Aktuelle Fragen zur Künstlersozialkasse

  • 14 Minuten Lesezeit


INFORMATION und KOMMUNIKATION

WER zunächst  selbst recherchieren möchte…..

www.kuenstlersozialkasse.de

Homepage der Künstlersozialkasse bei der Unfallkasse des Bundes, Gökerstrasse 14, 26384 Wilhelmshaven. Diese  Homepage informiert über alle grundlegenden mit der Künstlersozialkasse und der Künstlersozialabgabepflicht verbundenen Fragen und Probleme. Die MELDEFORMULARE stehen  hier zum  download zur Verfügung.

ACHTUNG: Die Homepage informiert aus der Sicht der Künstlersozialkasse. In Detailfragen erhalten Sie zwar Informationen zu ihrem Probleme, möglicherweise aber nicht  TPPS, KNIFFE und TRICKS  und STRATEGIEN zur Vermeidung der Künstlersozialabgabepflicht. Da hilft nur anwaltlicher Rat: www.maltejoerguffeln.de

www.kunstrecht.de

Eine sehr gute Homepage eines  auf das Kunstrecht spezialisierten Rechtsanwaltskollegen Andrij Jürgensen mit einer Fülle aktueller Informationen, insbesondere aktueller Urteile, Rechtsprechung. Ideal  zur Information über die allgemeine Rechtsentwicklung.

www.ihk.koeln

www.muenchen.ihk.de

Die Homepages der Industrie- und Handelskammern Köln und München mit sehr vielen interessanten Informationen zu Rechtsfragen  selbständiger und gewerblicher Tätigkeit. Sehr gute INFORMATIONSBLÄTTER, auch zur Künstlersozialkasse - allgemeiner Natur -

WER es lieber  gebunden möchte .....

BUDDEMEIER, Claudia; Künstlersozialabgabe - Leitfaden für die Praxis, 1. Aufl. 2007,  ISBN  978-3-93607461-1

JÜRGENSEN, Andrej; Ratgeber Künstlersozialversicherung, 1. Aufl. 2001, BECK- Rechtsberater im dtV Band 5683

WER  lieber gleich - ohne eigene Recherche -  beraten werden möchte....

Rechtsanwalt und Mediator ( DAA)

Malte Jörg Uffeln

Tel. 06051 /6195029  www.maltejoerguffeln.de  mjuffeln@t-online.de

BEST of .... ( OFFENE FRAGEN)

1. Wer prüft die Vereine und was muss man für die Prüfung bereithalten ?

Seit dem 1.1.2007 prüfen die Träger der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Info zur DRV: www.deutsche-rentenversicherung.de. Ca. 3600 Prüfer prüfen bundesweit "im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfungen" auch die Künstlersozialabgabepflicht. Dies

" einmal mehr, einmal weniger", was Erfahrungswerte bestätigen. Die Vereine, die der REGELPRÜFUNG unterliegen, weil sie stets entgeltpflichtige Arbeitnehmer beschäftigt und der Sozialversicherung gemeldet haben, müssen immer auch mit der Prüfung der Künstlersozialabgabepflicht rechnen. Die Vereine, die keine entgeltpflichtige Arbeitnehmer beschäftigt und zur Sozialversicherung gemeldet haben, müssen damit rechnen, dass ihnen - aus welchem Grund auch  immer - einmal ein ERFASSUNGSBOGEN ( Info dazu unter www.kuenstlersozialkasse.de)  " in das Haus flattert".   Wie es dazu kommt, dazu äußern sich detailliert und definitiv noch  klipp und klar  weder die Künstlersozialkasse noch die Träger der Rentenversicherung. Eine Sachbearbeiterin der DRV BUND erklärte mir einmal " auf Befragen", dass es  bei der DRV BUND keine systematische Prüfung und Recherche der Homepages von Vereinen gäbe. Seiten der Künstlersozialkasse erklärte mit einmal ein Sachgebietsleiter, das in Wilhelmshaven keine Abteilung existiere, die  bundesweit die Homepages von Vereinen durchkämmen und Erfassungsbögen versenden würde. 

