Änderung gesetzlicher Regelungen im Kaufrecht mit Auswirkungen auf AGB

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Neue gesetzliche Regelungen, die vor allem Verbraucher stärker schützen sollen, erfordern von Unternehmern zeitnah eine sorgfältige Prüfung und Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Garantieerklärungen und sonstiger Verträge. 

Seit Jahresbeginn müssen alle neu geschlossenen Kaufverträge angepasst werden, nachdem der Bundestag mit dem Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen die EU-Warenkaufrichtlinie umgesetzt hatte. Aufgrund der teils gravierenden Änderungen der gesetzlichen Vorgaben müssen Unternehmer nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch gegenüber anderen Unternehmern ihre Vertragsdokumente und AGB daraufhin anpassen. So ist es Unternehmern nunmehr versagt, die Abtretung von Forderungen in ihren AGB gegenüber Verbrauchern auszuschließen.

Für Neuverträge seit März 2022 ist es zudem untersagt, die Kündigungsmöglichkeiten von Verbrauchern bei sogenannten Dauerschuldverhältnissen (Fitnessstudio, Telefon- und Internet, Gaslieferung etc.) unangemessen einzuschränken. Dies ist der Fall, wenn sich der Vertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit automatisch verlängert. Künftig dürfen auch solche Verträge mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Anderslautende Klauseln sind unwirksam. Ab 01.07.2022 muss die Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr zudem auch mittels eines „Buttons“ auf der Homepage des Unternehmers möglich sein, wenn der Vertragsschluss ebenfalls auf diese Weise erfolgte.

Die Voraussetzungen für die Annahme eines Sachmangels im Sinne von § 434 BGB wurden auf objektive Gesichtspunkte ausgeweitet. Somit sind Allgemeine Geschäftsbedingungen auch im Hinblick auf diese Regelung zu prüfen. Darüber hinaus wurde die zugunsten der Verbraucher bestehende Beweislastumkehr auf zwölf Monate erweitert. Die zweijährige Verjährungsfrist wird nunmehr bei Auftreten eines Mangels für vier Monate unterbrochen, sodass ein Anspruch aus Sachmängelhaftung auch nach Ablauf von zwei Jahren noch bestehen kann. Laufzeiten und Kündigungsfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden in dem ebenfalls verabschiedeten Gesetz für faire Verbraucherverträge neu geregelt.

Gern beraten wir Sie zu den neuen gesetzlichen Vorgaben und erforderlichen Anpassungen.


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