Änderungen des Aufenthaltsgesetzes „Ein Signal des Willkommens und der Dienstleistung an Fachkräfte“

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Die im Titel dieser Kurzinfo ausgewählte Ansage entspringt dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, auf dessen Grundlage der Bundestag am 16.08.2023 das gleich betitelte Artikelgesetz beschloss. Laut der Bundesregierung ist das Signal des Willkommens und der Dienstleistung beabsichtigtes Ziel der Neuregelungen, die in einem ersten großen Schritt am 18.11.2023 und in einem weiteren Schritt am 01.03.2024 in Kraft getreten ist. Eine dritte Stufe wird am 01.06.2024 erreicht. 

Der Inkraftretenszeitpunkt 18.11.2023 ist unionsrechtlich vorgegeben, denn die zugrundeliegende Richtlinie (EU) 2021/1883  sah eine Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten bis zum 19.11.2023 vor. Der Gesetzestext schreibt an vielen verschiedenen Stellen Öffnungen und die Erweiterung der Möglichkeiten für die Erwerbsmigration vor, die grundsätzlich geeignet sind, Hoffnung in Bezug auf das erklärte Ziel zu begründen. Gleichzeitig wird die Verästelung der Regelungen komplexer und unübersichtlicher. 

In der Verwaltungspraxis ist erfreulicherweise zu beobachten, dass sich einige Ausländerbehörden gut auf die neuen Möglichkeiten der Erwerbsmigration vorbereiten und dazu eigene Abteilungen mit Sonderzuständigkeit bilden. 

Gleichzeitig verzögern sich einige Verfahren, weil die notwendigen Strukturen nicht rechtzeitig implementiert wurden. So ist es seit dem 01.03.2024 für Ausländer mit Berufserfahrung möglich eine Aufenthaltserlaubnis auf dieser Grundlage zu erhalten, sofern Sie eine qualifizierte Ausbildung (in irgendeinem Fachbereich) absolviert haben, die zumindest in dem Ausbildungsland anerkannt ist. Einer (teils langwierigen) Gleichwertigkeitsfeststellung bedarf es nicht mehr. 

Letztlich soll aber eine deutsche Behörde in einem eigenen Verfahren überprüfen, ob die abgeschlossene Berufsausbildung in dem Ausbildungland tatsächlich anerkannt ist. Der Antrag für dieses Verfahren soll (nur) online gestellt werden können; das entsprechende Modul wird allerdings erst Ende April 2024 zur Verfügung stehen. Anträge können aktuell also nicht gestellt werden. Dabei drängt sich die Frage auf, wie viel Zeit die Überprüfung in Anspruch nehmen wird. Starten wird die Prüfstelle (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, ZAB) jedenfalls mit einem Bearbeitungsrückstand von zwei Monaten. 

Aufgrund der neuen Komplexität, ist es ratsam professionellen Rat einzuholen. Die Ausländerbehörden sind häufig nicht in der Lage, eine umfassende Beratung (Stichwort: „Dienstleistung“) anzubieten. 

Ich stehe Ihnen als Rechtsanwalt für eine Erstberatung zur Verfügung, fragen Sie gerne hier an! 


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