Aktiengesellschaft | Gründung | Organisation | Vorteile

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Allgemeines zur Aktiengesellschaft

Aktiengesellschaften gehören zur Gruppe der Kapitalgesellschaften und gelten als juristische Personen, deren Rechte und Pflichten insbesondere im Aktiengesetz verankert sind. Vor allem Unternehmen, die an der Börse gehandelt werden sollen und sich einen kontinuierlichen Zugang zu unabhängigen Finanzierungsmitteln wünschen, entscheiden sich für diese Rechtsform.

Die "kleine Aktiengesellschaft"

Für Gründer und Mittelständler interessant ist dagegen insbesondere die sogenannte „kleine Aktiengesellschaft". Hier ist der Kreis der Aktionäre überschaubar, und es besteht die Möglichkeit, erst zu einem späteren Zeitpunkt an die Börse zu gehen. Um den kleinen Aktiengesellschaften den Einstieg zum profitablen Kapitalmarkt zu erleichtern, hält der Gesetzgeber für sie einige Vereinfachungen bereit.

Organe

Wesentliche rechtliche Organe der AG sind die Hauptversammlung, der Vorstand und der Aufsichtsrat. Die Hauptversammlung setzt sich aus allen Aktionären zusammen. Mindestens einmal im Jahr wird die Hauptversammlung einberufen, um über aktuelle Entwicklungen zu diskutieren und neue Maßnahmen zu definieren. Der Vorstand leitet die AG. Er wird mindestens alle fünf Jahre vom Aufsichtsrat bestellt. Der Aufsichtsrat wird von den Aktionären gewählt. Er berät und überwacht die Tätigkeiten des Vorstands.

Vorteile einer Aktiengesellschaft

Aktiengesellschaften unterscheiden sich von anderen Gesellschaftsformen vor allem durch den unkomplizierten Wechsel von Teilhabern. Durch den Kauf einer Aktie sichern sich Aktionäre einen Teil des Unternehmens. Diese Anteile können ohne notarielle Beurkundung einfach an Dritte weiterveräußert werden. Anders als bei der GmbH und der Kommanditgesellschaft sind die Aktionäre dabei vollkommen unabhängig von Weisungen der Geschäftsführung. Dies hat vor allem den Vorteil einer unkomplizierten Unternehmensnachfolge. Verstirbt ein Aktionär, gehen seine Anteile auf seine Erben über und die Gesellschaft besteht ganz einfach weiter fort.

Ein sehr großer Vorteil der AG ist die unabhängige Finanzmittelbeschaffung. Durch die Möglichkeit Eigenkapital durch den Verkauf von Aktien zu erzielen, sind AGs vollkommen unabhängig von hohen Bankkrediten oder anderen Kapitalgebern.

Noch dazu genießt die Rechtsform der Aktiengesellschaft ein hohes Ansehen. Die Rechtsform gilt als seriös und vertrauenswürdig. Im Handelsverkehr gibt es in Deutschland tatsächlich keine beliebtere Rechtsform.

Es besteht die Möglichkeit eines sehr großen Gesellschafterkreises, da der Vorstand weitgehend autonom handelt. Trotzdem unterliegt er der Kontrolle durch den Aufsichtsrat. Durch die Trennung der Geschäftsführung und der Kontrolle durch die Organe des Vorstandes sowie des Aufsichtsrates wird ein Machtmissbrauch verhindert.

Bei Aktiengesellschaften ist die Haftung grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Das Privatvermögen der Gründer kann so nicht von den Schulden der Gesellschaft belastet werden.

Gründung einer Aktiengesellschaft

Eine Aktiengesellschaft kann sowohl durch eine als auch durch mehrere natürliche oder juristische Personen gegründet werden. Hierzu zählen nicht nur Sie als Person, sondern auch rechtswirksame Kapital- und Personengesellschaften sowie Vereine und Genossenschaften.

1. Satzung

Zur Gründung einer Aktiengesellschaft wird zunächst eine Satzung erstellt. Sie ist der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens und muss von einem Notar beurkundet werden. Bei der Beurkundung müssen die Gründer, der zukünftige Vorstand und der zukünftige Aufsichtsrat anwesend sein.

2. Verpflichtung zur Übernahme der Aktien

Nachdem die Gründer die Satzung festgestellt haben, müssen sie sich verpflichten, alle Aktien zu übernehmen. Jedoch muss die Einlage für die Wertpapiere nicht sofort geleistet werden, sondern kann nach dem Notartermin erfolgen.

3. Bestellung der Organe 

Nachdem die Aktionäre der Übernahme zugestimmt haben, wird der erste Aufsichtsrat bestellt. Dieser Vorgang muss notariell beurkundet werden. Als weiteres Organ wird der erste Vorstand des Unternehmens vom Aufsichtsrat bestellt.

4. Leistung der Einlagen 

Für die Aktien sind Einlagen zu leisten. Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft beläuft sich das Grundkapital auf mindestens 50.000 Euro. Bei einer Bargründung genügt es, dass 1/4 des Nennbetrags jeder Aktie eingezahlt wird, (insgesamt also mindestens 12.500 € – genau so viel wie bei einer GmbH).

5. Gründungsbericht und Prüfung

Über die Vorgänge muss ein Gründungsbericht angefertigt werden, welcher durch den Aufsichtsrat geprüft wird.

6. Eintragung ins Handelsregister

Um die Gründung einer Aktiengesellschaft abzuschließen und dem Unternehmen eine eigene Rechtspersönlichkeit zu geben, muss eine Eintragung ins Handelsregister erfolgen. Hierzu melden alle Gründer, Vorstandsmitglieder und Aufsichtsräte die Gesellschaft zur Eintragung an. Neben einer Liste mit allen Vorständen und Aufsichtsräten der AG müssen Urkunden zu verschiedenen Vorgängen, wie bspw. zur Bestellung der Organe, eingereicht werden. Darüber hinaus muss angegeben werden, zu welchem Preis die Aktien ausgegeben werden und mit einem Beleg der Nachweis erbracht werden, dass die Einlagen für die Aktien geleistet wurden. Das Registergericht prüft dann, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet wurde. 

Daraufhin erfolgt die Eintragung ins Handelsregister und die AG gilt offiziell als gegründet!

Foto(s): Kanzlei Fathieh

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