Afghanische Staatsbürger müssen jetzt einen Asylantrag/Asylfolgeantrag stellen

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Angesichts der Machtübernahme durch die Taliban haben afghanische Staatsangehörige nun die Möglichkeit einen Asylantrag oder einen Asylfolgeantrag (wenn schon einmal ein Asylantrag gestellt wurde) zu stellen. 

Grundsätzlich kommt zu Gunsten des/der Antragstellers/Antragstellerin ein Recht auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG in Betracht, da ihm/ihr aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban,  bei einer Rückkehr nach Afghanistan, eine ernsthafte Bedrohung für sein/ihr Leben und/oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

Darüber hinaus kommt jedoch auch durchaus in Betracht, dass dem/der Antragsteller/Antragstellerin aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG gewährt werden kann. 

Grund hierfür ist, dass die Taliban nach kürzlich veröffentlichten Studien, Rückkehrer/innen aus Europa als ,,Überläufer/in’’ ansieht und ihnen somit die Eigenschaft ,,Gegner/in’’ zuschreibt. Dadurch droht den Rückkehrern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrechtsrelevante Verfolgung durch die Taliban .

Frauen droht zudem bereits aufgrund ihres Geschlechts  eine asylrechtsrelevante Verfolgung durch die Taliban.

Somit ist afghanischen Staatsangehörigen dringend anzuraten, nun ein Asylverfahren oder ein Asylfolgeverfahren einzuleiten bzw. den entsprechenden Antrag zu stellen.

Bei der Asylfolgeantragstellung muss beachtet werden, dass der Asylfolgeantrag spätestens bis zum 15.11.2021 beim Bundesamt eingereicht werden sollte. Grund hierfür ist, dass ein Asylfolgeantrag spätestens innerhalb von  3 Monaten nach Änderung der Sachlage, auf die man den Folgeantrag stützt, eingereicht werden muss, da der Antrag sonst nicht zulässig ist. Die Machtübernahme durch die Taliban erfolgte am 16.08.2021, weshalb die Frist für die Antragstellung folglich am 15.11.2021 endet.

Zudem ist zu beachten, dass der Asylfolgeantrag ausführlich begründet werden sollte, da das Bundesamt nicht dazu verpflichtet ist, den/der Antragsteller/Antragstellerin in seinem/ihrem Asylfolgeantragsverfahren erneut anzuhören.

Wenn Sie diesbezüglich anwaltlich beraten oder vertreten werden möchten, können Sie mich gerne kontaktieren. Ich helfe Ihnen gerne weiter.

RA Jele Coskun




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