Die Träger der Rentenversicherung können prüfen im Rahmen einer " VORLAGENPRÜFUNG" ( bei kleineren, einfachen Fällen durch Vorlage der  zur Prüfung benötigten Unterlagen ) oder im Rahmen einer BETRIEBSPRÜFUNG vor Ort, im Vereinen, oder bei dessen Rechtsanwalt oder Steuerberater.  Wie schlussendlich geprüft wird, ergibt sich aus der schriftlichen BETRIEBSPRÜFUNGSANORDNUNG, die ein Verwaltungsakt ( § 35 VwVfG) ist. Es ist zu empfehlen, sich nach Eingang eines solchen Schreibens mit dem entsprechenden Betriebsprüfer in Verbindung zu setzen betreffend der Art und Weise der Prüfung.

Was zur Prüfung bereitzuhalten ist, folgt aus der Prüfungsanordnung. In der Regel sind das:

-           Verträge

-           Abrechnungsunterlagen

-           ggf. Kontenauszüge

2.                     Kein Verein hat bisher die Künstlersozialabgabe abgeführt. Dies ist nicht             bewusst passiert. Wie sollen wir uns verhalten ?  Gibt es eine Amnestie ?             Hätten nicht die Verbände darauf hinweisen müssen ? Bußgelder können die Existenz gefährden  Wie meldet man sich erstmals bei der       Künstlersozialkasse an ?

Das Thema bewegt " uns in den Vereinen und Verbänden seit 2007/2008". Auch die DRV  und deren Prüfer haben hier erst Erfahrungen  - auch bei der Prüfung der Vereine - sammeln müssen. Grundsätzlich ist es nicht so, dass die Prüfer " Vereine abschlachten“. Die Prüfer sind

" Menschen wie DU und ICH, teilweise selbst im Verein tätig als Übungsleiter, Vorstände, Trainer etc.". SIE haben einen Auftrag und müssen ordnungsgemäß und sorgfältig wie jeder Arbeitnehmer  ihren  JOB machen. " Ermessenspielräume" werden in der Regel " zu Gunsten der Vereine und deren bisweiliger Unwissenheit dann ausgenutzt, wenn sich die Vereine und ihre Vertreter vernünftig und respektvoll verhalten".

Der Betriebsprüfer ist nicht der " SCHLÄCHTER des Vereins. HÖFLICH, RESPEKTVOLL und IN DER SACHE DISTANZIERT sollte man mit dem " MENSCH PRÜFER" umgehen, also so, wie man es selber möchte, dass mit einem selbst umgegangen wird. 

VORSATZ ist in den bisherigen Fällen selten angenommen worden was die Frage der rückwirkenden Feststellung der Abgabepflicht anbelangt.

Vor diesem HINTERGRUND ist dann die Frage zu beantworten: SOLL ich / SOLL sich der Vereine melden oder nicht ?

Als VOLLJURIST muss ich  im Falle der positiven Feststellung der ABGABEPFLICHT  antworten : "JA", schließlich können im Falle der Nichterfüllung von Pflichten gem. KSVG Bußgelder im fünfstelligen Bereich drohen.

Als VEREINSMENSCH und PRAGMATIKER der VEREINSPRAXIS sage ich : " J(a)(N)ein"

Ich weiß insbesondere nicht, " wann und wie  es mich und meinen Verein erwischt". Ich kann dann immer möglicherweise mit der Ausrede der " Unwissenheit oder Naivität" kommen. Ob das einem dann die KSK oder der DRV-Prüfer abnimmt, kann hier nicht beantwortet werden und hängt vom Einzelfall ab. VIELE VEREINE melden sich nicht, bilden aber RÜCKLAGEN für die involvierten Zeiträume  und " sitzen sich so teilweise in die REGELVERJÄHRUNG hinein". AUSSITZEN nennt man das. Das ist de jure nicht zu empfehlen !!!! De facto passiert das aber in  vielen Fällen.

Eine " Amnestie" gibt es nicht. Eine Amnestie braucht es auch nicht zu geben. Wenn festgestellt wird, dass ein Verein der Abgabepflicht unterliegt, dann muss er Auskunft geben und im falle der Feststellung der Abgabepflicht auch  zahlen. Da beißt die Maus keinen Faden ab ! Aus die Maus ! Allenfalls kann man über die Frage des Zeitraums der Inanspruchnahme diskutierten, sollte von der Künstlersoziaalkasse oder der DRV - Prüfer die Ansicht vertreten werden, der Verein habe " vorsätzlich" Beiträge nicht abgeführt.

