Alkohol und E-Scooter: keine gute Kombi!

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Seit Sommer 2019 gehören E-Scooter in Deutschland zum Stadtbild. Für die einen Ausdruck urbaner Lebensfreude, den anderen eher ein Dorn im Auge. Fest steht aber, dass die kleinen Geräte häufig auch für den Heimweg nach der Party, der Clubnacht oder dem Kneipenabend genutzt werden. Wie sinnvoll (oder nicht!) das ist, zeigen wir in diesem Beitrag.

Gilt die StVO auch für E-Scooter?

An fast jeder Ecke steht ein kleiner Flitzer bereit und lockt mit seiner Unkompliziertheit und dem Gefühl von Freiheit. Als Fahrer braucht man weder Führerschein noch Helm, sondern kann jederzeit sofort losdüsen. Diese ständige Verfügbarkeit für jedermann kann dazu führen, dass man das Risiko – insbesondere einer Trunkenheitsfahrt – unterschätzt. Auch E-Scooter schätzt der Gesetzgeber aber als so gefährlich ein, dass er ihre Nutzung unter Strafe stellt, wenn man (der Fahrer) „infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen“ (vgl. § 316 Strafgesetzbuch – StGB).

Welche Grenzwerte gelten bei Trunkenheitsfahrten?

Für die verschiedenen Fahrzeuge im Straßenverkehr gelten unterschiedliche Promillegrenzen. Ist die Grenze erreicht, ist es – wegen sog. absoluter Fahruntüchtigkeit – strafbar, das entsprechende Fahrzeug zu führen. Bei Kraftfahrzeugen spricht man ab 1,1 Promille von absoluter Fahruntauglichkeit. Für Fahrräder, Inlineskates und ähnliche Verkehrsmittel, die mit Muskelkraft betrieben werden, gilt eine Promillegrenze von 1,6, ab der man von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgeht. Für E-Scooter hingegen, die rein maschinell betrieben werden, sollte man – wie bei Segways – von einer Promillegrenze von 1,1 ausgehen, ab der eine Strafbarkeit angenommen wird (wenngleich die Rechtsprechung noch uneinheitlich ist).

Welche Strafe droht bei Alkohol auf dem E-Scooter?

Fährt man also mit 1,1 oder mehr Promille mit dem E-Scooter durch die Gegend, macht man sich strafbar. Auch mit „nur“ 0,3 Promille kann aber bereits eine Straftat vorliegen, wenn beim Fahrzeugführer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten. Die Folge: drei Punkte in Flensburg, Fahrverbot und Geld- oder Freiheitsstrafe.

Liegt man unter der Promillegrenze und hat auch keine Ausfallerscheinungen, kann trotzdem eine Ordnungswidrigkeit vorliegen. Zwischen 0,5 und 1,09 Promille ist die Teilnahme am Straßenverkehr ordnungswidrig und wird geahndet. Konsequenz können ein Bußgeld von 500 Euro, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg sein. Bei Wiederholungstätern steigen sowohl Bußgeld als auch Dauer des Fahrverbots.

Gelten für Fahranfänger Besonderheiten?

Besonders beliebt sind E-Scooter als Transportmittel von Party zu Party oder von der Kneipe nach Hause naturgemäß bei jungen Menschen. Gerade für sie gelten aber besonders strenge Regeln. Sind sie noch keine 21 Jahre alt und haben einen Führerschein nur auf Probe, gilt für sie die Null-Prozent-Regel. Das heißt, sie dürfen nur dann mit einem Auto oder E-Scooter am Straßenverkehr teilnehmen, wenn sie absolut gar keinen Tropfen Alkohol getrunken haben. Ein Verstoß kostet 250 EUR, einen Punkt in Flensburg und die Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre. Hinzu kommt die Teilnahme an einem – kostenpflichtigen – Aufbauseminar.

Was tun, wenn man betrunken auf dem E-Scooter erwischt wurde?

Sie konnten der Versuchung nicht widerstehen und sind doch angeheitert auf einen E-Roller gestiegen? Dummerweise hat man Sie dabei auch noch erwischt? Sprechen Sie uns gerne an. Wir prüfen Ihren Fall und entwickeln die für Sie beste Verteidigungsstrategie.


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