Temporäre Änderungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht mit dem SanInsKG

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Neuregelungen sollen bis 31.12.2023 persönliche Haftungsrisiken und strafrechtliche Verantwortlichkeiten vermeiden

Der Gesetzgeber versucht, die wirtschaftlichen Folgen der Krise abzumildern und eine Insolvenzwelle zu vermeiden. Das Sanierungs- und insolvenzrechtliche Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG) soll bis zum 31.12.2023 temporäre Änderungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht bewirken.

Mit dem neuen Gesetz wird die Pflicht zur Insolvenzantragstellung wegen Überschuldung durch eine Reduzierung des Prognosezeitraumes von zwölf auf vier Monate abgemildert. Damit können Geschäftsführer bzw. Steuerberater der betroffenen Unternehmen leichter eine positive Fortbestehensprognose aufstellen. Darüber hinaus wurde die Frist zur Antragstellung von sechs auf acht Wochen verlängert.

Das gleiche gilt für die Planungszeiträume für Verfahren in Eigenverwaltung und Restrukturierungsverfahren, die von sechs auf vier Monate verkürzt wurden. Dadurch soll der Zugang zu diesen Verfahren erleichtert werden. Dies war vor allem deshalb notwendig, da sich Planungen „angesichts der derzeitigen Preisvolatilitäten und der auf absehbare Zeit weiterhin bestehenden Unsicherheiten über Art, Ausmaß und Dauer des eingetretenen Krisenzustands oft nur auf unsichere Annahmen stützen“ (BT-Drs. 20/4087, S. 7) lassen. Somit konnte keine sichere Zukunftsprognose erteilt werden. Gleichzeitig sollen die Neuregelungen persönliche Haftungsrisiken und strafrechtliche Verantwortlichkeiten vermeiden.

Darüber hinaus kommt es, anders als bei der Coronakrise, nicht mehr auf einen Ursachenzusammenhang mit der Ukrainekrise an. Ein Nachweis, dass die finanzwirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens auf die Ukraine- bzw. die Energiekrise zurückzuführen sind, ist nicht erforderlich.

Zu beachten ist jedoch, dass die neuen Regelungen keine Auswirkung auf den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit haben. Es gilt weiterhin die unverzügliche Insolvenzantragspflicht, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen.

Sollten sich für Ihr Unternehmen finanzielle Schwierigkeiten andeuten, beraten wir Sie gern über mögliche Handlungsoptionen. Frühzeitiges Handeln ist dabei oft entscheidend.


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