Problematisch wird es in jedem Fall aus meiner Sicht in den Fällen, in denen der Verein jahrelang keine Beiträge an die Künstlersozialkasse geleistet hat, obwohl er de jure abgabepflichtig war, auf seiner Homepage oder in Magazinen der print- oder Telemedien oder auch durch auf youtube gepostete Videos von diversesten Veranstaltungen mit vielen Künstlern berichtet hat.

Folgender Grundsatz kann formuliert werden:

Das Risiko der Inanspruchnahme durch die Künstlersozialversicherung ist höher, je umfangreicher und intensiver die Berichterstattung über das Vereinsgeschehen in der Öffentlichkeit war und  ist !!!

WER viel macht, viel tut, viel auftritt, such engagiert, MUSS damit rechnen, dass er stärker kontrolliert wird. Und das gilt nicht nur für die Künstlersozialkasse, auch für GEMA und FINANZVERWALTUNG.

Die VERBÄNDE  " stehlen sich manchmal aus der Verantwortung" mit dem Argument, dass die Frage des Bestehens einer rechtlichen Verpflichtung, die Frage OB und dann in WELCHEM UMFANG eine solche Verpflichtung besteht, eine individuelle Angelegenheit des jeweils betroffenen Vereins ist. In Verbandszeitschriften oder auf der Homepage des Verbandes gibt es meist nur allgemeine Informationen und lapidare Hinweise, teilweise in Auszügen abgeschrieben Pressemeldungen der Künstlersozialkasse. Eine rechtliche Pflicht zur VERBANDSKOMMUNIKATION von Rechtsänderungen und Auswirkungen selbiger auf verbandsangehörige Vereine gibt es aus meiner Sicht nicht. Im Sinn aber der  " FÜRSORGE" für die Mitglieder im Kontext zum ZWECK des Verbandes sollte ein jeder Verband solche sensiblen Themen rechtzeitig und umfassend kommunizieren. Daraus folgt dann aber ein neues  und viel erheblicheres Problem: Verbandsorgane, Zeitschriften und Homepages werden auch von " BETRIEBSPRÜFERN gelesen". Da diese wissen, dass der Verein sich hier ggf. informieren muss ( Pflichtbezug von Verbandsorganen) hat der Verein ein gewaltiges Problem, dessen Vorstand Verbandsinformationen nicht liest und / oder weitergibt.

BUßGELDER können in der Tat die Existenz des Vereins gefährden. Deswegen kennt das Gesetz - neben vielen anderen Gesetzen - ja auch das Pönal " Bußgeld". Schlussendlich geht es hier auch um ein " ANGST schaffen". Die Praxis der Bußgeldbemessung und  Bußgeldverhängung sieht da schon ganz anders aus. Art und Umfang und Höhe eines Bußgeldes sind in der Regel gerichtlich nachprüfbar. Der Bußgeldbescheid kann " angefochten" werden und es kann dann überprüft werden, ob der Sachbearbeiter, der den Bußgeldverwaltungsakt erlassen hat , sein ERMESSEN richtig ausgeübt hat. Die Praxis lehrt auch hier, dass sehr viel regelbar ist mit einem Sachbearbeiter im Rahmen eines vernünftigen Gespräches des MENSCHEN vor dem Schalter

( Vereinsvorsitzender für seinen Verein) mit dem MENSCHEN hinter dem Schalter

( Sachbearbeiter, der vielleicht selbst ein Vereinsmeier ist).

3.         Was und wie muss ein Vertrag zwischen Verein und Künstler hinsichtlich der Künstlersozialabgabe geregelt sein ?

Verträge mit Künstlern sollten nicht alleine unter dem Aspekt der Künstlersozialabgabe entwickelt, gestaltet und abgeschlossen werden. Regelungsbedürftige steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Gesichtspunkte und auch urheberrechtliche Fragen spielen hierbei weiter eine erhebliche Rolle. Das geht nicht ohne rechtlichen Rat: www.maltejoerguffeln.de

Die Interessenlagen der individuellen Vertragspartner  ( Verein und Künstler) sollten ausgewogen sein und zu einem beiderseits akzeptierten Vertragswerk führen unter Berücksichtigung der weitestmöglichen Minimierung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Belastungen.

