Amtsgericht München zum Bestehen eines Widerrufsrechts bei Fitnessstudioverträgen

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Das Amtsgericht München hat in einer aktuellen Entscheidung (Az. 223 C 12655/12) ein Widerrufsrecht für den Fall verneint, dass ein Fitnessstudiovertrag nach einem kostenlosen Probetraining abgeschlossen wird.

Wirbt ein Fitnessstudio mit einem kostenlosen Probetraining, liegt es nach Auffassung des Amtsgerichts München auf der Hand, dass es den Betreibern des Fitnessstudios in erster Linie darum geht, neue Mitglieder anzuwerben.

Ein Widerrufsrecht kann grundsätzlich dann bestehen, wenn der Verbraucher an seinem Arbeitsplatz oder seiner Privatwohnung zu einem Vertragsabschluss gebracht wurde (sog. Haustürgeschäft), in einem Verkehrsmittel oder auf öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen (z. B. auf Straßen) angesprochen wurde oder im Rahmen einer Freizeitveranstaltung (z. B. Kaffeefahrt) von einem Vertragsabschluss überzeugt wurde.

Entscheidend für die oben genannten Möglichkeiten des Widerrufs ist somit eine Überrumpelungssituation des Verbrauchers. Nicht aber ist entscheidend, ob jemand in der konkreten Situation zu schnell einen Vertrag abgeschlossen hat, ohne sich davon zu überzeugen, ob er diesen Vertrag wirklich abschließen möchte.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin einen Vertrag nach dem Probetraining abgeschlossen. Erst anschließend begutachtete sie die Räumlichkeiten und Trainingsmöglichkeiten in dem Fitnessstudio und kündigte bzw. widerrief den Vertrag, da sie überrumpelt worden sein.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab, da es sich bei dem Probetraining um eine offensichtliche Werbeaktion des Studios und insbesondere um keine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 312 Nr. 2 BGB dabei gehandelt hat. Eine Überrumpelungssituation wurde seitens des Amtsgerichts München verneint.

Haben Sie einen Vertrag abgeschlossen und möchten diesen kündigen oder widerrufen? Oder haben Sie allgemein Fragen zu Ihren Widerrufsmöglichkeiten? Gerne beraten wir Sie und vertreten Ihre Interessen.

Ihr

Rechtsanwalt Jörg Schwede


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