Amtsgericht München: Rücktritt von Pauschalreise möglich bei coronabedingt geschlossenem Wellnessbereich

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Verbraucher erhält die geleistete Anzahlung zurück und muss keine Stornogebühren bezahlen. 

Die Corona-Pandemie hat bekanntlich zu einem weltweiten Einbruch des Tourismus geführt. Reisen waren monatelang nicht möglich. Nun ist das Reisen weitgehend wieder möglich, aber oftmals nur mit Beeinträchtigungen wie eingeschränktem Angebot und Service möglich . 

Welche Einschränkungen muss ich als Reisender hinnehmen? Wann kann ich vom Reisevertrag ohne dass mir Stornokosten berechnet werden, zurücktreten?

Gemäß § 651h Abs. 3 BGB können Pauschalreisende kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Zielort erheblich beeinträchtigen.

Das Amtsgericht München hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen nun in dem von uns geführten Verfahren bejaht, denn unser Mandant hatte bewusst ein Wellnesshotel gebucht, der SPA- und Wellnessbereich des Hotels war coronabedingt jedoch geschlossen. Das Gericht sieht in dem geschlossenen Wellnessbereich einen wesentlichen Leistungsbestandteil, den der Reiseveranstalter nicht erbringen konnte. Nach Auffassung des Gerichts kann der geschlossene Wellnessbereich sogar als Hauptmerkmal des Hotels angesehen werden. Es sah den Reiseveranstalter daher zudem in der Pflicht, den Reisenden von der Schließung des Wellnessbereichs in Kenntnis zu setzen und ihm damit die Möglichkeit zum Rücktritt zu eröffnen.  

Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt aus der auf Verbraucherrecht spezialisierten Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger freut sich über das von ihr erzielte Urteil: "Es ist eigentlich selbstverständlich, dass Reiseveranstalter kein Geld für Leistungen verlangen dürfen, die sie coronabedingt nicht erbringen können. Verbraucher, die ihre Reise nicht antreten möchten, sollten sich anwaltlich beraten lassen, ob sie kostenlos vom Reisevertrag zurücktreten können.
Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht Ihnen für die Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung.



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