Der KÜNSTLER erbringt stets " künstlerische  unternehmerische Dienstleistungen", die der Abgabepflicht unterliegen. Damit ist der " Verwerter Verein", egal ob REGELVERWERTER  oder NICHT NUR GELEGENTLICHER VERWERTER immer im Boot in Wilhelmshaven bei der KSK !!!!

Allenfalls die Zahlung einer Aufwandsentschädigung ( bis zu € 3.000,00  / Jahr) im Rahmen der steuerlichen Grenzen gem. § 3 Nr. 26 EStG ist kein Entgelt. Aber auch hier " droht" dem Verein Gefahr, denn er muss sich  in einem solchen Fall von seinem Künstler versichern lassen, dass dieser den Freibetrag  gem. § 3 Nr.26 EStG in Anspruch nimmt und in welcher Höhe.

4.        Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe und wie berechnet sich diese ?  Was         kann             ggf. in Abzug gebracht werden ? Gibt es Kostenerstattungen, die in die             Abgabepflicht fallen ? Wie steht es mit der Mehrwertsteuer ? Reden             wir von             Brutto- oder Nettobasis ? Wie meldet man Abgaben ?    Welche         Belege             müssen beigefügt werden ? Zahlt man im    Voraus ?

Siehe auch www.kuenstlersozialkasse.de

Aktuell ( 22.03.3021)  beträgt der Beitragssatz 4,2 % der an die Künstler gezahlten Entgelt.

ENTGELT ist das zwischen den Parteien vertraglich vereinbarte Entgelt für die künstlerische Dienstleistung ( siehe auch § 25 KSVG)  Bei einem Vertrag mit einem FREIBERUFLER ist es das Nettoentgelt , also ohne die gesetzliche MwSt., die bei einem umsatzsteuerpflichtigen Künstler " ein durchlaufender Posten " ist.

Haben wir es mit einem " Kleinunternehmer gem. § 19 UStG" zu tun ( Einnahmen bis zu € 22.000,00) ( Stand 22.03.2021) , der die USt. nicht ausweisen muss, in der Regel auch nicht zum Vorsteuerabzug optiert, dann gilt hier, dass ENTGELT das Entgelt ist, was zwischen den Parteien vereinbart war.

Ist der Künstler indes im Rahmen eines ARBEITSVERTRAGES beim Verein angestellt, dann ist ENTGELT das an den Künstler gezahlte BRUTTOENTGELT, also der so genannte  Bruttolohn, nicht der Nettolohn.

Der " Verein als Verwerter" muss der Künstlersozialkasse ( www.kuenstlersozialkasse.de) jährlich  eine Meldung der an Künstler gezahlten Entgelte machen. das ist die Grundlage für den dann nachfolgenden Beitragsbescheid, der ein Verwaltungsakt gem. § 35 VwVfG ist und mit dem  Rechtsbehelf des Widerspruches angefochten werden kann.

ABER AUFPASSEN: Die Beitragsbescheide sind in der Regel - wie Steuerbescheide - sofort vollziehbar. Um eine Zahlung zu verhindern muss gleichzeitig mit der Einlegung des Widerspruches ein ANTRAG auf AUSSETZUNG der VOLLZIEHUNG ( AdV- Antrag)  des  angefochtenen Beitragsbescheides bis - zunächst - einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren gestellt werden. Verwehrt dies die den Bescheid erlassenden Behörde, so müsste im Wege einstweiligen Rechtsschutzes   ( EILVERFAHREN) vorgegangen werden. das geht dann ohne Rechtsanwalt nicht mehr: www.maltejoerguffeln.de

Gerade bei Zweifeln bezüglich der Rechtmäßigkeit hoher Beitragsforderungen, diw die Existenz des Vereins bedrohen könnten, müsste im Falle der Ablehnung eines AdV- Antrages  im Wege des Eilrechtsschutzes vorgegangen werden.

