Buchhalter / Steuerberater - Gehilfen zur Steuerhinterziehung - WIRKLICH?

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Wer im Rahmen von Steuererklärungen falsche oder unvollständige Angaben macht oder sogar keine Steuererklärung abgibt macht sich wegen Steuerhinterziehung strafbar. Dies dürfte allgemein bekannt sein. Die Begründung der Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist häufig alles andere als einfach.


Macht sich der Buchhalter im Unternehmen wegen Beihilfe Strafbar? Macht sich auch der Steuerberater wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar? Ein Generalverdacht wird hier häufig erhoben – nicht immer mit Erfolg!


Verdacht gegenüber Steuerberatern oder Buchhaltern?


Diese Berufsgruppen geraten sehr häufig in den Fokus der Strafverfolgungsbehörde. Auf den ersten Blick mag das vielleicht nachvollziehbar sein, weil das Finanzamt davon ausgeht, dass der Steuerberater oder sogar der Buchhalter die einzelnen Vorgänge kennt und somit bei der Erstellung fehlerhafter Steuererklärungen Hilfe leistet und sich damit wegen Beihilfe strafbar macht.


Bei Licht betrachtet, ist diese Argumentation aber bei weitem nicht überzeugend und die Tatsachengrundlage häufig etwas dürftig oder dünn. Hier ist die richtige Überzeugungsarbeit zu leisten, das Finanzamt oder die Staatsanwaltschaft von ihrem Irrweg abzubringen.


Hilfeleistung zur Steuerhinterziehung


Problemtisch ist bereits häufig die Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte bereits eine objektive Hilfeleistung unternommen hat. Die Anforderungen hier sind dem Grunde nach denkbar gering. Es genügt nämlich jeder Tatbeitrag, der als physische oder psychische Unterstützung, Förderung, Erleichterung, Verstärkung, Absicherung oder Ermöglichung der Tat und nicht als täterschaftliche Begehung der Tat anzusehen ist. Kurz um: Der Buchhalter ermöglicht die Steuerhinterziehung des Geschäftsführers, wenn falsche Belege verarbeitet. Nun macht der Buchalter aber dem Grunde nach einfach nur seinen Job – er verarbeitet die ihm vorgelegten Belege. Dies wird – wenn er von den fragwürdigen Geschäftsvorfällen keine Kenntnis hat – als eine neutrale Handlung angesehen, die den Tatbestand einer Hilfeleistung zur Steuerhinterziehung nicht erfüllt.


Die hohe Kunst der Verteidigung besteht im Ergebnis darin, eine Negativtatsache – der Buchhalter wusste nicht – zu beweisen. Negativtatsachen können dem Grunde nicht unter Beweis gestellt werden. Vor diesem Hintergrund kann die Verteidigung nur dahingehend argumentieren, was der angebliche Gehilfe tatsächlich wusste.


Vorsatz zur Steuerhinterziehung


Selbstverständlich muss der angebliche Gehilfe auch noch vorsätzlich handeln. Er muss nicht nur wissen, dass der Hilfe leistet, sondern er muss auch hinsichtlich der eigentlichen Steuerhinterziehung Vorsatz haben. Dies ist der Fall, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern; Einzelheiten der Haupttat braucht er nicht zu kennen. Auf den Buchhalter bezogen bedeutet dies, dass er beim Buchen des Beleges wissen muss, dass es sich um einen falschen Beleg handelt.


Begründung des Gehilfenvorsatzes


Da auch die Strafverfolgungsbehörde nicht in den Kopf eines anderen Menschen hineinsehen kann, kann nur auf Grund objektive Beweismittel – E-Mails, Telekommunikationsüberwachung etc. – auf den Kenntnisstand des angeblichen Gehilfen geschlussfolgert werden. Es kommt schon mal vor, dass E-Mails oder Telefonat aus dem Zusammenhang gegriffen und einen passenden Zusammenhang gesetzt werden. Aufgabe des Verteidigers ist es, diesen fehlerhaften und natürlich unbeabsichtigten Kunstgriff wieder zu beseitigen, was nicht selten eine kleine Pusselarbeit darstellt, die sich allerdings zumeist lohnt.


Die vorherigen Ausführungen betreffen natürlich nicht nur den Buchhalter im Unternehmen, sondern sind auch auf den Steuerberater übertragbar. Diese Berufsgruppe darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die eingereichten Belege auch tatsächliche Geschäftsvorfälle widerspiegeln. Ein dies bzgl. Nachforschungsauftrag besteht grundsätzlich nicht.


Dr. Andrew Patzschke

Fachanwaltskanzlei Schwerpunkt Steuerstrafrecht

Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht

Foto(s): Andrew Patzschke

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