abnahmefähigkeit zwischen dem 1.7. und 31.12.20, ohne Vereinbarung von abgrenzbaren Teilleistungen: Dann wird auf alles der Mehrwertsteuersatz von 16 % berechnet

2. Bauvertrag ( Datum ist egal ) und Abnahme nach dem 31.12.20: Es wird auf alles 19 % Mehrwertsteuer berechnet, es sei denn, es gibt die abgrenzbaren und vereinbarten Teilleistungen. 

3. Bauvertrag nach dem 1.7.20 und vor dem 31.12.20 ist die Abnahme: 16 % Mehrwertsteuer

4. Bauvertrag, das Datum ist egal und geplante Fertigstellung vor dem 31.12.20: Hier würden 16 % Mehrwertsteuer gelten; wenn absehbar ist, dass dieses nicht erreicht wird, sollte ggfs. ein Verzug hergestellt werden, also eine Fristsetzung zur Fertigstellung.

Aber: Manchmal läßt sich die Leistung nicht mehr in 2020 abnahmefähig herstellen. Was dann?

Es ist möglich, dass Leistungen aufgeteilt werden, so dass selbständige Verträge bestehen, die wiederum selbständig abgenommen und abgerechnet werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn selbständig nutzbare Teilleistungen vorliegen.

Beispiel:

Trockenbauarbeiten: Wände und Decken erstellen im 1. OG und Ausbau Spitzboden. Wenn diese Arbeiten über den 31.12.2020 hinaus durchzuführen wären und damit 2021 abgenommen werden, wären diese Arbeiten mit 19 % zu versteuern, selbst wenn ein großer Teil in der 2. Jahreshälfte 2020 ausgeführt werden.

Werden die Arbeiten gesplittet, also selbständige Aufträge – trennbare – Leistungen ausgeführt, kann eine Verringerung der Mehrwertsteuer in Betracht kommen, wenn z. B. die Arbeiten im 1. OG bis zum 31.12.20 abgenommen werden und nur der Spitzboden in 2021 fertiggestellt und abgenommen wird.

  • Nachteil: Wenn Abnahmen auseinanderfallen, bestehen unterschiedliche Gewährleistungsfristen! Auch die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs geht mit Abnahme über.

Will man also Teilleistungen trennen, um von dem günstigen Steuersatz zu profitieren, muss dieses vertraglich vereinbart sein. Die Abnahme für diesen Teil muss dann vom 1.7.20 bis 31.12.20 2020 erfolgen. Es sollte dokumentiert werden, dass dieser Leistungsstand dann erreicht ist.

Daneben ist die Möglichkeit gegeben, den Unternehmer in Verzug zu setzen, wenn ein Fertigstellungstermin bis Ende 2020 nicht eingehalten werden kann. Nach einem Verzug ist der Unternehmer zum Schadensersatz verpflichtet, so dass er den Steuerschaden ersetzen müßte, der daraus resultiert, dass er verspätet die Leistung abgeliefert hat, also die Abnahme erst in 2021 erfolgt ist.

Bei längerfristigen Baumaßnahmen kommt eine Preisanpassung gem. § 29 UStG in Betracht. Dort ist geregelt: „Wenn die Leistung auf einem Vertrag, der nicht später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, so kann, falls nach diesem Gesetz ein anderer Steuersatz anzuwenden ist, der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar wird, der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung verlangen.“

Dieses gilt aber nicht, wenn etwa ein „Festpreis“ vereinbart ist. Insofern müsste man bestehende Verträge prüfen, ob eine Anpassung in Betracht kommt.

Vorliegend ist die Senkung der Mehrwertsteuer zeitlich sehr befristet, so dass nicht klar ist, ob der Gesetzgeber die obigen Darstellungen nicht doch noch anders regelt. Insofern sollte ggf. mit einem Steuerberater Kontakt aufgenommen werden. 

Deshalb sollte vereinbart werden, dass dann, wenn die Senkung der Mehrwertsteuer vom Finanzamt nicht anerkannt wird, dem Auftragnehmer auf Antrag ein Ausgleich nach den Grundsätzen des § 29 Abs. 2 UStG gewährt wird.

Joachim Germer
Rechtsanwalt u. Fachanwalt f. Bau – u. Architektenrecht

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