PROBLEM SCHÄTZUNGEN DER BEITRAGSHÖHE

In einzelnen Fällen ist es in Vergangenheit dazu gekommen, dass die Künstlersozialkasse  im Falle der Nichtbeantwortung eines ERFASSUNGSBOGENS die Höhe der Abgabepflicht geschätzt hat. Das ist rechtlich zulässig im Falle der Verweigerung des Gebens der  zur Feststellung der Beitragspflicht erforderlichen Auskünfte.  Einen " SCHÄTZUNGSBESCHEID" kann  man aus der Welt nur bekommen mit einem Widerspruch und der sofortigen Mitteilung der begehrten Auskünfte.

Ist man also " in den Klauen  und Fängen der Künstlersozialkasse", dann kann man grundsätzlich " nicht mauern"!!!

OB ein Verein schlussendlich gemeinnützig ist, oder nicht, spielt für die Frage des Bestehens einer Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse  überhaupt keine Rolle. Sofern hier Verbände, Dritte oder andere Stellen anderweitige Auskünfte gegeben haben, wie angeblich "... diejenigen Vereine, bei denen Mitgliedsbeiträge nicht steuerlich geltend gemacht werden können nicht abgebpflichtig sind.... und sich entsprechendes aus einem Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes ersehen werden kann...", ist dies barer Unsinn und die rechtlich unzulässige Vermischung von Lebenssachverhalten, die miteinander gerade nichts zu tun haben.

Die Gemeinnützigkeit determiniert nicht die Künstlersozialabgabepflicht !!!

5.        Warum gibt es die Künstlersozialkasse und was regelt diese ? Wann ist ein Verein             zur      Abgabe überhaupt verpflichtet ?  Was ist ,wenn ein Verein nur zwei eigene             Veranstaltungen im Jahr macht, aber dafür mehrmals verpflichtet wird von             Dritten? 

Siehe auch www.kuenstlersozialkasse.de

Ziel des KSVG ist die Schaffung einer " eigenständigen Versorgung" für die Künstler. Aus der Sicht der Künstler ist dieses eigenständige Versorgungssystem auch positiv zu sehen. Das System  " ernährt" sich aber nicht von den Beiträgen der " im System gebundenen natürlichen und juristischen Personen", weswegen der Bund hier jährlich einen Bundeszuschuss leistet, der trotz erhöhten Beitragsaufkommens seit 2007 seinerseits in absoluten Zahlen gesehen höher geworden ist ( vgl. PowerPoint-Vortrag).

Abgabepflichtig sind die " VERWERTER" künstlerischer Dienstleistungen.

Ein Verein kann " VERWERTER" von künstlerischen Dienstleistungen sein. Dann muss er seine eigene Abgabepflicht prüfen. Er kann aber auch - Fall der Verpflichtung durch Dritte - selbst " Künstler" sein. Dann muss derjenige, der den Verein als " Künstler" in Anspruch nimmt seinerseits prüfen ob und in welchem Umfange er abgabepflichtig ist.

Erhält der Verein " KEIN ENTGELT"  von dem DRITTEN, dann besteht keine Abgabepflicht. Wird ein Entgelt gezahlt, dann muss der DRITTE prüfen, welcher VERWERTER er im Sinne des KSVG ist und in welchem Umfange eine Abgabepflicht besteht ?

6.        Unser Verein zahlt an Künstler Aufwandsentschädigungen je Proben und Konzert             je nach Entfernung. Wir halten uns aber an die Grenze der € 3.000,00   Haben wir             ein Problem  Wir setzen Laienmusiker für unsere Konzerte ein. Unterliegen diese             auch der Abgabepflicht ? Fällt der künstlerische Leiter unter die Abgabepflicht ?             Was ist mit einem Regisseur und Choreographen? Unser Dirigent kommt aus dem             benachbarten Ausland zu uns...

Nach klarer Aussage der Künstlersozialkasse ( www.kuenstlersozialkasse.de) sind Aufwandsentschädigungen, die im Rahmen der steuerlich zulässigen Grenzen gezahlt werden für Betreuer, Übungsleiter etc. ( bis zu € 3.000,00  / Jahr) kein ENTGELT im Sinne der Bestimmungen des KSVG. ZIEL dieser Regelung soll die Entlastung der Laienmusikvereine und Volkshochschulen sein. Sie unterliegen nicht der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht.

WICHTIG:      Lassen Sie sich aber schriftlich in jedem Fall versichern, dass der Freibetrag des § 3 Nr. 26 EStG  nur bei ihnen  in Anspruch genommen wird und keine weiteren Aufwandsenschädigungen gezahlt werden.

