Allgemeines über die Europäische Staatsanwaltschaft

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Mit Einrichtung der Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) bestehen keine Grenzen mehr zwischen den Teilnehmenden Staaten. Die Europäische Staatsanwaltschaft ist eine unabhängige und dezentrale Staatsanwaltschaft der Europäischen Union. Sie ermittelt und verfolgt Straftaten gegen den EU-Haushalt, wie Betrug, Geldwäsche, Korruption und schweren grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug. Bei den teilnehmenden Ländern handelt es sich um  Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowakei, Spanien, Slowenien, Tschechien und Zypern.


I. Bedarf an einer europäischen Strafverfolgungsbehörde


Vor Einrichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft könnten nur die jeweils nationalen Strafverfolgungsbehörden Straftaten gegen den EU-Haushalt untersuchen und strafrechtliche verfolgen. Deren Zuständigkeiten enden allerdings an den jeweiligen Landesgrenzen und ihre Mittel zur Bekämpfung grenzübergreifenden Finanzbetrugs sind begrenzt. Mit der EUStA sind diese Grenzen beseitigt - die justizielle Zusammenarbeit soll optimiert und eine erfolgreichere Strafverfolgung und wirkungsvollere Einziehung der auf betrügerische Weise erlangten Gelder ermöglicht werden. Hierdurch soll organisierten Banden, die durch Umgehung nationaler Vorschriften Beträge in Milliardenhöhe erbeuten, das Handwerk gelegt werden.


II. Arbeitsweise


Die Behörde arbeitet außerhalb der EU-Einrichtungen der teilnehmenden Länder und führt die europäische und nationale Strafverfolgung in den Mitgliedstaaten zusammen.  Auf der zentralen europäischen Ebene beaufsichtigt die EUStA die Strafverfolgung in den Ländern, damit der gemeinsame einheitliche Ansatz verwirklicht wird. Auf nationaler dezentraler Ebene werden die jeweiligen Ermittlungsmaßnahmen in jedem EU-Land unter Verwendung des dortigen Personals durchgeführt. Hierfür sind Delegierte Europäische Staatsanwälte eingesetzt, die für die strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zuständig sind.


III. Zuständigkeit


Grundsätzlich verfolgt die EUStA Straftaten gegen den Europäischen Haushalt. Hierbei handelt es sich um Straftaten des Betruges, der Korruption und grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetruges. Die vorsätzlichen Handlungen oder Unterlassungen müssen mit dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten verbunden sein und einen Gesamtschaden von mindestens 10 Mio. EUR umfassen. Es können auch anderweitige Straftaten verfolgt werden, sofern sie mit den vorgenannten Vorwürfen untrennbar verbunden sind. Die EUStA kann das Verfahren selbständig einleiten oder ein bereits laufendes Verfahren an sich ziehen (sogenanntes Evokationsrecht, wie man es aus dem Steuerstrafrecht kennt).

Ausnahmsweise kann die EUStA die Zuständigkeit bei einem Schaden in Höhe von weniger als 10.000,00 EUR ausüben, wenn der Fall Auswirkungen auf Unionsebene hat, die es erforderlich machen, dass die Ermittlungen von der EUStA geführt werden oder wenn Bedienstete der Europäischen Union oder Mitglieder der Organe der Union der Begehung der Straftat verdächtigt werden.


Dr. Andrew Patzschke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht


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