Aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs zur Haftung des Notars bei einer Grundschuldbestellung

  • 2 Minuten Lesezeit
Notar Unterschrift Symbolbild

In diesem Rechtstipp geht es um die Entscheidung des BGH, Urteil vom 16. Februar 2023 - III ZR 210/21. Der Bundesgerichtshof hatte einen interessanten möglichen Haftungsfall eines Notars zu entscheiden. Klägerin war eine Leasinggesellschaft, die ihren Notar wegen notarieller Amtspflichtverletzungen auf Schadensersatz in Anspruch nahm.

Im Kern ging es um einen Leasingvertrag, den die Klägerin mit einem Kunden geschlossen hat, bei dem zur Sicherheit eine Grundschuldbestellung "zur Sicherung der Geschäftsverbindung mit Abtretung der Rückgewähransprüche sowie Übernahme der persönlichen Haftung" erfolgen sollte. Mit der Grundschuldbestellung stimmt der Eigentümer einer Immobilie zu, dass eine Grundschuld im Grundbuch auf seiner Immobilie eingetragen wird. Eine solche Eintragung kann nur über einen Notar erfolgen, der die entsprechenden Unterlagen an das Grundbuchamt weiterleitet.

Die Einzelheiten des vom BGH entschiedenen Falles sind etwas kompliziert. Im Wesentlichen hatte die Klägerin im Prozess aber geltend gemacht, dass der Notar seine Amtspflichten verletzt habe, denn sie sei davon ausgegangen, dass die beim Notar eingereichte Grundschuld zur Eintragung im Grundbuch kommen werde und damit eine Sicherheit für die Zahlungsverpflichtung ihres Vertragspartners, dem Leasingnehmer, bestehen würde. Nur im Vertrauen darauf habe sie den Leasingvertrag geschlossen. Das Problem war dann jedoch, dass das Grundbuchamt die Eintragung der Grundschuld aus formalen Gründen ablehnte. Das Grundbuchamt wies den Notar darauf hin, dass eine Eintragung der Grundschuld auf der Grundlage der von den Parteien vorgelegten Zweckerklärung nicht möglich sei, weil vor allem ein entsprechender Antrag sowie eine Bewilligung der Eigentümer fehle.

Das Berufungsgericht urteilte, dass der Notar gegenüber der Klägerin, die ihn mit der Grundschuldbestellung beauftragt hatte, seine Amtspflicht verletzt hat, indem er die Unterschrift unter der Zweckerklärung beglaubigt hatte, ohne zu prüfen, ob die Zweckerklärung alle für die Eintragung einer Grundschuld in das Grundbuch notwendigen Erklärungen enthielt. Insoweit waren die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beanstandet worden.

Gestritten wurde dann aber über die Frage, ob die festgestellte Pflichtverletzung für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden, der sich immerhin auf ca. 100.000 € belief, auch kausal war. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH hängt die Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung eines Notars immer von der Frage ab, "wie die Dinge verlaufen wären, wenn der Notar pflichtgemäß gehandelt hätte, und wie sich die Vermögenslage des Betroffenen in diesem Fall darstellen würde", so der BGH in seinem Urteil vom 16. Februar 2023 - III ZR 210/21, Rn. 17. Der BGH kam schließlich zum Ergebnis, dass das OLG im vorliegenden Fall die Beweislast für die haftungsausfüllende Kausalität verkannt hatte, und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück. Die Klägerin müsse die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung des Notars im Prozess vollständig beweisen. Ob ihr dies gelingen wird und wie das OLG dann entscheidet, bleibt abzuwarten.

Bei allen Fragen rund um das Thema Grundschuld besser anwaltlichen Rat einholen! 

Wir beraten Sie zu allen Fragen rund um das Immobilien- und Grundstücksrecht, wozu auch Fragen zur Bestellung einer Grundschuld gehören. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Foto(s): Bild von Stefan Schweihofer auf Pixabay


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Janina Werner

Beiträge zum Thema