Ob die Musiker LAIENMUSIKER oder BERUFSMUSIKER sind, spielt für die Frage , ob ein ENTGELT  vorliegt, keine Rolle. Auch Laienmusiker können ENTGELTE erhalten.  Auch gelten dann die dargestellten allgemeinen Grundsätze.

Maßgebend ist für die Abgabepflicht, ob " künstlerische  Dienstleistungen" im Sinne von eigenständigen  künstlerischen Werken  geschaffen werden.

Dazu auch die KSK ( www.kuenstlersozialkasse.de) :

Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt“

Und weiter ( a.a.0):

„Es spielt für die Abgabepflicht keine Rolle, ob der Künstler oder Publizist in der Künstlersozialversicherung versichert ist oder nicht, z. B. weil er im Hauptberuf Beamter oder gesetzlich sozialversicherter Arbeitnehmer ist oder die künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit nicht erwerbsmäßig ausübt. Auch wenn der Künstler ständig im Ausland tätig ist oder im Ausland seinen Wohnsitz hat, besteht für das beauftragende Unternehmen Abgabepflicht. Ferner spielt auch die steuerliche Einstufung (z. B. als Gewerbebetrieb ) keine Rolle. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung Wettbewerbsnachteile für die versicherten Künstler und Publizisten vermeiden. Darum kann die Künstlersozialabgabe auch deutlich unter dem Satz des Arbeitgeberanteils zur allgemeinen Sozialversicherung liegen.“

Auch künstlerische  Leiter, sofern Sie nicht nur ausschließlich Verwaltungsangelegenheiten erledigen, wie auch Regisseure und Choreographen können KÜNSTLER im Sinne des KSVG sein.

Das " Entwerfen eines Bühnenbildes" ist nach dieser hier vertretenen  Ansicht " Kunst", wie  auch die Leitung der Proben ( ... Schaffung künstlersicher Werke...) und die Betreuung von Aufführungen ( ... Umsetzung des geschaffenen künstlerischen Werkes.... ).

Im konkreten EINZELFALL müssten die diesbezüglichen Verträge unter dem Gesichtspunkt der Künstlersozialabgabepflicht geprüft werden.

Auch spielt es keine Rolle, ob der Künstler Deutscher ist, oder nicht !!! Hier kann es allenfalls zu umsatzsteuerrechtlichen Problemen ( Frage der Versteuerung der Umsätze... ) kommen. Zu prüfen wären hiet entsprechende DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN.

7.         Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit ein Auftritt als Konzert gewertet wird             ?         Gibt es einen Verband, über den man günstig der Verpflichtung der Zahlung des             Künstlersozialversicherungsbeitrages nachkommen kann ?`Auftritt von kleinen             Gruppen des Orchesters öffentlich ohne Dirigent - Was gilt da ?

Die Frage, ob ein Auftritt ein Konzert ist, oder nicht, spielt zunächst keine Rolle. 

Es geht bei der Frage der Abgabepflicht immer darum, ob ein VERWERTER ENTGELTE an Künstler zahlt oder nicht und ob " künstlerische  Dienstleistungen" erbracht werden.

Auch wenn einzelne Gruppen eines Orchesters bei DRITTER auftreten und ENTGELTE dafür bekommen kann eine Abgabepflicht bestehen und zwar des DRITTEN, der künstlerische Dienstleistungen  " verwertet".

Mir nicht bekannt ist, ob es einen speziellen Verband gibt, der hier Vereinen bei der Entrichtung der Abgabepflicht hilft.

Das KSVG sieht aber vor, dass mir VERWERTERN Pauschalvereinbarungen geschlossen werden können. Der Deutsche Chorverband hat es bis zum heutigen Tage nicht geschafft einen solchen Pauschalvertrag - ähnlich dem GEMA.- Vertrag -. zu schließen.

Das GRUNDSATZPROBLEM liegt hier darin, dass man sich über die Parameter für den Vertragsschluss wohl nicht einigen kann. Seitens der KÜNSTLERSOZIALKASSE wird dieser Lösung ( RAHMENVERTRÄGE) aber durchaus präferiert !


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Malte Jörg Uffeln

Beiträge zum Thema