Alkoholsucht und Umgangsrecht: Welche Auswirkungen hat dieser Vorwurf auf das Umgangsrecht?

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Bei getrennten Ehe- oder Lebenspartnern gibt es häufig Streitigkeiten im Hinblick auf das Umgangs- und Sorgerecht. In diesem Zusammenhang werden von einem Elternteil Behauptungen zur Vorteilsverschaffung aufgestellt, um den anderen Elternteil das Umgangs- oder sogar Sorgerecht zu entziehen. Eine Behauptung kann beispielsweise sein, dass ein Elternteil eine Alkoholsucht hat. Dieser Vorwurf kann unabhängig davon, ob die Behauptung der Wahrheit entspricht oder nicht, erhebliche Folgen nach sich ziehen.

Welche strafrechtlichen Folgen / Probleme können sich ergeben?

Die strafrechtliche Ebene ist in diesem Fall nur heranzuziehen, wenn aus dem Alkoholismus des Partners eine Straftat, wie zum Beispiel eine Misshandlung des Kindes resultiert. Nach Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, wird dieses Problem dann unabhängig vom Familiengericht, bei einem Strafgericht behandelt.

Welche Maßnahmen kann das Familiengericht heranziehen?

Das Familiengericht ist für Angelegenheiten betreffend die elterliche Sorge und das Umgangsrecht zu ständig.

Die Behauptung, dass der Partner Alkoholiker sei, kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Entziehung des Sorgerechst und dem Ausschluss des Umgangsrechts führen. Die Eltern haben die Pflicht, ihre elterliche Sorge im Einvernehmen gemäß dem Kindeswohl auszuüben. Ist das Kindeswohl gefährdet, so hat das Familiengericht Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Dann wird das Gericht mit den Eltern oder auch mit dem Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls durch Alkoholismus begegnet werden kann und welche Stellen der öffentlichen Hilfen dafür am besten geeignet sind.

Sofern ein Verfahren am Familiengericht eröffnet wurde, sind verschiedene Parteien daran beteiligt. Neben den Eltern des Kindes, sind in der Regel ein Sachbearbeiter sowie ein Verfahrensbeistand für das minderjährige Kind beteiligt. Der Verfahrensbeistand ist in diesem Sinne der Anwalt des Kindes und stellt dessen Interessen fest. Er wird in Fällen, in denen eine teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge, einen Ausschluss des Umgangsrechts oder zumindest dessen Beschränkung in Betracht kommt, herangezogen.

Im weiteren Verlauf werden auch Sachverständige mit einbezogen, um den erklärten Sachverhalt aus psychologischer, ärztlicher und pädagogischer Sicht beurteilen zu können.

Nach Aufklärung durch die beteiligten Personen wird das Familiengericht in der Sache entscheiden.

Wird das Umgangsrecht in jedem Fall ausgeschlossen?

Der Ausschluss des Umgangsrecht für eine längere Dauer kann nur vom Familiengericht angeordnet werden und kommt auch nur bei einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls in Betracht. Auch in berechtigten Fällen, sollte der entsprechende Elternteil den Umgang nicht von allein verweigern. Als erster Schritt sollte in jedem Fall das Jugendamt kontaktiert werden. Der Ausschluss des Umgangsrechts durch das Gericht nur angeordnet werden, wenn eine Gefährdung des Kindes nicht durch eine Einschränkung des Umgangs oder eine andere Ausgestaltung ausreichend vorgebeugt werden kann. So kann beispielsweise statt des vollständigen Ausschlusses des Umgangsrechts ein begleiteter Umgang stattfinden. In diesem Fall wird den Eltern entsprechende Hilfe zur Seite gestellt.


Eltern sollten in diesem Zusammenhang einen langen Atem haben und sich in jedem Fall an eine Rechtsanwältin wenden. Ich bin sowohl im Familien- als auch im Strafrecht tätig und kann Sie daher vollumfänglich beraten. Treten Sie gerne in Kontakt mit mir.

Foto(s): @linusklose

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